1. Der Revisionswerber setzt sich ausschließlich mit der - an sich vor allem im Verhältnis zwischen Garanten und Garantiebegünstigtem maßgeblichen - Frage auseinander, ob der Beklagten als Garantiebegünstigter vorzuwerfen ist, die vom Kläger als Garantieauftraggeber bestellte Garantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen zu haben. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, kann nur an Hand der besonderen Umstände des konkreten Falls beurteilt werden, sodass sich eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. Auch eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht mit der Verneinung des Rechtsmissbrauchs nicht unterlaufen.1. Der Revisionswerber setzt sich ausschließlich mit der - an sich vor allem im Verhältnis zwischen Garanten und Garantiebegünstigtem maßgeblichen - Frage auseinander, ob der Beklagten als Garantiebegünstigter vorzuwerfen ist, die vom Kläger als Garantieauftraggeber bestellte Garantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen zu haben. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, kann nur an Hand der besonderen Umstände des konkreten Falls beurteilt werden, sodass sich eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. Auch eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht mit der Verneinung des Rechtsmissbrauchs nicht unterlaufen.
2. Die Streitteile waren übereingekommen, je zur Hälfte den mit der Betreuung und Pflege der Tante der Beklagten verbundenen Aufwand zu übernehmen, wobei der Kläger zur Sicherung der von ihm bis zum Tod der Tante übernommenen Verpflichtungen (persönliche Pflege, anteilige Kostentragung) zu Gunsten der Beklagten eine Bankgarantie über S 1,2 Mio bestellte. Mitte März 2002 stellte der Kläger seine Leistungen ein und nahm diese bis zum Tod der Tante Mitte August 2003 nicht mehr auf. Nachdem die Rechtsvertreterin des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 25. 3. 2002 aufgefordert hatte, Kontakt mit dem Kläger nur mehr über sie aufzunehmen, und die Unwirksamkeit einer Vereinbarung der Streitteile vom 13. 3. 2002 behauptete, rief die Beklagte am 26. 3. 2002 die Bankgarantie in voller Höhe ab. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Abruf sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, zumal nach dem Parteiwillen gerade zukünftige Pflegeleistungen sichergestellt werden sollten, begegnet keinen Bedenken. Angesichts des Verhaltens des Klägers und seiner Rechtsvertreterin durfte die Beklagte durchaus damit rechnen, er werde auch in Zukunft den von ihm übernommenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, was sich schließlich auch als zutreffend erwies. Angesichts des von den Vorinstanzen festgestellten monatlichen Finanzbedarfs von durchschnittlich S 70.000 für die Betreuung, Pflege und Versorgung der Tante und der absehbaren weiteren Leistungsverweigerung des Klägers durfte die Beklagte der Ansicht sein, sie sei berechtigt, den gesamten Garantiebetrag abzurufen, um über ausreichende Deckung für die laufend anfallenden Zahlungen zu verfügen. Die gegenteilige Auffassung des Revisionswerbers liefe auf die - sowohl für die Beklagte als auch die garantierende Bank unzumutbare - Situation hinaus, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum jeweils im Abstand von wenigen Tagen Teilbeträge aus der Garantie abzurufen hätte. Ein derartiger Parteiwille ist den Streitteilen aber keineswegs zu unterstellen.
3. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Auftraggeber der Bankgarantie grundsätzlich Bereicherungsansprüche geltend machen könne. Mit der entscheidenden Frage, ob die Beklagte den abgerufenen Garantiebetrag zur Gänze den vorgesehenen Zwecken, nämlich der Abdeckung des Betreuungsaufwands der Tante, gewidmet hat, setzt sich der Revisionswerber nicht auseinander. Der in der Sache geltend gemachte Rückforderungsanspruch setzt eine Bereicherung der Beklagten zu Lasten des Klägers voraus. Diese ist nicht vom Zeitpunkt des Garantieabrufs, sondern ausschließlich davon abhängig, ob nach der widmungsgemäßen Verwendung des durch den Abruf erlangten Geldbetrags nach dem Tod der Tante noch etwas übrig war.
Da der Revisionswerber zu dieser Frage nichts ausführt, zeigt er insgesamt nicht auf, inwieweit die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge.Da der Revisionswerber zu dieser Frage nichts ausführt, zeigt er insgesamt nicht auf, inwieweit die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge.
Auch nach den Feststellungen des Erstgerichts ging es der Beklagten - wenngleich nicht nur - darum, den zukünftigen Finanzbedarf ihrer Tante sicherzustellen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).