Der dagegen erhobene Revisionsrekurs (ON 142) ist zulässig und berechtigt. Dessen Wiederholung (ON 145) ist schon aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit jedes Rechtsmittels unzulässig.
§ 25 Abs 1 AußStrG sieht verschiedene Fälle vor, in denen es zu einer ex lege eintretenden Verfahrensunterbrechung kommt, wogegen im Abs 2 Tatbestände geregelt werden, in denen das Verfahren - mit insoweit konstitutivem Beschluss - von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden kann. Zutreffend weisen die Revisionsrekurswerber darauf hin, dass keiner der im Gesetz vorgesehenen Unterbrechungsgründe verwirklicht ist.Paragraph 25, Absatz eins, AußStrG sieht verschiedene Fälle vor, in denen es zu einer ex lege eintretenden Verfahrensunterbrechung kommt, wogegen im Absatz 2, Tatbestände geregelt werden, in denen das Verfahren - mit insoweit konstitutivem Beschluss - von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden kann. Zutreffend weisen die Revisionsrekurswerber darauf hin, dass keiner der im Gesetz vorgesehenen Unterbrechungsgründe verwirklicht ist.
Die Unterbrechungsgründe des Abs 2 kommen von vornherein nicht in Betracht. Der vorliegende Fall ist aber auch nicht mit der in Abs 1 Z 1 geregelten Konstellation vergleichbar, in der allenfalls eine deklarative Beschlussfassung über die bereits eingetretene Verfahrensunterbrechung in Betracht käme (vgl nur Rechberger in Rechberger AußStrG § 25 Rz 1), die das Rekursgericht bei seiner Beschlussfassung aber offenbar gar nicht im Auge hatte. Ein solcher deklarativer Beschluss wäre im Übrigen nur dann angezeigt, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass der Unterbrechungsgrund (Verlust der Verfahrensfähigkeit einer unvertretenen Partei) eingetreten ist. Dies wollte das Rekursgericht aber ersichtlich nicht ausdrücken, verwies es doch unmissverständlich darauf, dass diese Frage noch nicht abschließend geklärt sei, sondern erst in einem bereits anhängigen Verfahren geprüft werden soll.Die Unterbrechungsgründe des Absatz 2, kommen von vornherein nicht in Betracht. Der vorliegende Fall ist aber auch nicht mit der in Absatz eins, Ziffer eins, geregelten Konstellation vergleichbar, in der allenfalls eine deklarative Beschlussfassung über die bereits eingetretene Verfahrensunterbrechung in Betracht käme vergleiche nur Rechberger in Rechberger AußStrG Paragraph 25, Rz 1), die das Rekursgericht bei seiner Beschlussfassung aber offenbar gar nicht im Auge hatte. Ein solcher deklarativer Beschluss wäre im Übrigen nur dann angezeigt, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass der Unterbrechungsgrund (Verlust der Verfahrensfähigkeit einer unvertretenen Partei) eingetreten ist. Dies wollte das Rekursgericht aber ersichtlich nicht ausdrücken, verwies es doch unmissverständlich darauf, dass diese Frage noch nicht abschließend geklärt sei, sondern erst in einem bereits anhängigen Verfahren geprüft werden soll.
Für einen solchen Fall ist eine Verfahrensunterbrechung gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Gericht (nur) gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit c AußStrG von Amts wegen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn die Verfahrensfähigkeit einer Partei aus den Gründen des § 273 ABGB zweifelhaft wird. Dass vor Klärung dieser Frage eine Erledigung des Rechtsmittels nicht möglich ist, ist eine notwendige Konsequenz, die aber keineswegs eine förmliche Unterbrechung des Verfahrens erforderlich macht.Für einen solchen Fall ist eine Verfahrensunterbrechung gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Gericht (nur) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, AußStrG von Amts wegen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn die Verfahrensfähigkeit einer Partei aus den Gründen des Paragraph 273, ABGB zweifelhaft wird. Dass vor Klärung dieser Frage eine Erledigung des Rechtsmittels nicht möglich ist, ist eine notwendige Konsequenz, die aber keineswegs eine förmliche Unterbrechung des Verfahrens erforderlich macht.
Der angefochtene Unterbrechungsbeschluss ist daher ersatzlos zu beheben.
Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass der angefochtene Beschluss nicht in einem Zwischenstreit ergangen ist und auch sonst noch keine Basis für eine Kostenentscheidung gemäß § 78 Abs 2 AußStrG vorliegt.Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass der angefochtene Beschluss nicht in einem Zwischenstreit ergangen ist und auch sonst noch keine Basis für eine Kostenentscheidung gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG vorliegt.