Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und berechtigt. Nach dem Wortlaut des § 61 Abs 1 GBG kann derjenige, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozesswege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, die Streitanmerkung im Grundbuch - entweder gleichzeitig mit der Klage oder später - verlangen.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und berechtigt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 61, Absatz eins, GBG kann derjenige, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozesswege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, die Streitanmerkung im Grundbuch - entweder gleichzeitig mit der Klage oder später - verlangen.
Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger jedoch kein Begehren auf Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, sondern strebt vielmehr einen Ausspruch über die Aufhebung des Kaufvertrags und die Abgabe einer Willenserklärung der Antragsgegnerin auf Einverleibung des Eigentums an der Liegenschaft zu seinen Gunsten an. Es entspricht nun ganz herrschender Rechtsprechung, dass das Begehren einer Löschungsklage - im Sinne des Gesetzeswortlauts - auf Unwirksamerklärung und Löschung des Bucheintrags zu lauten hat (vgl nur SZ 41/151; JBl 1972; 208; SZ 60/237; SZ 62/80; EvBl 1996/135 ua), wogegen eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des Titels im Grundbuch nicht angemerkt werden kann (vgl nur NZ 1990, 236). Fehlt nun aber - wie hier - das Begehren auf Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, kommt die unter Hinweis auf § 61 GBG begehrte Streitanmerkung nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger jedoch kein Begehren auf Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, sondern strebt vielmehr einen Ausspruch über die Aufhebung des Kaufvertrags und die Abgabe einer Willenserklärung der Antragsgegnerin auf Einverleibung des Eigentums an der Liegenschaft zu seinen Gunsten an. Es entspricht nun ganz herrschender Rechtsprechung, dass das Begehren einer Löschungsklage - im Sinne des Gesetzeswortlauts - auf Unwirksamerklärung und Löschung des Bucheintrags zu lauten hat vergleiche nur SZ 41/151; JBl 1972; 208; SZ 60/237; SZ 62/80; EvBl 1996/135 ua), wogegen eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des Titels im Grundbuch nicht angemerkt werden kann vergleiche nur NZ 1990, 236). Fehlt nun aber - wie hier - das Begehren auf Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, kommt die unter Hinweis auf Paragraph 61, GBG begehrte Streitanmerkung nicht in Betracht.
Zutreffend weist die Revisionswerberin auch darauf hin, dass die vom Antragsteller behauptete Abtretung bestimmter Rechte durch dessen Bruder nicht mit einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgesetzt werden kann. Nur der Gesamtrechtsnachfolger setzt in vermögensrechtlicher Hinsicht die Person des Erblassers fort, sodass es gerechtfertigt und geboten erscheint, auch ihm im Falle der Erhebung einer Löschungsklage die Streitanmerkung zu ermöglichen, zumal nach Wiederherstellung des früheren Buchstands ohnehin von Amts wegen der Gesamtrechtsnachfolger als Eigentümer einzuverleiben ist; besondere Förmlichkeiten sind in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge im Erbweg nicht erforderlich, um eine bücherliche Eintragung zu Gunsten des Erben zu erreichen. Anderes gilt für die Einzelrechtsnachfolge, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller in seiner Klage nicht einmal behauptet hat, sein Bruder habe im Zusammenhang mit der (nicht näher konkretisierten) Abtretung eine dem Gesetz entsprechende Aufsandungserklärung (§ 32 Abs 1 lit b GBG) abgegeben. Der vom Einschreiter Dr. Gerhard Z***** in seiner Eigenschaft als Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unzulässig.Zutreffend weist die Revisionswerberin auch darauf hin, dass die vom Antragsteller behauptete Abtretung bestimmter Rechte durch dessen Bruder nicht mit einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgesetzt werden kann. Nur der Gesamtrechtsnachfolger setzt in vermögensrechtlicher Hinsicht die Person des Erblassers fort, sodass es gerechtfertigt und geboten erscheint, auch ihm im Falle der Erhebung einer Löschungsklage die Streitanmerkung zu ermöglichen, zumal nach Wiederherstellung des früheren Buchstands ohnehin von Amts wegen der Gesamtrechtsnachfolger als Eigentümer einzuverleiben ist; besondere Förmlichkeiten sind in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge im Erbweg nicht erforderlich, um eine bücherliche Eintragung zu Gunsten des Erben zu erreichen. Anderes gilt für die Einzelrechtsnachfolge, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller in seiner Klage nicht einmal behauptet hat, sein Bruder habe im Zusammenhang mit der (nicht näher konkretisierten) Abtretung eine dem Gesetz entsprechende Aufsandungserklärung (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG) abgegeben. Der vom Einschreiter Dr. Gerhard Z***** in seiner Eigenschaft als Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unzulässig.
Einerseits wendet er sich gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, die gar nicht gegen ihn in seiner Funktion als Masseverwalter, sondern vielmehr über einen von ihm persönlich erhobenen Rekurs ergangen ist. Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht das Rechtsmittel mangels Beschwer des Rekurswerbers zurückgewiesen hat, kann aber nur von diesem selbst bekämpft werden; in seiner Funktion als Masseverwalter bzw als Vertreter der Konkursmasse war er nicht Partei des Rekursverfahrens und daher auch durch die Zurückweisungsentscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert. Darüber hinaus greift die vom Erstgericht bewilligte Streitanmerkung auch in keiner Weise in die Rechtssphäre des Einschreiters bzw der Konkursmasse nachteilig ein. Betroffen von der Streitanmerkung ist ausschließlich der derzeitige Liegenschaftseigentümer, der sich ohnehin - letztlich mit Erfolg - selbst gegen die Streitanmerkung gewehrt hat.