Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Vater bestreitet nicht, aufgrund seines Einkommens von netto S 36.711 zur Leistung der ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge auch unter Bedachtnahme auf die weitere Sorgepflicht für sein älteres Kind Angelika in der Lage zu sein. Mit der Festlegung der Unterhaltsbeträge wurde die in der Rechtsprechung herangezogene Prozentsatzkomponente auch gar nicht ausgeschöpft, sodaß an seiner Leistungsfähigkeit auch nicht zu zweifeln ist.
Der Vater vermißt Feststellungen über den konkreten Bedarf der beiden Kinder, vor allem über die Änderung und Steigerung dieses Bedarfs gegenüber der letzten Unterhaltsfestsetzung. Er meint, die letzte Unterhaltserhöhung liege eine so kurze Zeitspanne zurück, daß geänderte Verhältnisse nicht anzunehmen seien. Nach welchem Zeitraum geänderte Verhältnisse eintreten (können), richtet sich nach mehreren Kriterien, insbesondere aber nach dem Alter der Kinder, weil die Bedürfnisse bei Kindern oft schon nach kurzer Zeit sprunghaft ansteigen (können), wie zB beim Wechsel vom Säuglings- ins Kleinkindalter und auch beim Schuleintritt. Eine allgemein gültige Regel, nach Ablauf welchen Zeitraums jedenfalls von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, läßt sich allerdings nicht aufstellen (ÖA 1995, 89; EFSlg 73.546 uva). Es trifft zwar zu, daß der Wechsel in den Altersgruppen für den „Regelbedarf“ für sich allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse bedeutet (ÖA 1992, 155 uva). Der Volksschuleintritt bringt aber nach allgemeiner Erfahrung wegen der dadurch gesteigerten Bedürfnisse des Kindes grundsätzlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse mit sich (ÖA 1992, 155; EF 59.485). Es müßten außergewöhnliche Umstände vorliegen, um trotz Volksschuleintritts „geänderte Verhältnisse“ zu verneinen. Solche außergewöhnliche Umstände sind aber weder aktenkundig, noch vom Revisionsrekurswerber aufgezeigt worden:
Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Der Bedarf eines Kindes richtet sich also nach den Lebensverhältnissen der Eltern; das Kind soll an den Lebensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angemessen teilhaben. Soweit den Kindern aufgrund des doch beträchtlichen Einkommens des Vaters ein den Regelbedarf (vom 1.7.1995 bis 30.6.1996 bei Kindern im Alter von sechs bis zehn Jahren S 3.100 [ÖA 1995, 74]) übersteigender Unterhalt zuerkannt wurde, wurde damit lediglich der Bedarf der Kinder und nicht auch ein Sonderbedarf (zB für Hortunterbringung) gedeckt, den die Kinder gar nicht geltend gemacht haben. Der Vater ist zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedarfs der Kinder verpflichtet. Ob die Mutter für die Kinder Hortkosten bestreitet, ist dann irrelevant. Die Ausführungen des Vaters, die Kosten für die Kindergartenbetreuung seien weggefallen, gehen damit ins Leere, weil sich der Bedarf der Kinder, soweit er von ihm zu bestreiten ist, jedenfalls nicht verringert hat. Auch der Einwand des Vaters, der Zeitraum seit der letzten Unterhaltsfestsetzung sei kurz, ja zu kurz, ist nicht stichhaltig. De facto fand die letzte Erhöhung am 1.10.1994, also 11 Monate vor der neuerlichen Unterhaltserhöhung, statt. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich, denn ab diesem Zeitpunkt ist ein neuer Unterhaltstitel „geschaffen“ worden, wenngleich der Beschluß des Erstgerichts erst vom 28.12.1994 datiert. Die Dauer der vom Vater selbst angestrengten Rechtsmittelverfahren, weshalb die Unterhaltsfestsetzung erst später in Rechtskraft erwuchs, kann nicht die Bedeutung haben, daß die Unterhaltserhöhung erst vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an zu berechnen wäre. Selbst der vom Vater ins Treffen geführte Zeitraum von einem Jahr ist also seit der letzten Unterhaltserhöhung zum 1.10.1994 nahezu verstrichen (vgl 1 Ob 534/93 = EF 73.546).Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Der Bedarf eines Kindes richtet sich also nach den Lebensverhältnissen der Eltern; das Kind soll an den Lebensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angemessen teilhaben. Soweit den Kindern aufgrund des doch beträchtlichen Einkommens des Vaters ein den Regelbedarf (vom 1.7.1995 bis 30.6.1996 bei Kindern im Alter von sechs bis zehn Jahren S 3.100 [ÖA 1995, 74]) übersteigender Unterhalt zuerkannt wurde, wurde damit lediglich der Bedarf der Kinder und nicht auch ein Sonderbedarf (zB für Hortunterbringung) gedeckt, den die Kinder gar nicht geltend gemacht haben. Der Vater ist zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedarfs der Kinder verpflichtet. Ob die Mutter für die Kinder Hortkosten bestreitet, ist dann irrelevant. Die Ausführungen des Vaters, die Kosten für die Kindergartenbetreuung seien weggefallen, gehen damit ins Leere, weil sich der Bedarf der Kinder, soweit er von ihm zu bestreiten ist, jedenfalls nicht verringert hat. Auch der Einwand des Vaters, der Zeitraum seit der letzten Unterhaltsfestsetzung sei kurz, ja zu kurz, ist nicht stichhaltig. De facto fand die letzte Erhöhung am 1.10.1994, also 11 Monate vor der neuerlichen Unterhaltserhöhung, statt. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich, denn ab diesem Zeitpunkt ist ein neuer Unterhaltstitel „geschaffen“ worden, wenngleich der Beschluß des Erstgerichts erst vom 28.12.1994 datiert. Die Dauer der vom Vater selbst angestrengten Rechtsmittelverfahren, weshalb die Unterhaltsfestsetzung erst später in Rechtskraft erwuchs, kann nicht die Bedeutung haben, daß die Unterhaltserhöhung erst vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an zu berechnen wäre. Selbst der vom Vater ins Treffen geführte Zeitraum von einem Jahr ist also seit der letzten Unterhaltserhöhung zum 1.10.1994 nahezu verstrichen vergleiche 1 Ob 534/93 = EF 73.546).
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.