Begründung:
Mit seiner am 19.5.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 185.000,-- sA schuldig zu erkennen. Er habe im April 1993 beim Beklagten einen "Lotus-Seventy-Seven" gekauft und sofort eine Anzahlung von S 65.000,-- geleistet. Dieses Fahrzeug sei vom Beklagten mittels eines Bausatzes herzustellen gewesen, wobei der Kläger einige Ersatzteile beistellen sollte. Für das fertige Fahrzeug sei einschließlich Typisierung ein Preis von S 200.000,-- vereinbart gewesen. Der Kläger habe im Jahre 1993 in mehreren Raten einschließlich der geleisteten Anzahlung einen Betrag von insgesamt S 185.000,-- an den Beklagten bezahlt. Der Beklagte habe jedoch in der Folge immer weitere Zahlungen begehrt, sodaß das fertige Fahrzeug im Ergebnis den Kläger rund S 370.000,-- gekostet hätte. Der Beklagte habe den Leichtsinn des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährigen Klägers ausgenützt und ihn in Irrtum geführt. Er habe den erstellten Kostenvoranschlag wesentlich überschritten. Die Vertragsteile seien schließlich übereingekommen, daß der Beklagte das teilfertig montierte Fahrzeug mit allen vorhandenen Teilen zum Kläger bringe, daß dieser selbst versuche, das Fahrzeug fertig zu montieren, und dabei eine Restbestellung für einzelne Teile bezahle. Auch dieser Vereinbarung sei der Beklagte in angemessener Frist nicht nachgekommen, weshalb der Kläger mit Schreiben vom 18.4.1994 seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt habe.
Der Beklagte wendete dagegen ein, er habe niemals zugesagt, das Fahrzeug zum Preis von S 200.000,-- zu montieren. Außer dem Bausatz seien über Wunsch des Klägers noch gebrauchte Autoteile vom Beklagten bestellt und teilweise speziell abgeändert worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Kläger den Bausatz beim Beklagten nicht abgeholt, sodaß schließlich die Zustellung durch den Beklagten vereinbart worden sei. Der Beklagte habe zweimal vergeblich versucht, alle Bausatzteile dem Kläger zuzustellen. Der Kläger habe nie den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sondern im Gegenteil auf der Leistungserfüllung bestanden. Der Beklagte wendete gegen den geltend gemachten Anspruch die Kosten der zweimaligen vergeblichen Zustellung, der Lagerung der Ersatzteile sowie der Entsorgung zweier Fahrzeugwracks und den Wert einer dem Beklagten leihweise überlassenen, jedoch von diesem nicht retournierten Auspuffanlage von insgesamt S 44.862,-- aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens führte es aus: "Aufgrund der aufgenommenen Beweise wird folgender Sachverhalt festzustellen versucht und als so weit erwiesen angenommen:" Den danach wiedergegebenen Sachverhalt relativierte es in der Folge im Rahmen der rechtlichen Beurteilung insoweit, als es darauf hinwies, "daß nach den zumindest soweit einigermaßen verläßlichen Feststellungen gesagt werden kann, daß die Streitteile offenbar von der ursprünglichen Vereinbarung abgegangen sind...". Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes erschöpfte sich in der Aussage, daß es weder dem Kläger noch dem Beklagten vollen Glauben habe schenken können und daß die Aussagen der vernommenen Zeugen "keinerlei einigermaßen verläßliche Beweisergebnisse" darstellten. Selbst die schriftlichen Unterlagen, soweit sie vorhanden seien, hätten sich im großen und ganzen als Schmierzettel erwiesen, die bestenfalls die Glaubwürdigkeit der Prozeßparteien erreichten. In der Folge gelangte das Erstgericht zu dem rechtlichen Schluß, daß dem Kläger der Nachweis eines für die Verurteilung des Beklagten notwendigen Verschuldens nicht gelungen sei.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der bloße Versuch einer Feststellung einer Entscheidungsgrundlage reiche für die Überprüfbarkeit eines Urteils nicht aus. Dies gelte vor allem dann, wenn das Gericht keinem der von ihm aufgenommenen Beweismittel einen ausreichend hohen Überzeugungsgrad habe zubilligen können. Dazu komme, daß das angefochtene Urteil lediglich deshalb eine Rückabwicklung durch den Kläger abgelehnt habe, weil es ihm nicht gelungen sei, nachzuweisen, daß die im März 1995 versuchte Lieferung der Fahrzeug-Bausatzteile durch eine Spedition vollständig gewesen sei. Bei einer Annahmeverweigerung, wie im vorliegenden Fall, gerate aber der Gläubiger in Verzug, der Vertrag bleibe aufrecht. Den Schuldner, im vorliegenden Fall somit den Beklagten, treffe die Beweislast für den als Annahmeverzug zu qualifizierenden Sachverhalt. Dem angefochtenen Urteil mangle es aus Gründen unzutreffender Beweismaßeinschätzung und Beweislastverteilung an gesicherten Entscheidungsgrundlagen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht exakte Feststellungen über Inhalt und Umfang der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen und die Details ihrer Durchführung zu treffen haben. Sollte das diesbezüglich zu ergänzende Beweisverfahren zu keiner ausreichenden Überzeugung des Richters führen, müßte eine Entscheidung nach den Beweislastregeln getroffen werden.
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist unzulässig.