Josefine E. hat ihren Drittelanteil an der Liegenschaft EZ. 155 Grundbuch F. an das Ehepaar Rudolf und Stefanie Ke. veräußert. Unter Postzahl C 73 ist ein wechselseitiges Vorkaufsrecht der drei Liegenschaftseigentümer einverleibt.
Hinsichtlich des Dritteleigentümers mj. Hubert Ki. wurde im Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Käufer nachgewiesen, daß Ki. sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt habe, und daß daher dieses Vorkaufsrecht erloschen sei.
Bezüglich der Eigentümerin des letzten Drittels, das ist die gleichfalls Vorkaufsberechtigte Marie A., legten die Einverleibungswerber den Durchschlag eines Schreibens d. dto. S., 22. Juli 1950, vor, das die Anschrift "Liebe Mitzi", aber keine Unterschrift trägt und folgenden Inhalt hat: "Wie Du ja wissen wirst, war ich jetzt eine Woche in W. und habe, nachdem Du auf mein Angebot weder geschrieben noch sonst Dich geäußerst hast und die von mir gestellte Frist bis 12. Juli 1950 abgelaufen ist, meinen Anteil des Hauses in Wien XV. an Familie Ke. verkauft. Du kannst bestimmt nicht von einer Dich-Umgehung sprechen, da ich Dir nicht nur brieflich, sondern auch mündlich, als Du bei uns zu Gast warst, in Gegenwart meines Mannes u. Ch. vom Verkaufe meines Hausanteiles in Kenntnis gesetzt habe u. Du mir ausdrücklich erklärtest, daß Du nicht in der Lage bist, meinen Hausanteil zu kaufen, weil Du das Geld nicht aufbringen kannst. Ich ersuche Dich daher, mir sofort beiliegende Bestätigung unterschreiben zu wollen u. mir diese ehest wieder retour an mich zu senden." Mit dem Einverleibungsgesuch wurde auch ein Schreiben (in Durchschlag) vorgelegt, mit der Überschrift "Einverständniserklärung" d. dto. 23. Juli 1950, mit folgendem Inhalte: "Bestätige mit meiner Unterschrift, daß ich gegen den Abverkauf des 1/3 - Hausanteiles mit allen dazu gehörigen Rechten in Wien XV., das meiner Schwester Josefine E. in S. gehört, nichts einzuwenden habe u. jederzeit einverstanden bin. Meine Schwester hat mir ihren genannten Hausanteil wiederholt, befristet bis 12. Juli, käuflich angeboten, jedoch war ich nie in der Lage, diesen Hausanteil zu kaufen." Zu letzterem Schreiben legten die Einschreiter einen Aufgabeschein der Post mit Poststempel S. 24. 6. 1950, adressiert an Marie A. in G. (Kärnten), vor und schließlich ein Schreiben des Amtsvorstandes des Postamtes G. (Kärnten) ohne Datum mit folgendem Inhalt: "Postamt G. (Kärnten). Auf Ihre obige Anfrage teilen wir Ihnen mit, daß der Einschreibebrief Br. 418 dem Empfänger am 25. Juli 1950 persönlich ausgefolgt wurde. Postamt G. (Kärnten.) Der Amtsvorstand: Unterschrift." Hiezu behauptet das Grundbuchsgesuch, daß die Verkäuferin E. ihre Miteigentümerin A. aufgefordert habe, sich bis 12. Juli 1950 zu erklären, ob sie das Vorkaufsrecht ausübe; letztere habe auf diese Aufforderung nicht geantwortet, weshalb dann die bereits erwähnten Schreiben d. dto. S. 22. Juli 1950 und die ununterschrieben gebliebene "Einverständniserklärung" vom 22. Juli 1950 an Frau A. in G. (Kärnten) gemeinsam, aber ergebnislos abgesendet wurde.Bezüglich der Eigentümerin des letzten Drittels, das ist die gleichfalls Vorkaufsberechtigte Marie A., legten die Einverleibungswerber den Durchschlag eines Schreibens d. dto. S., 22. Juli 1950, vor, das die Anschrift "Liebe Mitzi", aber keine Unterschrift trägt und folgenden Inhalt hat: "Wie Du ja wissen wirst, war ich jetzt eine Woche in W. und habe, nachdem Du auf mein Angebot weder geschrieben noch sonst Dich geäußerst hast und die von mir gestellte Frist bis 12. Juli 1950 abgelaufen ist, meinen Anteil des Hauses in Wien römisch fünfzehn. an Familie Ke. verkauft. Du kannst bestimmt nicht von einer Dich-Umgehung sprechen, da ich Dir nicht nur brieflich, sondern auch mündlich, als Du bei uns zu Gast warst, in Gegenwart meines Mannes u. Ch. vom Verkaufe meines Hausanteiles in Kenntnis gesetzt habe u. Du mir ausdrücklich erklärtest, daß Du nicht in der Lage bist, meinen Hausanteil zu kaufen, weil Du das Geld nicht aufbringen kannst. Ich ersuche Dich daher, mir sofort beiliegende Bestätigung unterschreiben zu wollen u. mir diese ehest wieder retour an mich zu senden." Mit dem Einverleibungsgesuch wurde auch ein Schreiben (in Durchschlag) vorgelegt, mit der Überschrift "Einverständniserklärung" d. dto. 23. Juli 1950, mit folgendem Inhalte: "Bestätige mit meiner Unterschrift, daß ich gegen den Abverkauf des 1/3 - Hausanteiles mit allen dazu gehörigen Rechten in Wien römisch fünfzehn., das meiner Schwester Josefine E. in S. gehört, nichts einzuwenden habe u. jederzeit einverstanden bin. Meine Schwester hat mir ihren genannten Hausanteil wiederholt, befristet bis 12. Juli, käuflich angeboten, jedoch war ich nie in der Lage, diesen Hausanteil zu kaufen." Zu letzterem Schreiben legten die Einschreiter einen Aufgabeschein der Post mit Poststempel S. 24. 6. 1950, adressiert an Marie A. in G. (Kärnten), vor und schließlich ein Schreiben des Amtsvorstandes des Postamtes G. (Kärnten) ohne Datum mit folgendem Inhalt: "Postamt G. (Kärnten). Auf Ihre obige Anfrage teilen wir Ihnen mit, daß der Einschreibebrief Br. 418 dem Empfänger am 25. Juli 1950 persönlich ausgefolgt wurde. Postamt G. (Kärnten.) Der Amtsvorstand: Unterschrift." Hiezu behauptet das Grundbuchsgesuch, daß die Verkäuferin E. ihre Miteigentümerin A. aufgefordert habe, sich bis 12. Juli 1950 zu erklären, ob sie das Vorkaufsrecht ausübe; letztere habe auf diese Aufforderung nicht geantwortet, weshalb dann die bereits erwähnten Schreiben d. dto. S. 22. Juli 1950 und die ununterschrieben gebliebene "Einverständniserklärung" vom 22. Juli 1950 an Frau A. in G. (Kärnten) gemeinsam, aber ergebnislos abgesendet wurde.
Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung laut Antrag. Das Rekursgericht gab dem Rekurse der Maria A. Folge und wies den Antrag mit der Begründung ab, daß der vorgelegte Durchschlag des Schreibens vom 22. Juli 1950 weder den Namen der Adressatin noch den der Absenderin, ferner keine Unterschrift enthalte, und daß vor allem die Urkunden nicht die nach den §§ 1072 ff. ABGB. notwendigen Voraussetzungen (Preis, Frist usw.) zwecks Nachweises der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes erfüllen.Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung laut Antrag. Das Rekursgericht gab dem Rekurse der Maria A. Folge und wies den Antrag mit der Begründung ab, daß der vorgelegte Durchschlag des Schreibens vom 22. Juli 1950 weder den Namen der Adressatin noch den der Absenderin, ferner keine Unterschrift enthalte, und daß vor allem die Urkunden nicht die nach den Paragraphen 1072, ff. ABGB. notwendigen Voraussetzungen (Preis, Frist usw.) zwecks Nachweises der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes erfüllen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Einverleibungswerber Rudolf und Stefanie Ke. und der Verkäuferin, die die Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses, allenfalls die Vormerkung des Eigentumsrechtes beantragen, keine Folge.