[9] Die dagegen erhobene Revision der Klägerin – die von den Beklagten beantwortet wurde – ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
[10] 1. Für die Wertgrenze der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens maßgebend, auch wenn – wie hier – nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens wird (RIS-Justiz RS0042408). Dass allenfalls erhebliche Rechtsfragen nur Anspruchsteile unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs 2 ZPO betreffen, führt daher – entgegen der Meinung der Beklagten, wobei die Erstbeklagte mit Judikatur noch zur Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl 1989/343, argumentiert (vgl zur früheren Rechtslage RS0042244) – nicht dazu, dass die Revision der Klägerin jedenfalls unzulässig wäre. [10] 1. Für die Wertgrenze der Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens maßgebend, auch wenn – wie hier – nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens wird (RIS-Justiz RS0042408). Dass allenfalls erhebliche Rechtsfragen nur Anspruchsteile unter der Revisionsgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO betreffen, führt daher – entgegen der Meinung der Beklagten, wobei die Erstbeklagte mit Judikatur noch zur Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl 1989/343, argumentiert vergleiche zur früheren Rechtslage RS0042244) – nicht dazu, dass die Revision der Klägerin jedenfalls unzulässig wäre.
[11] 2. Nach § 37 Abs 1 Z 4 RAO (idF BRÄG 2006, BGBl I 2005/164) ist der Österreichische Rechtsanwaltskammertag befugt, Richtlinien zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars zu erlassen. Die Anwendbarkeit der von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossenen „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ (AHK) zur Bestimmung der der Klägerin im Wege der Amtshaftung zu ersetzenden Kosten ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Damit bedarf es aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels keiner Erörterung zur Rechtsnatur und zum Geltungsgrund der AHK (so auch 1 Ob 57/13h mwN). [11] 2. Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, RAO in der Fassung BRÄG 2006, BGBl I 2005/164) ist der Österreichische Rechtsanwaltskammertag befugt, Richtlinien zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars zu erlassen. Die Anwendbarkeit der von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossenen „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ (AHK) zur Bestimmung der der Klägerin im Wege der Amtshaftung zu ersetzenden Kosten ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Damit bedarf es aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels keiner Erörterung zur Rechtsnatur und zum Geltungsgrund der AHK (so auch 1 Ob 57/13h mwN).
3. Zuschlag nach § 9 Abs 2 AHK:3. Zuschlag nach Paragraph 9, Absatz 2, AHK:
[12] 3.1. Die in den AHK enthaltenen Kriterien dienen nach ihrem § 2 (Abs 1) im Interesse der Rechtspflege insbesondere dem Schutz der Auftraggeber zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars eines Rechtsanwalts. Für Leistungen eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK. Nach § 13 Abs 4 AHK ist für Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen § 9 insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. [12] 3.1. Die in den AHK enthaltenen Kriterien dienen nach ihrem Paragraph 2, (Absatz eins,) im Interesse der Rechtspflege insbesondere dem Schutz der Auftraggeber zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars eines Rechtsanwalts. Für Leistungen eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsstrafverfahren gilt Paragraph 13, AHK. Nach Paragraph 13, Absatz 4, AHK ist für Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen Paragraph 9, insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht.
[13] In § 9 Abs 1 AHK ist geregelt, welche Honoraransätze in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen jeweils angemessen sind. Dabei wird einerseits zwischen der jeweiligen Verfahrensart (bezirksgerichtliches Verfahren; einzelrichterliches Verfahren des Gerichtshofs; schöffengerichtliches Verfahren; geschworenengerichtliches Verfahren; Haftverfahren) und andererseits innerhalb der Verfahren zwischen Vertretungshandlungen in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren unterschieden. [13] In Paragraph 9, Absatz eins, AHK ist geregelt, welche Honoraransätze in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen jeweils angemessen sind. Dabei wird einerseits zwischen der jeweiligen Verfahrensart (bezirksgerichtliches Verfahren; einzelrichterliches Verfahren des Gerichtshofs; schöffengerichtliches Verfahren; geschworenengerichtliches Verfahren; Haftverfahren) und andererseits innerhalb der Verfahren zwischen Vertretungshandlungen in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren unterschieden.
[14] Wird in den Fällen des § 9 Abs 1 Z 3 AHK [schöffengerichtliches Verfahren und einzelrichterliches Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO] oder § 9 Abs 1 Z 4 AHK [geschworenengerichtliches Verfahren] zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in der Höhe von 20 % zu den Honoraransätzen für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und den Gerichtstagen über Nichtigkeitsbeschwerden angemessen (§ 9 Abs 2 AHK). [14] Wird in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AHK [schöffengerichtliches Verfahren und einzelrichterliches Verfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, StPO] oder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AHK [geschworenengerichtliches Verfahren] zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in der Höhe von 20 % zu den Honoraransätzen für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und den Gerichtstagen über Nichtigkeitsbeschwerden angemessen (Paragraph 9, Absatz 2, AHK).
[15] 3.2. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) hat die (Bescheid-)Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. In Verwaltungsstrafsachen kann sich das Rechtsmittel gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst – den Schuldspruch – richten (vgl etwa VwGH Ra 2015/07/0092 ua). Die Klägerin bekämpfte in ihrer Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht sowohl den Schuldspruch als auch die Strafhöhe. [15] 3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) hat die (Bescheid-)Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. In Verwaltungsstrafsachen kann sich das Rechtsmittel gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst – den Schuldspruch – richten vergleiche etwa VwGH Ra 2015/07/0092 ua). Die Klägerin bekämpfte in ihrer Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht sowohl den Schuldspruch als auch die Strafhöhe.
[16] Nach § 13 Abs 4 AHK gelangt auf Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen § 9 AHK sinngemäß zur Anwendung, „als gleich offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht“. § 9 Abs 1 AHK differenziert in bezirksgerichtlichen Verfahren (Z 1) und einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofs (Z 2) zwischen höheren Honoraransätzen für die Ausführung der vollen Berufung und geringeren für die Ausführung der Berufung nur wegen der Strafe. Im schöffengerichtlichen Verfahren (§ 9 Abs 1 Z 3 AHK) und im geschworenengerichtlichen Verfahren (§ 9 Abs 1 Z 4 AHK) sind niedrigere Honoraransätze für die Ausführung der Berufung und höhere für die Nichtigkeitsbeschwerde als angemessen angeführt. Die letztgenannte Unterscheidung soll nach § 9 Abs 1 Z 3 AHK auch in einzelrichterlichen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO gelten, obwohl gegen solche Urteile nur das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ergriffen werden kann (§ 489 Abs 1 StPO). [16] Nach Paragraph 13, Absatz 4, AHK gelangt auf Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen Paragraph 9, AHK sinngemäß zur Anwendung, „als gleich offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht“. Paragraph 9, Absatz eins, AHK differenziert in bezirksgerichtlichen Verfahren (Ziffer eins,) und einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofs (Ziffer 2,) zwischen höheren Honoraransätzen für die Ausführung der vollen Berufung und geringeren für die Ausführung der Berufung nur wegen der Strafe. Im schöffengerichtlichen Verfahren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AHK) und im geschworenengerichtlichen Verfahren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AHK) sind niedrigere Honoraransätze für die Ausführung der Berufung und höhere für die Nichtigkeitsbeschwerde als angemessen angeführt. Die letztgenannte Unterscheidung soll nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AHK auch in einzelrichterlichen Verfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gelten, obwohl gegen solche Urteile nur das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ergriffen werden kann (Paragraph 489, Absatz eins, StPO).
[17] Da nur gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 280 StPO) und der Geschworenengerichte (§ 344 StPO) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen stehen, kann entsprechend § 9 Abs 2 AHK allein in diesen Verfahren, wenn zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben wird, ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu den Honoraransätzen für die Ausführung der Rechtsmittel und die Gerichtstage darüber in Betracht kommen. Da gegen Urteile in einzelrichterlichen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO, die zwar ebenfalls in § 9 Abs 1 Z 3 AHK genannt werden, nur das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden kann, fallen diese jedenfalls nicht darunter. Daraus leitet sich ab, dass nur ein mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zulässig verbundenes Rechtsmittel einen Zuschlag nach § 9 Abs 2 AHK rechtfertigt. [17] Da nur gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (Paragraph 280, StPO) und der Geschworenengerichte (Paragraph 344, StPO) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen stehen, kann entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, AHK allein in diesen Verfahren, wenn zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben wird, ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu den Honoraransätzen für die Ausführung der Rechtsmittel und die Gerichtstage darüber in Betracht kommen. Da gegen Urteile in einzelrichterlichen Verfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, die zwar ebenfalls in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AHK genannt werden, nur das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden kann, fallen diese jedenfalls nicht darunter. Daraus leitet sich ab, dass nur ein mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zulässig verbundenes Rechtsmittel einen Zuschlag nach Paragraph 9, Absatz 2, AHK rechtfertigt.
[18] Die Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen, mit der Schuldspruch und/oder Strafhöhe bekämpft werden können, kennt keine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Nach § 13 Abs 4 AHK ist dessen § 9 nur sinngemäß anzuwenden; eine Unterscheidung soll danach erfolgen, ob sich das Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. In § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 AHK werden niedrigere Honoraransätze für die Berufung wegen Strafe (vgl zum schöffengerichtlichen und geschworenengerichtlichen Verfahren § 283 Abs 1, § 346 StPO) und höhere für die volle Berufung bzw die Nichtigkeitsbeschwerde genannt. Diese Differenzierung gelangt auch für die Bescheidbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung, bei der es sich jedenfalls nicht um zwei verbundene Rechtsmittel handeln kann. Je nachdem, ob sich das Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt entsprechend § 9 Abs 1 AHK der niedrigere oder höhere Honoraransatz zur Anwendung. Ein Zuschlag von 20 % gemäß § 9 Abs 2 AHK, den die Klägerin für ihre Beschwerde und die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beansprucht, steht ihr dagegen – wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind – nicht zu. [18] Die Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen, mit der Schuldspruch und/oder Strafhöhe bekämpft werden können, kennt keine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Nach Paragraph 13, Absatz 4, AHK ist dessen Paragraph 9, nur sinngemäß anzuwenden; eine Unterscheidung soll danach erfolgen, ob sich das Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AHK werden niedrigere Honoraransätze für die Berufung wegen Strafe vergleiche zum schöffengerichtlichen und geschworenengerichtlichen Verfahren Paragraph 283, Absatz eins,, Paragraph 346, StPO) und höhere für die volle Berufung bzw die Nichtigkeitsbeschwerde genannt. Diese Differenzierung gelangt auch für die Bescheidbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung, bei der es sich jedenfalls nicht um zwei verbundene Rechtsmittel handeln kann. Je nachdem, ob sich das Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt entsprechend Paragraph 9, Absatz eins, AHK der niedrigere oder höhere Honoraransatz zur Anwendung. Ein Zuschlag von 20 % gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AHK, den die Klägerin für ihre Beschwerde und die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beansprucht, steht ihr dagegen – wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind – nicht zu.
4. Schriftsatz vom 28. 11. 2017 und Protokollberichtigungsantrag vom 14. 12. 2017:
[19] 4.1. Anwaltskosten, die aufgewendet werden, um eine (drohende) Verwaltungsstrafe – hier durch Bekämpfung eines Straferkenntnisses vor dem Landesverwaltungsgericht – abzuwenden, sind als „Rettungsaufwand“ positiver Schaden (RS0023516). Der Rettungsaufwand ist nur zu ersetzen, wenn und soweit er zweckmäßig und angemessen war (RS0022802 [T4]; RS0023516 [T5]; RS0106806 [T2]). Ob dies der Fall ist, muss jeweils am Vergleichsmaßstab des Vorgehens eines „vernünftigen Menschen in der gleichen Sachlage“ ex ante geprüft werden (vgl RS0023516 [T1, T3]; RS0023055). [19] 4.1. Anwaltskosten, die aufgewendet werden, um eine (drohende) Verwaltungsstrafe – hier durch Bekämpfung eines Straferkenntnisses vor dem Landesverwaltungsgericht – abzuwenden, sind als „Rettungsaufwand“ positiver Schaden (RS0023516). Der Rettungsaufwand ist nur zu ersetzen, wenn und soweit er zweckmäßig und angemessen war (RS0022802 [T4]; RS0023516 [T5]; RS0106806 [T2]). Ob dies der Fall ist, muss jeweils am Vergleichsmaßstab des Vorgehens eines „vernünftigen Menschen in der gleichen Sachlage“ ex ante geprüft werden vergleiche RS0023516 [T1, T3]; RS0023055).
[20] 4.2. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass die Klägerin die Urteilsausfertigung des Zivilgerichts auch jederzeit – ohne einen Nachteil zu erleiden – dem Landesverwaltungsgericht in der Verhandlung vorlegen hätte können. Ihr Schriftsatz vom 28. 11. 2017, der sich ansonsten auf die Wiederholung bereits gestellter Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufnahme beantragter Beweise, ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens richtete, war daher leicht vermeidbar. Ein Ersatz im Rahmen des notwendigen Rettungsaufwands kommt demnach nicht in Betracht.
[21] Das Landesverwaltungsgericht hatte bereits seit der vorangegangenen Stellungnahme der Klägerin vom 14. 11. 2017 Kenntnis vom Zivilprozess gehabt, sodass diese davon ausgehen konnte, das Verwaltungsgericht werde sich auch Kenntnis vom Inhalt des zivilgerichtlichen Aktes verschaffen. Das Verwaltungsgericht wusste dadurch vom für die Klägerin vorteilhaften – wenn auch noch nicht rechtskräftigen – Prozessausgang, sodass im Hinblick auf die Möglichkeit der Vorlage der gekürzten Urteilsausfertigung in der Verhandlung kein verfahrensrechtlicher Handlungsbedarf zur Erstattung eines diesbezüglichen weiteren Schriftsatzes bestand.
[22] 4.3. Das Berufungsgericht führte auch zutreffend aus, dass nach dem Inhalt des verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts der Sinn der in der Begründung enthaltenen Protokollierung – dass die Klägerin als Lenkerin nicht in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt war – offenkundig war und daher ein Ersatz der Kosten für den Berichtigungsantrag als Rettungsaufwand ausscheidet. Warum das Protokoll – wie die Klägerin in der Revision behauptet – „sinnstörend“ unrichtig gewesen wäre, führt sie nicht näher aus.
[23] Zwar trifft es zu, dass Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung, zB über konkrete Tatumstände wie Tatzeit, die inhaltliche Rechtswidrigkeit eines Erkenntnisses im davon betroffenen Spruchumfang nach sich ziehen können (VwGH Ro 2015/09/0014; Ra 2017/10/0013). Bei den von der Klägerin im vorliegenden Fall gerügten Fehlern im Protokoll vom 14. 12. 2017 handelt es sich aber nicht um derartige Widersprüche, sondern – hinsichtlich der Schilderung des Vorfalls – vielmehr um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG jederzeit berichtigt werden konnte und die auch vor ihrer Berichtigung bloß dazu führte, dass das daran leidende Erkenntnis bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen war (VwGH Ra 2014/03/0040; Ro 2014/17/0065). Es bedurfte daher entgegen der Rechtsansicht der Klägerin keiner Protokollberichtigung zur Vermeidung einer Revision durch die Behörde. Da ihr Berichtigungsantrag schon ex ante betrachtet nicht zweckmäßig war, steht ihr dafür kein Ersatz zu. [23] Zwar trifft es zu, dass Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung, zB über konkrete Tatumstände wie Tatzeit, die inhaltliche Rechtswidrigkeit eines Erkenntnisses im davon betroffenen Spruchumfang nach sich ziehen können (VwGH Ro 2015/09/0014; Ra 2017/10/0013). Bei den von der Klägerin im vorliegenden Fall gerügten Fehlern im Protokoll vom 14. 12. 2017 handelt es sich aber nicht um derartige Widersprüche, sondern – hinsichtlich der Schilderung des Vorfalls – vielmehr um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG jederzeit berichtigt werden konnte und die auch vor ihrer Berichtigung bloß dazu führte, dass das daran leidende Erkenntnis bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen war (VwGH Ra 2014/03/0040; Ro 2014/17/0065). Es bedurfte daher entgegen der Rechtsansicht der Klägerin keiner Protokollberichtigung zur Vermeidung einer Revision durch die Behörde. Da ihr Berichtigungsantrag schon ex ante betrachtet nicht zweckmäßig war, steht ihr dafür kein Ersatz zu.
5. Verzugszinsen:
[24] 5.1. Ein Ersatzanspruch wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig, sodass Verzugszinsen in der Regel auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392 [T6, T8]).
[25] 5.2. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 6. 3. 2019 die Finanzprokuratur zum Ersatz des auch der Höhe nach genannten Schadens aufgefordert und um „unverzügliche Zahlung, längstens binnen drei Monaten“ ersucht. Damit hat sie der Erstbeklagten eine Zahlungsfrist von (längstens) drei Monaten eingeräumt, sodass diese erst mit Ablauf dieses Zahlungsziels in Verzug geriet. Wenn die Vorinstanzen der Klägerin Verzugszinsen erst ab dem Ablauf der von ihr gesetzten Zahlungsfrist mit 6. 6. 2019 zuerkannten, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden.
[26] Entgegen der Ansicht der Klägerin änderte sich am Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs nichts, wenn das Schreiben der Finanzprokuratur vom 20. 3. 2019 einer Ablehnung ihres Anspruchs gleichzuhalten wäre. Aufgrund der von ihr eingeräumten Zahlungsfrist („längstens binnen drei Monaten“) führt auch eine frühere Anspruchsablehnung durch den Schädiger nicht zur sofortigen Fälligkeit. Die von der Revisionswerberin zitierte Judikatur (RS0030163) betrifft nicht die hier zu beurteilende Konstellation.
[27] 6. Der Revision ist damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
[28] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. [28] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.