Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Grenzen des dem Ehemann im Sinne der Bestimmungen der §§ 91, 92 ABGB. zukommenden Rechtes, das Hauswesen zu leiten und damit auch zu bestimmen, welches seiner volljährigen, selbsterhaltungsfähigen Kinder er in die Gemeinschaft des Haushaltes aufnehmen bzw. in ihr belassen will, dort gezogen sind, wo seine diesbezüglichen Entschlüsse und Entscheidungen gegen Anstand, Gesetz und Ordnung verstoßen (Ehrenzweig, System des österreichischen Privatrechtes[2], II/2 S. 132 f., GlUNF. 5369). Falls der Ehemann von dem ihm nach den §§ 91, 92 ABGB. eingeräumten Recht der Leitung des Hauswesens wider Vernunft, Anständigkeit und Billigkeit Gebrauch macht, sich also beispielsweise - wie diesfalls von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt wird - weigert, den einleuchtenden Gründen der in ihrer persönlichen Sicherheit gefährdeten Ehefrau Gehör zu verschaffen und sich schützend vor sie zu stellen, ist diese berechtigt, zur Verwirklichung ihres die Wahrung der häuslichen Ordnung durch den Ehemann mitumfassenden Unterhaltsanspruches und gestützt auf ihr Mitbenützungsrecht an der ehelichen Wohnung die Hilfe des Gerichtes gegen derartige Eingriffe in Anspruch zu nehmen (s. dazu: Wentzel in Klang[2] I 370). In ihrer familienrechtlichen Stellung als Ehefrau ist die Klägerin grundsätzlich jedoch darauf beschränkt, diese gerichtliche Hilfe - ob im Außerstreitverfahren (dafür: Schey, Die Obligationsverhältnisse des österreichischen allgemeinen Privatrechts, S. 468 Anm. 12; Karl Wolff, Grundriß, S.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Grenzen des dem Ehemann im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 91, 92, ABGB. zukommenden Rechtes, das Hauswesen zu leiten und damit auch zu bestimmen, welches seiner volljährigen, selbsterhaltungsfähigen Kinder er in die Gemeinschaft des Haushaltes aufnehmen bzw. in ihr belassen will, dort gezogen sind, wo seine diesbezüglichen Entschlüsse und Entscheidungen gegen Anstand, Gesetz und Ordnung verstoßen (Ehrenzweig, System des österreichischen Privatrechtes[2], II/2 S. 132 f., GlUNF. 5369). Falls der Ehemann von dem ihm nach den Paragraphen 91, 92, ABGB. eingeräumten Recht der Leitung des Hauswesens wider Vernunft, Anständigkeit und Billigkeit Gebrauch macht, sich also beispielsweise - wie diesfalls von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt wird - weigert, den einleuchtenden Gründen der in ihrer persönlichen Sicherheit gefährdeten Ehefrau Gehör zu verschaffen und sich schützend vor sie zu stellen, ist diese berechtigt, zur Verwirklichung ihres die Wahrung der häuslichen Ordnung durch den Ehemann mitumfassenden Unterhaltsanspruches und gestützt auf ihr Mitbenützungsrecht an der ehelichen Wohnung die Hilfe des Gerichtes gegen derartige Eingriffe in Anspruch zu nehmen (s. dazu: Wentzel in Klang[2] römisch eins 370). In ihrer familienrechtlichen Stellung als Ehefrau ist die Klägerin grundsätzlich jedoch darauf beschränkt, diese gerichtliche Hilfe - ob im Außerstreitverfahren (dafür: Schey, Die Obligationsverhältnisse des österreichischen allgemeinen Privatrechts, S. 468 Anmerkung 12; Karl Wolff, Grundriß, S.
302) oder im Prozeßweg (in diesem Sinne: Lenhoff in Klang[1] I/1 571 bei Anm. 14 a; SZ. VIII 7) kann dahingestellt bleiben - gegen den sein Leitungsrecht vernachlässigenden oder mißbrauchenden Ehemann selbst geltend zu machen. Ein selbständiges und unmittelbares Klagerecht gegen dritte, störend in die häusliche Ordnung einwirkende Personen, die ihre Benützungsrechte an der ehelichen Wohnung vom Ehemann herleiten, ist der Ehefrau hingegen im Regelfall verwehrt. Daran vermag auch der Umstand, daß die Grundlage des ehelichen Haushaltes das beiden Ehegatten gehörige Haus bildet, nichts zu ändern (Miet- Slg. 5589).302) oder im Prozeßweg (in diesem Sinne: Lenhoff in Klang[1] I/1 571 bei Anmerkung 14 a; SZ. römisch acht 7) kann dahingestellt bleiben - gegen den sein Leitungsrecht vernachlässigenden oder mißbrauchenden Ehemann selbst geltend zu machen. Ein selbständiges und unmittelbares Klagerecht gegen dritte, störend in die häusliche Ordnung einwirkende Personen, die ihre Benützungsrechte an der ehelichen Wohnung vom Ehemann herleiten, ist der Ehefrau hingegen im Regelfall verwehrt. Daran vermag auch der Umstand, daß die Grundlage des ehelichen Haushaltes das beiden Ehegatten gehörige Haus bildet, nichts zu ändern (Miet- Slg. 5589).
Nur dann, wenn der Ehemann im konkreten Fall auf die Ausübung seines Leitungsrechtes verzichtet und der Klägerin die Zustimmung zur Klageführung gegen den die häusliche Ordnung angeblich störenden Beklagten erteilt hätte, würde die Rechtslage eine Änderung erfahren und - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit des behaupteten widerrechtlichen Eingriffes in die häusliche Ordnung und einer Wiederholungsgefahr - die vorbeugende Unterlassungsklage berechtigt sein. Das Erstgericht hat jedoch in seinen vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen auf die Zeugenaussage des Johann F. sen. verwiesen, derzufolge der Beklagte die eheliche Wohnung mit Wissen und Willen des genannten Zeugen benützt. Im Rahmen der Rechtsausführungen des erstgerichtlichen Urteils wird überdies, diesmal in die Form einer Feststellung gekleidet, festgehalten, daß der Ehemann der Klägerin mit der weiteren Benützung der ehelichen Wohnung durch den Beklagten ausdrücklich einverstanden ist. Damit erscheint aber die entscheidende Frage, ob der Ehemann der Klägerin deren Prozeßführung gegen den Beklagten billigt und ihr zugestimmt hat und im konkreten Fall auf das ihm nach den §§ 91, 92 ABGB. zukommende Leitungsrecht verzichtet hat, mit hinreichender Deutlichkeit verneint. Die Sache ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bereits spruchreif, sodaß dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen war.Nur dann, wenn der Ehemann im konkreten Fall auf die Ausübung seines Leitungsrechtes verzichtet und der Klägerin die Zustimmung zur Klageführung gegen den die häusliche Ordnung angeblich störenden Beklagten erteilt hätte, würde die Rechtslage eine Änderung erfahren und - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit des behaupteten widerrechtlichen Eingriffes in die häusliche Ordnung und einer Wiederholungsgefahr - die vorbeugende Unterlassungsklage berechtigt sein. Das Erstgericht hat jedoch in seinen vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen auf die Zeugenaussage des Johann F. sen. verwiesen, derzufolge der Beklagte die eheliche Wohnung mit Wissen und Willen des genannten Zeugen benützt. Im Rahmen der Rechtsausführungen des erstgerichtlichen Urteils wird überdies, diesmal in die Form einer Feststellung gekleidet, festgehalten, daß der Ehemann der Klägerin mit der weiteren Benützung der ehelichen Wohnung durch den Beklagten ausdrücklich einverstanden ist. Damit erscheint aber die entscheidende Frage, ob der Ehemann der Klägerin deren Prozeßführung gegen den Beklagten billigt und ihr zugestimmt hat und im konkreten Fall auf das ihm nach den Paragraphen 91, 92, ABGB. zukommende Leitungsrecht verzichtet hat, mit hinreichender Deutlichkeit verneint. Die Sache ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bereits spruchreif, sodaß dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen war.