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Entscheidung 1 Ob 237/07w×

Entscheidung 1 Ob 237/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob237/07w

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Franz S*****, und 2. Sibylle S*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, gegen die Antragsgegner 1. Josef H*****, 2. Johann H*****, 3. Christine H*****, 4. Fritz S*****, und 5. Dipl.-Ing. Michael S*****, alle vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wegen Ersatzleistung nach Paragraph 394, EO (Streitwert 216.811,98 EUR), infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 7. August 2007, GZ 1 R 85/07d-153, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts über den Entschädigungsanspruch nach Paragraph 394, EO gerichtete (außerordentliche) Revisionsrekurs ist nicht absolut unzulässig vergleiche SZ 69/114). Er ist dennoch zurückzuweisen, weil die Revisionsrekurswerber keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtern.

2. Die Revisionsrekurswerber ziehen nicht in Zweifel, dass sie die Beweislast (bzw Bescheinigungslast) dafür trifft, dass der behauptete Schaden ohne die von den Antragsgegnern erwirkte einstweilige Verfügung nicht eingetreten wäre.

Die Vorinstanzen sind nun davon ausgegangen, dass ein Ersatzanspruch schon dem Grunde nach nur dann bestehen kann, wenn die Antragsteller die von ihnen gehaltenen Tiere ohne die einstweilige Verfügung nicht verkauft hätten. Nachdem die Antragsteller selbst im Verfahren erster Instanz vorgebracht haben, die Tierhaltung wäre unter den seinerzeitigen Umständen nicht mehr möglich gewesen, weil die alten Ställe den Anforderungen moderner Tierhaltung nicht entsprochen hätten, was letztlich auch vom Amtstierarzt festgestellt worden ist, haben es die Vorinstanzen bei der Prüfung der Kausalitätsfrage als erheblich angesehen, ob es ohne die einstweilige Verfügung zum Bau der behördlich bereits bewilligten Stallungen gekommen wäre, weil die Antragsteller nur dann vom Verkauf ihrer Tiere hätten Abstand nehmen können. In diesem Zusammenhang stellte sich unter anderem die Frage, ob die Antragsteller nicht nur willens, sondern darüber hinaus auch wirtschaftlich in der Lage gewesen wären, den mit der Errichtung der Stallgebäude verbundenen Aufwand zu tragen.

Nachdem der Erstantragsteller die Beantwortung aller in diese Richtung gestellten Fragen ablehnte, gelangten die Vorinstanzen zur Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller in der Lage gewesen wären, die Fertigstellung des Schafstalls zu finanzieren und bis zum Einbruch des Winters für die vorhandenen Tiere eine winterfeste Unterbringungsmöglichkeit mit einer winterfesten Wasserversorgung herzustellen, womit eine behördliche Abnahme der Tiere verhindert worden wäre. Wenn die Revisionsrekurswerber nun dagegen einwenden, dieser Negativfeststellung liege die „absurde Annahme" zu Grunde, die Antragsteller hätten ihre Landwirtschaft sozusagen zum Spaß erworben und gar nicht die Absicht gehabt, die von ihnen begonnene Tierzucht zweckentsprechend zu betreiben, ist nicht ersichtlich, welchen gesetzlich in Betracht kommenden Revisionsrekursgrund sie damit zur Darstellung bringen wollen. Darüber hinaus ist der Vorwurf auch inhaltlich ungerechtfertigt, zumal die Negativfeststellung keineswegs die Absichten der Antragsteller, sondern nur deren (wirtschaftliche) Fähigkeit zur Herstellung einer winterfesten Unterbringungsmöglichkeit in Frage stellt. Am tatsächlichen Problem vorbei geht damit auch der Verweis darauf, dass dieser Schafstall für die Bewirtschaftung notwendig gewesen sei und vernünftigerweise nur an einer bestimmten Stelle hätte errichtet werden können. Unberechtigt ist damit auch der Vorwurf, das Rekursgericht habe sich mit den (gleichlautenden) Argumenten im Rekurs nicht auseinandergesetzt; diese sind eben auf die rechtserheblichen Fragen gar nicht eingegangen.

Dass es zu der bekämpften Negativfeststellung vor allem deshalb gekommen ist, weil sich der Erstantragsteller vehement weigerte, im Rahmen seiner Parteienaussage an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wird im Revisionsrekurs mit keinem Wort erwähnt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E86042 1Ob237.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00237.07W.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20071129_OGH0002_0010OB00237_07W0000_000