Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß es zur Sicherung eines Feststellungsanspruches keine einstweilige Verfügungen gibt (vgl. die bei Heller[10] zu § 378 EO. unter Nr. 27 angeführte Judikatur). Damit allein läßt sich die Abweisung des Provisorialantrages freilich nicht begrunden, weil die Klägerin keineswegs beantragt hat, die einstweilige Verfügung gerade nur zur Sicherung ihres Feststellungsanspruches zu erlassen. Ihr Antrag muß auf den geltend gemachten Gesamtanspruch, also auch auf den Aussonderungsanspruch bezogen werden. Dabei handelt es sich jedenfalls um einen Leistungsanspruch, der durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnte.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß es zur Sicherung eines Feststellungsanspruches keine einstweilige Verfügungen gibt vergleiche die bei Heller[10] zu Paragraph 378, EO. unter Nr. 27 angeführte Judikatur). Damit allein läßt sich die Abweisung des Provisorialantrages freilich nicht begrunden, weil die Klägerin keineswegs beantragt hat, die einstweilige Verfügung gerade nur zur Sicherung ihres Feststellungsanspruches zu erlassen. Ihr Antrag muß auf den geltend gemachten Gesamtanspruch, also auch auf den Aussonderungsanspruch bezogen werden. Dabei handelt es sich jedenfalls um einen Leistungsanspruch, der durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnte.
Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß sich das Rekursgericht auch mit der vom Erstrichter als bescheinigt angesehenen Äußerung der Erblasserin vom 11. Februar 1967 hätte befassen müssen, bezüglich deren der Erstrichter die Ansicht vertreten hat, sie komme allenfalls als mündliches Testament zu Gunsten der Klägerin in Betracht. Es ist ihr auch darin Recht zu geben, daß ihr Aussonderungsanspruch (§ 44 (1) KO.) dann, wenn sie sich ihrem Vater, dem Gemeinschuldner, gegenüber auf ein gültiges Testament stützen könnte, also die wahre Erbin wäre, in Anbetracht der Bestimmungen der §§ 797, 819, 823 ABGB. als glaubhaft gemacht anzusehen wäre (vgl. dazu Ehrenzweig, System[2], § 511 unter II, 1 und § 535 unter VI, E. vom 13. April 1932, JBl. 1932 S. 427, ähnlich 2 Ob 98/56). Damit ist für einen Erfolg des Rechtsmittels aber nichts wesentliches gewonnen, weil in der Äußerung der Erblasserin vom 11. Februar 1967 keinesfalls ein gültiges Testament erblickt werden kann. Von den drei damals anwesenden und als Zeugen in Betracht kommenden Personen war nämlich eine die Mutter der Klägerin. Sie war keine fähige Zeugin im Sinne des Gesetzes (§§ 585, 594 ABGB.), selbst wenn die Erblasserin damals eine Erbeinsetzung der Klägerin beabsichtigt haben sollte, war sie ungültig (vgl. dazu Weiß in Klang[2] II, S. 341 und 351). Die Klägerin kann sich also höchstens auf die Erklärung der Erblasserin vom 21. November 1966 stützen, bei der außer der Mutter der Klägerin noch drei Zeugen zugegen waren.Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß sich das Rekursgericht auch mit der vom Erstrichter als bescheinigt angesehenen Äußerung der Erblasserin vom 11. Februar 1967 hätte befassen müssen, bezüglich deren der Erstrichter die Ansicht vertreten hat, sie komme allenfalls als mündliches Testament zu Gunsten der Klägerin in Betracht. Es ist ihr auch darin Recht zu geben, daß ihr Aussonderungsanspruch (Paragraph 44, (1) KO.) dann, wenn sie sich ihrem Vater, dem Gemeinschuldner, gegenüber auf ein gültiges Testament stützen könnte, also die wahre Erbin wäre, in Anbetracht der Bestimmungen der Paragraphen 797, 819, 823, ABGB. als glaubhaft gemacht anzusehen wäre vergleiche dazu Ehrenzweig, System[2], Paragraph 511, unter römisch zwei, 1 und Paragraph 535, unter römisch sechs, E. vom 13. April 1932, JBl. 1932 S. 427, ähnlich 2 Ob 98/56). Damit ist für einen Erfolg des Rechtsmittels aber nichts wesentliches gewonnen, weil in der Äußerung der Erblasserin vom 11. Februar 1967 keinesfalls ein gültiges Testament erblickt werden kann. Von den drei damals anwesenden und als Zeugen in Betracht kommenden Personen war nämlich eine die Mutter der Klägerin. Sie war keine fähige Zeugin im Sinne des Gesetzes (Paragraphen 585, 594, ABGB.), selbst wenn die Erblasserin damals eine Erbeinsetzung der Klägerin beabsichtigt haben sollte, war sie ungültig vergleiche dazu Weiß in Klang[2] römisch zwei, S. 341 und 351). Die Klägerin kann sich also höchstens auf die Erklärung der Erblasserin vom 21. November 1966 stützen, bei der außer der Mutter der Klägerin noch drei Zeugen zugegen waren.
Dabei handelt es sich aber bestenfalls um ein Legat, das dem Bedachten noch kein Eigentum, sondern nur einen Verschaffungsanspruch gibt (§ 684 ABGB.), der einen Aussonderungsanspruch nicht begrunden kann (Bartsch - Pollak, Bd. II S. 255, Anm. 19 und 20, in Verbindung mit Bd. I, S. 266, Anm. 6. vgl. dazu auch bei ähnlicher Rechtslage - § 1967 II BGB. - Jaeger[8] zu § 43 der deutschen Konkursordnung unter Anm. 31, 2. Absatz). Daß die Klägerin die in Rede stehende Eigentumswohnung bereits benützt, ändert rechtlich nichts daran, daß ihr in Ansehung der auszusondernden Liegenschaftsanteile nur ein Verschaffungsanspruch zusteht.Dabei handelt es sich aber bestenfalls um ein Legat, das dem Bedachten noch kein Eigentum, sondern nur einen Verschaffungsanspruch gibt (Paragraph 684, ABGB.), der einen Aussonderungsanspruch nicht begrunden kann (Bartsch - Pollak, Bd. römisch zwei S. 255, Anmerkung 19 und 20, in Verbindung mit Bd. römisch eins, S. 266, Anmerkung 6. vergleiche dazu auch bei ähnlicher Rechtslage - Paragraph 1967, römisch zwei BGB. - Jaeger[8] zu Paragraph 43, der deutschen Konkursordnung unter Anmerkung 31, 2. Absatz). Daß die Klägerin die in Rede stehende Eigentumswohnung bereits benützt, ändert rechtlich nichts daran, daß ihr in Ansehung der auszusondernden Liegenschaftsanteile nur ein Verschaffungsanspruch zusteht.
Auf den Schenkungsvertrag vom 29. Februar 1968, den der Gemeinschuldner mit der Klägerin hinsichtlich der strittigen Liegenschaftsanteile geschlossen hat, hat sich diese zur Begründung ihres Aussonderungsanspruches im Provisorialantrag überhaupt nicht berufen. Im übrigen könnte sie auch daraus nur einen Verschaffungsanspruch ableiten, der nicht zur Aussonderung berechtigt.