Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Rekurses der Beklagten ist zu bejahen. Durch den Beschluß des Berufungsgerichtes wurde der Prozeß beendet, ohne daß es noch zu einer allenfalls revisiblen Sachurteilsfällung kommen könnte. In derartigen Fällen ist aber die Zulässigkeit der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z. 2 ZPO. gegeben (7 Ob 433, 439/55, 1 Ob 128/53, 1 Ob 802/52; Novak, Zur Tragweite des § 519 ZPO., JBl. 1953 S. 57 ff.). Der somit zulässige Rekurs ist auch begrundet.Die Zulässigkeit des Rekurses der Beklagten ist zu bejahen. Durch den Beschluß des Berufungsgerichtes wurde der Prozeß beendet, ohne daß es noch zu einer allenfalls revisiblen Sachurteilsfällung kommen könnte. In derartigen Fällen ist aber die Zulässigkeit der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO. gegeben (7 Ob 433, 439/55, 1 Ob 128/53, 1 Ob 802/52; Novak, Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO., JBl. 1953 S. 57 ff.). Der somit zulässige Rekurs ist auch begrundet.
Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht des Berufungsgerichtes in bezug auf die Unanwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 2 ZPO. auf den vorliegenden Fall nicht beizustimmen. Richtig ist zwar, daß die Zivilprozeßnovelle 1955 für die Rechtsmittelfristen und die Fristen zur Beantwortung der Berufung und Revision eine eindeutige Regelung insofern getroffen hat, als dann, wenn eine arme Partei innerhalb der Frist um die Bestellung eines Armenanwaltes angesucht hat, für sie die Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und Bestellung des Armenanwaltes an diesen beginnt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Bestimmung des § 73 Abs. 2 ZPO. bloß deshalb keine Anwendung findet, weil die für Rechtsmittelfristen getroffene Regelung nicht auch im § 557 ZPO, ihren Niederschlag gefunden hat. Mit der Novellierung der Bestimmung des § 90 GOG. ist abweichend von der bis dahin geltenden Gesetzeslage nur bestimmt worden, daß mit der Abfassung der Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag und ihrer rechtzeitigen Überreichung nicht ein aktiver oder in den Ruhestand versetzter Beamter der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes, sondern ein Richter zu betrauen ist. Eine solche Betrauung hatte ein schon innerhalb der Frist erledigtes Armenrechtsgesuch zur Voraussetzung, weil nur in diesem Fall eine rechtzeitige Überreichung der Einwendungen möglich ist. Die Vorschrift des § 90 GOG. gibt indessen keinen Schlüssel zur Lösung der Frage, was zu geschehen hat, wenn ein rechtzeitig überreichtes Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes innerhalb der Frist noch keine Erledigung gefunden hat. Hier greift immer noch die Vorschrift des § 73 Abs. 2 ZPO. ein. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Tatsache zu, daß die Beklagte innerhalb der offenen Frist zur Erstattung der Einwendungen das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes bei Gericht angebracht und auch noch am 31. Oktober 1960, wie sich aus der Aktenlage ergibt, das Armenrechtszeugnis mit der Bestätigung des zuständigen Gemeindeamtes zur Post gegeben hat. Die Beklagte trifft kein Vorwurf in der Richtung, daß sie ihr Gesuch nicht ohne Verzug nach Zustellung des Wechselzahlungsauftrages und der Wechselklage, wie es § 73 Abs. 2 ZPO. vorschreibt, angebracht hätte; denn bei Beantwortung dieser Frage muß wiederum darauf Bedacht genommen werden, daß die Frist zur Erhebung von Einwendungen nur mit drei Tagen, also sehr kurz bemessen ist und es mit der Beschaffung des Formulars für die Ausfüllung des Fragebogens bzw. des Armenrechtszeugnisses nicht getan ist, die Partei vielmehr noch die Einholung verschiedener Bestätigungen von Ämtern zu besorgen hat und der Parteienverkehr bei diesen Amtern nicht jeden Tag stattfindet. In die dreitägige Frist fielen im vorliegenden Fall ein Samstag und ein Sonntag; trotzdem gelang es der Beklagten, noch am gleichen Tag, an dem sie das Gesuch bei Gericht anbrachte, die für den Begriff eines Zeugnisses wesentliche Bestätigung des zuständigen Gemeindeamtes beizubringen und dieses Zeugnis noch der Post am gleichen Tage zu übergeben, somit rechtzeitig zu überreichen. In der Folge ist das Armenrecht erteilt und ein Rechtsanwalt zur Verfassung und Überreichung der Einwendungen bestellt worden. Daß der zunächst bestellte Armenanwalt wegen Kollision um seine Enthebung nicht rechtzeitig angesucht oder der neu bestellte Armenanwalt nicht ab der Zustellung des Dekrets an ihn rechtzeitig die Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag überreicht hätte, wird nicht behauptet und läßt sich auch der Aktenlage nicht entnehmen. Es war auch kein Fehler, gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zur Abfassung und Überreichung der Einwendungen zu bestellen, da der Tatbestand des § 90 GOG., der offensichtlich ein in noch offener Frist bereits bewilligtes Armenrecht voraussetzt, nicht vorlag. Richtig ist wohl, daß das Armenrecht und die damit verbundenen Befreiungen mit dem Tag wirksam werden, an dem das Armenrechtszeugnis vorgelegt wird. Maßgebend hiefür ist also nicht der Zeitpunkt der Bewilligung des Armenrechtes, sondern der der Vorlage des Armenrechtszeugnisses. Daraus folgt, daß eine ohne Vorlage des Armenrechtszeugnisses erfolgte Bewilligung des Armenrechtes unwirksam bleibt und rechtlich keine Bedeutung haben kann. Im vorliegenden Fall sind aber, wie dargetan, sowohl das Gesuch um Erteilung des Armenrechtes wie auch das Armenrechtszeugnis rechtzeitig am 31. Oktober 1960 bei Gericht angebracht bzw. der Post übergeben worden (§ 89 GOG.). Der Ansicht der Rekurswerberin ist mithin beizupflichten, daß durch die Neufassung des § 90 Abs. 1 GOG. die Norm des § 73 Abs. 2 ZPO. für das Wechselverfahren nicht völlig unanwendbar geworden ist, die Neufassung sich vielmehr zwingend aus der Neueinführung der gesetzlichen Bestimmung des § 464 Abs. 3 ZPO. ergibt und maßgebend das innerhalb der dreitägigen Einwendungsfrist des § 557 Abs. 1 ZPO. gestellte, aber noch nicht erledigte Ansuchen um Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung eines Vertreters zur Erhebung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bei überdies rechtzeitiger Vorlage eines Armenrechtszeugnisses ist. Da mit der Einbringung des Gesuchs in analoger Anwendung der Regelung des § 464 Abs. 3 ZPO. auch bei den anderen Fristen, die durch eine Prozeßhandlung in Lauf gesetzt werden, Unterbrechung eintritt, sind die schließlich am 21. November 1960 überreichten Einwendungen nicht als verspätet angebracht anzusehen.Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht des Berufungsgerichtes in bezug auf die Unanwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO. auf den vorliegenden Fall nicht beizustimmen. Richtig ist zwar, daß die Zivilprozeßnovelle 1955 für die Rechtsmittelfristen und die Fristen zur Beantwortung der Berufung und Revision eine eindeutige Regelung insofern getroffen hat, als dann, wenn eine arme Partei innerhalb der Frist um die Bestellung eines Armenanwaltes angesucht hat, für sie die Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und Bestellung des Armenanwaltes an diesen beginnt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO. bloß deshalb keine Anwendung findet, weil die für Rechtsmittelfristen getroffene Regelung nicht auch im Paragraph 557, ZPO, ihren Niederschlag gefunden hat. Mit der Novellierung der Bestimmung des Paragraph 90, GOG. ist abweichend von der bis dahin geltenden Gesetzeslage nur bestimmt worden, daß mit der Abfassung der Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag und ihrer rechtzeitigen Überreichung nicht ein aktiver oder in den Ruhestand versetzter Beamter der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes, sondern ein Richter zu betrauen ist. Eine solche Betrauung hatte ein schon innerhalb der Frist erledigtes Armenrechtsgesuch zur Voraussetzung, weil nur in diesem Fall eine rechtzeitige Überreichung der Einwendungen möglich ist. Die Vorschrift des Paragraph 90, GOG. gibt indessen keinen Schlüssel zur Lösung der Frage, was zu geschehen hat, wenn ein rechtzeitig überreichtes Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes innerhalb der Frist noch keine Erledigung gefunden hat. Hier greift immer noch die Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO. ein. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Tatsache zu, daß die Beklagte innerhalb der offenen Frist zur Erstattung der Einwendungen das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes bei Gericht angebracht und auch noch am 31. Oktober 1960, wie sich aus der Aktenlage ergibt, das Armenrechtszeugnis mit der Bestätigung des zuständigen Gemeindeamtes zur Post gegeben hat. Die Beklagte trifft kein Vorwurf in der Richtung, daß sie ihr Gesuch nicht ohne Verzug nach Zustellung des Wechselzahlungsauftrages und der Wechselklage, wie es Paragraph 73, Absatz 2, ZPO. vorschreibt, angebracht hätte; denn bei Beantwortung dieser Frage muß wiederum darauf Bedacht genommen werden, daß die Frist zur Erhebung von Einwendungen nur mit drei Tagen, also sehr kurz bemessen ist und es mit der Beschaffung des Formulars für die Ausfüllung des Fragebogens bzw. des Armenrechtszeugnisses nicht getan ist, die Partei vielmehr noch die Einholung verschiedener Bestätigungen von Ämtern zu besorgen hat und der Parteienverkehr bei diesen Amtern nicht jeden Tag stattfindet. In die dreitägige Frist fielen im vorliegenden Fall ein Samstag und ein Sonntag; trotzdem gelang es der Beklagten, noch am gleichen Tag, an dem sie das Gesuch bei Gericht anbrachte, die für den Begriff eines Zeugnisses wesentliche Bestätigung des zuständigen Gemeindeamtes beizubringen und dieses Zeugnis noch der Post am gleichen Tage zu übergeben, somit rechtzeitig zu überreichen. In der Folge ist das Armenrecht erteilt und ein Rechtsanwalt zur Verfassung und Überreichung der Einwendungen bestellt worden. Daß der zunächst bestellte Armenanwalt wegen Kollision um seine Enthebung nicht rechtzeitig angesucht oder der neu bestellte Armenanwalt nicht ab der Zustellung des Dekrets an ihn rechtzeitig die Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag überreicht hätte, wird nicht behauptet und läßt sich auch der Aktenlage nicht entnehmen. Es war auch kein Fehler, gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zur Abfassung und Überreichung der Einwendungen zu bestellen, da der Tatbestand des Paragraph 90, GOG., der offensichtlich ein in noch offener Frist bereits bewilligtes Armenrecht voraussetzt, nicht vorlag. Richtig ist wohl, daß das Armenrecht und die damit verbundenen Befreiungen mit dem Tag wirksam werden, an dem das Armenrechtszeugnis vorgelegt wird. Maßgebend hiefür ist also nicht der Zeitpunkt der Bewilligung des Armenrechtes, sondern der der Vorlage des Armenrechtszeugnisses. Daraus folgt, daß eine ohne Vorlage des Armenrechtszeugnisses erfolgte Bewilligung des Armenrechtes unwirksam bleibt und rechtlich keine Bedeutung haben kann. Im vorliegenden Fall sind aber, wie dargetan, sowohl das Gesuch um Erteilung des Armenrechtes wie auch das Armenrechtszeugnis rechtzeitig am 31. Oktober 1960 bei Gericht angebracht bzw. der Post übergeben worden (Paragraph 89, GOG.). Der Ansicht der Rekurswerberin ist mithin beizupflichten, daß durch die Neufassung des Paragraph 90, Absatz eins, GOG. die Norm des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO. für das Wechselverfahren nicht völlig unanwendbar geworden ist, die Neufassung sich vielmehr zwingend aus der Neueinführung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO. ergibt und maßgebend das innerhalb der dreitägigen Einwendungsfrist des Paragraph 557, Absatz eins, ZPO. gestellte, aber noch nicht erledigte Ansuchen um Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung eines Vertreters zur Erhebung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bei überdies rechtzeitiger Vorlage eines Armenrechtszeugnisses ist. Da mit der Einbringung des Gesuchs in analoger Anwendung der Regelung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO. auch bei den anderen Fristen, die durch eine Prozeßhandlung in Lauf gesetzt werden, Unterbrechung eintritt, sind die schließlich am 21. November 1960 überreichten Einwendungen nicht als verspätet angebracht anzusehen.