Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und auch berechtigt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu klären, ob den abgetretenen Schuldner bei einer unvollständigen Zessionsverständigung eine „Nachforschungspflicht“ treffe, wenn das zur Vollständigkeit fehlende Detail - hier die Anschrift desjenigen, der in die Rechtsstellung des bisherigen Vermieters eintrat - unschwer in Erfahrung gebracht werden könnte. Dieses Thema bedarf jedoch keiner Erörterung, weil die Entscheidung nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die Vorinstanzen legten nämlich die über die Abtretungsvereinbarung zwischen der klagenden Partei und dem Leasingunternehmen getroffenen Feststellungen - im Widerspruch zu den Behauptungen der klagenden Partei - offenbar unzutreffend aus. Gegenstand der Abtretung waren „alle Ansprüche“, die der klagenden Partei „gegenüber den Mietern zustehen“. Darin kann aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur eine Abtretung der Bestandszinsforderung verstanden werden. Legt man daher den Zessionsvertrag gemäß § 914 ABGB aus, so verblieben in der Rechtszuständigkeit der klagenden Partei als Vermieterin nur die Pflichten, jedoch nicht die Rechte aus dem Bestandverhältnis. Allein dieses Verständnis läßt sich auch mit den durch die Vorinstanzen übergangenen Prozeßbehauptungen der klagenden Partei in Einklang bringen. Diese erwiderte nämlich auf die Bestreitung ihrer Aktivlegitimation ausdrücklich, bloß als „Treuhänderin“ der Leasinggeberin berechtigt zu sein, den Anspruch auf „Feststellung des Weiterbestehens des Bestandverhältnisses“ geltend zu machen. Das beziehe sich nicht nur auf die materielle Berechtigung, sondern auch auf den „Rechtsschutzanspruch“ (ON 13 S 10). Die klagende Partei ging also in ihrem Prozeßvorbringen selbst davon aus, nicht nur ihre Mietzinsforderungen, sondern jedenfalls auch das Recht des Vermieters, auf Feststellung des Bestehens eines Bestandverhältnisses zu klagen, abgetreten zu haben. Den Entscheidungen der Vorinstanzen sind jedoch keine Feststellungen über das behauptete Treuhandverhältnis zu entnehmen. Erst wenn der klagenden Partei der Beweis einer solchen Rechtsbeziehung zur Leasinggeberin gelungen wäre, hätte es einer Stellungnahme dazu bedurft, ob sich deren Aktivlegitimation allein durch ein derartiges Treuhandverhältnis begründen ließe oder darin bloß eine gewillkürte Prozeßstandschaft, aus der eine Klageberechtigung nicht abgeleitet werden kann (SZ 68/36 mzwN), zu erblicken wäre. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die beklagte Partei ihre Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Partei im Berufungs- und im Revisionsverfahren aufrechterhielt. Die klagende Partei unterließ es dagegen, die hier maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils entsprechend ihren Prozeßbehauptungen im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Im Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz wurden auch keinerlei Feststellungsmängel gerügt. Es hätte daher auch dann keiner Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen bedurft, wenn die Prozeßbehauptung der klagenden Partei, das behauptete Treuhandverhältnis reiche für eine Bejahung deren Aktivlegitimation aus, rechtlich schlüssig wäre. Allein aufgrund der über die Abtretungsvereinbarung feststehenden Tatsachen ist nämlich die Aktivlegitimation der klagenden Partei jedenfalls zu verneinen, weil ihr die Rechtszuständigkeit, den eingeklagten Feststellungsanspruch geltend zu machen, nach ihren eigenen Prozeßbehauptungen nur als Treuhänderin zukommen könnte.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu klären, ob den abgetretenen Schuldner bei einer unvollständigen Zessionsverständigung eine „Nachforschungspflicht“ treffe, wenn das zur Vollständigkeit fehlende Detail - hier die Anschrift desjenigen, der in die Rechtsstellung des bisherigen Vermieters eintrat - unschwer in Erfahrung gebracht werden könnte. Dieses Thema bedarf jedoch keiner Erörterung, weil die Entscheidung nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die Vorinstanzen legten nämlich die über die Abtretungsvereinbarung zwischen der klagenden Partei und dem Leasingunternehmen getroffenen Feststellungen - im Widerspruch zu den Behauptungen der klagenden Partei - offenbar unzutreffend aus. Gegenstand der Abtretung waren „alle Ansprüche“, die der klagenden Partei „gegenüber den Mietern zustehen“. Darin kann aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur eine Abtretung der Bestandszinsforderung verstanden werden. Legt man daher den Zessionsvertrag gemäß Paragraph 914, ABGB aus, so verblieben in der Rechtszuständigkeit der klagenden Partei als Vermieterin nur die Pflichten, jedoch nicht die Rechte aus dem Bestandverhältnis. Allein dieses Verständnis läßt sich auch mit den durch die Vorinstanzen übergangenen Prozeßbehauptungen der klagenden Partei in Einklang bringen. Diese erwiderte nämlich auf die Bestreitung ihrer Aktivlegitimation ausdrücklich, bloß als „Treuhänderin“ der Leasinggeberin berechtigt zu sein, den Anspruch auf „Feststellung des Weiterbestehens des Bestandverhältnisses“ geltend zu machen. Das beziehe sich nicht nur auf die materielle Berechtigung, sondern auch auf den „Rechtsschutzanspruch“ (ON 13 S 10). Die klagende Partei ging also in ihrem Prozeßvorbringen selbst davon aus, nicht nur ihre Mietzinsforderungen, sondern jedenfalls auch das Recht des Vermieters, auf Feststellung des Bestehens eines Bestandverhältnisses zu klagen, abgetreten zu haben. Den Entscheidungen der Vorinstanzen sind jedoch keine Feststellungen über das behauptete Treuhandverhältnis zu entnehmen. Erst wenn der klagenden Partei der Beweis einer solchen Rechtsbeziehung zur Leasinggeberin gelungen wäre, hätte es einer Stellungnahme dazu bedurft, ob sich deren Aktivlegitimation allein durch ein derartiges Treuhandverhältnis begründen ließe oder darin bloß eine gewillkürte Prozeßstandschaft, aus der eine Klageberechtigung nicht abgeleitet werden kann (SZ 68/36 mzwN), zu erblicken wäre. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die beklagte Partei ihre Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Partei im Berufungs- und im Revisionsverfahren aufrechterhielt. Die klagende Partei unterließ es dagegen, die hier maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils entsprechend ihren Prozeßbehauptungen im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Im Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz wurden auch keinerlei Feststellungsmängel gerügt. Es hätte daher auch dann keiner Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen bedurft, wenn die Prozeßbehauptung der klagenden Partei, das behauptete Treuhandverhältnis reiche für eine Bejahung deren Aktivlegitimation aus, rechtlich schlüssig wäre. Allein aufgrund der über die Abtretungsvereinbarung feststehenden Tatsachen ist nämlich die Aktivlegitimation der klagenden Partei jedenfalls zu verneinen, weil ihr die Rechtszuständigkeit, den eingeklagten Feststellungsanspruch geltend zu machen, nach ihren eigenen Prozeßbehauptungen nur als Treuhänderin zukommen könnte.
Diese vom Berufungsgericht nicht erkannten rechtlichen Zusammenhänge sind im Revisionsverfahren im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen. Der Revision der beklagten Partei ist aufgrund der dargestellten Erwägungen daher auch durch Wiederherstellung des im Ergebnis zutreffenden Ersturteils Folge zu geben.Diese vom Berufungsgericht nicht erkannten rechtlichen Zusammenhänge sind im Revisionsverfahren im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifen. Der Revision der beklagten Partei ist aufgrund der dargestellten Erwägungen daher auch durch Wiederherstellung des im Ergebnis zutreffenden Ersturteils Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf § 41 ZPO und § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph 41, ZPO und Paragraph 50, ZPO.