Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 46a Abs 1 MRG ist im Fall eines am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit § 12a Abs 3 MRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass solche Änderungen unberücksichtigt bleiben, die vor dem 1. 10. 1993 eingetreten sind. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftsanteilsaufstockung des Norbert S***** im Jahr 1986 - auf 50,5 % - bei der hier zu lösenden Frage des Machtwechsels keine Berücksichtigung zu finden hat. Zu beurteilen bleibt daher, ob die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile zu einem Machtwechsel im Sinne des § 12a Abs 3 MRG führte.1. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, MRG ist im Fall eines am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass solche Änderungen unberücksichtigt bleiben, die vor dem 1. 10. 1993 eingetreten sind. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftsanteilsaufstockung des Norbert S***** im Jahr 1986 - auf 50,5 % - bei der hier zu lösenden Frage des Machtwechsels keine Berücksichtigung zu finden hat. Zu beurteilen bleibt daher, ob die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile zu einem Machtwechsel im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG führte.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein Machtwechsel bei Kapitalgesellschaften im Sinne des § 12a Abs 3 MRG grundsätzlich dann vor, wenn es zum „Kippen der Mehrheitsverhältnisse" kommt (1 Ob 226/98m uva). Ein „Kippen der Mehrheitsverhältnisse" ist dann gegeben, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner geänderten gesellschaftsrechtlichen Position nunmehr möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran wirksam zu hindern. Dabei ist vor allem an die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführungsorgane zu denken (5 Ob 288/98h). Ein Machtwechsel tritt gewiss auch dann ein, wenn ein Gesellschafter an der Mietergesellschaft mit einem Stammkapital von 50 % beteiligt war und eine weitere Stammeinlage von 25 % erwirbt, sodass er über einen Geschäftsanteil von 75 % und damit über jene Dreiviertelmehrheit verfügt, die ihn gemäß § 50 Abs 1 GmbHG berechtigt, sogar den Gesellschaftsvertrag zu ändern (5 Ob 320/98i).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein Machtwechsel bei Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG grundsätzlich dann vor, wenn es zum „Kippen der Mehrheitsverhältnisse" kommt (1 Ob 226/98m uva). Ein „Kippen der Mehrheitsverhältnisse" ist dann gegeben, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner geänderten gesellschaftsrechtlichen Position nunmehr möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran wirksam zu hindern. Dabei ist vor allem an die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführungsorgane zu denken (5 Ob 288/98h). Ein Machtwechsel tritt gewiss auch dann ein, wenn ein Gesellschafter an der Mietergesellschaft mit einem Stammkapital von 50 % beteiligt war und eine weitere Stammeinlage von 25 % erwirbt, sodass er über einen Geschäftsanteil von 75 % und damit über jene Dreiviertelmehrheit verfügt, die ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG berechtigt, sogar den Gesellschaftsvertrag zu ändern (5 Ob 320/98i).
Im vorliegenden Fall erreichte der Mehrheitsgesellschafter 1997 die Dreiviertelmehrheit und könnte somit „sogar" den Gesellschaftsvertrag ändern. Weiters berechtigt ihn dieser qualifizierte Mehrheitsbesitz unter anderem zur Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes, zur Vornahme einer Verschmelzung bzw einer formwechselnden Umwandlung in eine AG oder zur Fassung eines verhältniswahrenden Spaltungsbeschlusses (siehe Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5, Rz 438). Dies alles bedeutet aber nicht ein „Kippen der Mehrheitsverhältnisse". Norbert S***** hatte bereits vor der streitgegenständlichen Aufstockung seiner Geschäftsanteile - im Unterschied zu dem der Entscheidung 5 Ob 320/98i zugrunde liegenden Sachverhalt - die absolute Mehrheit der Anteile an der Mietergesellschaft inne. Er konnte auch schon vor der Aufstockung über die Geschicke der GmbH bestimmen. Die hier erfolgte Erhöhung der bereits bestehenden Stimmenmehrheit bewirkte keine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft (vgl 3 Ob 114/00m).Im vorliegenden Fall erreichte der Mehrheitsgesellschafter 1997 die Dreiviertelmehrheit und könnte somit „sogar" den Gesellschaftsvertrag ändern. Weiters berechtigt ihn dieser qualifizierte Mehrheitsbesitz unter anderem zur Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes, zur Vornahme einer Verschmelzung bzw einer formwechselnden Umwandlung in eine AG oder zur Fassung eines verhältniswahrenden Spaltungsbeschlusses (siehe Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5, Rz 438). Dies alles bedeutet aber nicht ein „Kippen der Mehrheitsverhältnisse". Norbert S***** hatte bereits vor der streitgegenständlichen Aufstockung seiner Geschäftsanteile - im Unterschied zu dem der Entscheidung 5 Ob 320/98i zugrunde liegenden Sachverhalt - die absolute Mehrheit der Anteile an der Mietergesellschaft inne. Er konnte auch schon vor der Aufstockung über die Geschicke der GmbH bestimmen. Die hier erfolgte Erhöhung der bereits bestehenden Stimmenmehrheit bewirkte keine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft vergleiche 3 Ob 114/00m).
3. Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile stellt auch keine Veränderung dar, die einer Änderung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse in der Gesellschaft nahe käme. Dem Gesetzgeber ging es (nur) darum, typische Umgehungsfälle zu erfassen (siehe Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 12a MRG Rz 16). Tragender Gedanke des § 12a Abs 3 MRG ist es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter zum Nachteil des Vermieters einen unangemessen niedrigen Mietzins verwerten können (1 Ob 180/07p mwN). Davon kann hier nicht die Rede sein.3. Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile stellt auch keine Veränderung dar, die einer Änderung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse in der Gesellschaft nahe käme. Dem Gesetzgeber ging es (nur) darum, typische Umgehungsfälle zu erfassen (siehe Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 12 a, MRG Rz 16). Tragender Gedanke des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter zum Nachteil des Vermieters einen unangemessen niedrigen Mietzins verwerten können (1 Ob 180/07p mwN). Davon kann hier nicht die Rede sein.
Es hat sohin kein Machtwechsel im Sinne des § 12a Abs 3 MRG stattgefunden, weshalb der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen ist.Es hat sohin kein Machtwechsel im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stattgefunden, weshalb der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.