Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 231/05k×

Entscheidung 1 Ob 231/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob231/05k

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst Z*****, vertreten durch Dr. Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Adelheid A*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 87.207,40 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 86.937,40) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2005, GZ 16 R 130/05p-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2005, GZ 14 Cg 29/04v-38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionswerber setzt sich ausschließlich mit der - an sich vor allem im Verhältnis zwischen Garanten und Garantiebegünstigtem maßgeblichen - Frage auseinander, ob der Beklagten als Garantiebegünstigter vorzuwerfen ist, die vom Kläger als Garantieauftraggeber bestellte Garantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen zu haben. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, kann nur an Hand der besonderen Umstände des konkreten Falls beurteilt werden, sodass sich eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. Auch eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht mit der Verneinung des Rechtsmissbrauchs nicht unterlaufen.

2. Die Streitteile waren übereingekommen, je zur Hälfte den mit der Betreuung und Pflege der Tante der Beklagten verbundenen Aufwand zu übernehmen, wobei der Kläger zur Sicherung der von ihm bis zum Tod der Tante übernommenen Verpflichtungen (persönliche Pflege, anteilige Kostentragung) zu Gunsten der Beklagten eine Bankgarantie über S 1,2 Mio bestellte. Mitte März 2002 stellte der Kläger seine Leistungen ein und nahm diese bis zum Tod der Tante Mitte August 2003 nicht mehr auf. Nachdem die Rechtsvertreterin des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 25. 3. 2002 aufgefordert hatte, Kontakt mit dem Kläger nur mehr über sie aufzunehmen, und die Unwirksamkeit einer Vereinbarung der Streitteile vom 13. 3. 2002 behauptete, rief die Beklagte am 26. 3. 2002 die Bankgarantie in voller Höhe ab. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Abruf sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, zumal nach dem Parteiwillen gerade zukünftige Pflegeleistungen sichergestellt werden sollten, begegnet keinen Bedenken. Angesichts des Verhaltens des Klägers und seiner Rechtsvertreterin durfte die Beklagte durchaus damit rechnen, er werde auch in Zukunft den von ihm übernommenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, was sich schließlich auch als zutreffend erwies. Angesichts des von den Vorinstanzen festgestellten monatlichen Finanzbedarfs von durchschnittlich S 70.000 für die Betreuung, Pflege und Versorgung der Tante und der absehbaren weiteren Leistungsverweigerung des Klägers durfte die Beklagte der Ansicht sein, sie sei berechtigt, den gesamten Garantiebetrag abzurufen, um über ausreichende Deckung für die laufend anfallenden Zahlungen zu verfügen. Die gegenteilige Auffassung des Revisionswerbers liefe auf die - sowohl für die Beklagte als auch die garantierende Bank unzumutbare - Situation hinaus, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum jeweils im Abstand von wenigen Tagen Teilbeträge aus der Garantie abzurufen hätte. Ein derartiger Parteiwille ist den Streitteilen aber keineswegs zu unterstellen.

3. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Auftraggeber der Bankgarantie grundsätzlich Bereicherungsansprüche geltend machen könne. Mit der entscheidenden Frage, ob die Beklagte den abgerufenen Garantiebetrag zur Gänze den vorgesehenen Zwecken, nämlich der Abdeckung des Betreuungsaufwands der Tante, gewidmet hat, setzt sich der Revisionswerber nicht auseinander. Der in der Sache geltend gemachte Rückforderungsanspruch setzt eine Bereicherung der Beklagten zu Lasten des Klägers voraus. Diese ist nicht vom Zeitpunkt des Garantieabrufs, sondern ausschließlich davon abhängig, ob nach der widmungsgemäßen Verwendung des durch den Abruf erlangten Geldbetrags nach dem Tod der Tante noch etwas übrig war.

Da der Revisionswerber zu dieser Frage nichts ausführt, zeigt er insgesamt nicht auf, inwieweit die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge.

Auch nach den Feststellungen des Erstgerichts ging es der Beklagten - wenngleich nicht nur - darum, den zukünftigen Finanzbedarf ihrer Tante sicherzustellen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E79135 1Ob231.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00231.05K.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20051122_OGH0002_0010OB00231_05K0000_000