Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 237/06v×

Entscheidung 1 Ob 237/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob237/06v

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef H*****, gegen die beklagten Parteien

1. Günther Sch*****, 2. Gemeinde W*****, und 3. Land K*****, wegen EUR 180.000 und Unterlassung (Streitwert EUR 4.000), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. September 2006, GZ 5 R 118/06x-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Juni 2006, GZ 24 Cg 72/06d-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, ZPO wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung ab.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der klagenden Partei den erstgerichtlichen Beschluss.

Der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen unzulässig (1 Ob 246/98b; 1 Ob 254/02p, RIS-Justiz RS0052781).

Im Revisionsrekurs beantragt die klagende Partei „Verfahrenshilfe zur fachlich und inhaltlich richtigen Ausführung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof". Da die Beigebung eines Rechtsanwalts bzw die anwaltliche Ausführung und Fertigung des von der klagenden Partei erhobenen Rechtsmittels nichts an dessen Unzulässigkeit ändern könnte, ist ohne vorherige Entscheidung (des Erstgerichts) über den Verfahrenshilfeantrag mit Zurückweisung des absolut unzulässigen Rechtsmittels vorzugehen.

Anmerkung

E82723 1Ob237.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00237.06V.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20061128_OGH0002_0010OB00237_06V0000_000