Auf Antrag des Verpflichteten hat das Erstgericht die Fahrnisexekution hinsichtlich einer Sämaschine, einer Rübenschneidemaschine, einer Mahlmaschine mit Elektromotor, einer Kuh und zweier Kälber durch Einstellung gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 EO. eingeschränkt. Der Verpflichtete begrundet seinen Antrag unter Berufung auf §§ 252, 251 Z. 6 EO. damit, daß er von seinem Haus in U. eine Landwirtschaft mit 68 Joch Pachtgrund betreibe und die zur Ausscheidung begehrten Maschinen und Viehstücke als notwendiges Zubehör der Liegenschaft anzusehen seien, weiters daß er aller angeführten Gegenstände zur persönlichen Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit bedürfe.Auf Antrag des Verpflichteten hat das Erstgericht die Fahrnisexekution hinsichtlich einer Sämaschine, einer Rübenschneidemaschine, einer Mahlmaschine mit Elektromotor, einer Kuh und zweier Kälber durch Einstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. eingeschränkt. Der Verpflichtete begrundet seinen Antrag unter Berufung auf Paragraphen 252, 251, Ziffer 6, EO. damit, daß er von seinem Haus in U. eine Landwirtschaft mit 68 Joch Pachtgrund betreibe und die zur Ausscheidung begehrten Maschinen und Viehstücke als notwendiges Zubehör der Liegenschaft anzusehen seien, weiters daß er aller angeführten Gegenstände zur persönlichen Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit bedürfe.
Den Feststellungen des Erstgerichtes zufolge nutzt der Verpflichtete im wesentlichen nur Pachtgrunde; sein Eigenbesitz ist so gering, daß er ohne dazugepachtete Gründe nicht als Landwirtschaft angesprochen werden kann. Gegenstände, die ein Zubehör nach § 294 ABGB. bilden könnten, sind daher zur Benützung der Liegenschaft des Verpflichteten nicht erforderlich. Er ist Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke; der Betrieb wird von ihm persönlich ohne fremde Arbeitskraft mit Unterstützung seiner Familienangehörigen geführt. Laut Auskunft der Bezirksbauernkammer in E. ist der landwirtschaftliche Betrieb des Verpflichteten trotz 26 ha 55 Ar Pachtgrund nebst 15 Ar Eigengrund mit Rücksicht auf den wenig ertragreichen Boden (Steinfeld) als Kleinbetrieb anzusehen. Nach der gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen Ing. Jakob E. sind für die Weiterführung der vom Verpflichteten betriebenen landwirtschaftlichen Pacht die zur Ausscheidung beantragten Fahrnisse unbedingt notwendig.Den Feststellungen des Erstgerichtes zufolge nutzt der Verpflichtete im wesentlichen nur Pachtgrunde; sein Eigenbesitz ist so gering, daß er ohne dazugepachtete Gründe nicht als Landwirtschaft angesprochen werden kann. Gegenstände, die ein Zubehör nach Paragraph 294, ABGB. bilden könnten, sind daher zur Benützung der Liegenschaft des Verpflichteten nicht erforderlich. Er ist Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke; der Betrieb wird von ihm persönlich ohne fremde Arbeitskraft mit Unterstützung seiner Familienangehörigen geführt. Laut Auskunft der Bezirksbauernkammer in E. ist der landwirtschaftliche Betrieb des Verpflichteten trotz 26 ha 55 Ar Pachtgrund nebst 15 Ar Eigengrund mit Rücksicht auf den wenig ertragreichen Boden (Steinfeld) als Kleinbetrieb anzusehen. Nach der gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen Ing. Jakob E. sind für die Weiterführung der vom Verpflichteten betriebenen landwirtschaftlichen Pacht die zur Ausscheidung beantragten Fahrnisse unbedingt notwendig.
Das Erstgericht war der Meinung, daß der Einstellungsantrag des Verpflichteten unter den geschilderten Umständen zwar nicht nach § 252 EO., wohl aber nach § 251 Z. 6 EO. gerechtfertigt sei, und hat daher die Einstellung der Exekution im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle nach § 39 Abs. 1 Z. 2 EO. verfügt.Das Erstgericht war der Meinung, daß der Einstellungsantrag des Verpflichteten unter den geschilderten Umständen zwar nicht nach Paragraph 252, EO., wohl aber nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO. gerechtfertigt sei, und hat daher die Einstellung der Exekution im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. verfügt.
Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der verpflichteten Partei, die Exekution in Ansehung der am 28. September 1956 gepfändeten und im Antrag näher bezeichneten Gegenstände nach den §§ 39 Abs. 1 Z. 2, 251 Z. 6 EO. einzustellen, abwies. Der Beschluß führt aus, das Erstgericht habe richtig erkannt, daß eine Einstellung der Exekution nach dem in erster Linie vom Verpflichteten in Anspruch genommenen § 252 EO. nicht in Betracht komme, weil das Ausmaß des dem Verpflichteten gehörigen Grundbesitzes so gering sei, daß das Anwesen ohne zusätzlichen Pachtgrund nicht als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden könne und daher auch keinerlei landwirtschaftliches Zubehör erfordere. Der Rekurs der betreibenden Partei gegen die Einstellung der Exekution nach § 251 Z. 6 EO. sei jedoch berechtigt, wenn auch zugegeben werden müsse, daß die zur Entscheidung stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein landwirtschaftlicher Grund- oder Wirtschaftspächter dem § 251 Z. 6 EO. unterstellt werden könne, soweit dem Rekursgerichte bekannt, noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung gewesen sei. Die bezogene Gesetzesstelle entziehe der Exekution nur bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände und die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien bis zu einem Höchstwert von 1000 S. Ihr Zweck sei, wie sich insbesondere aus dem Zusammenhalt mit Z. 5 (geistige Berufe) und Z. 7 (unpfändbares Existenzminimum bei Lohnempfängern) des § 251 EO. ergebe, die Sicherung einer vorwiegend manuellen Tätigkeit in kleinem Umfange. Ein Erwerbs- oder Kleingärtner, der seine Gärtnerei auf Pachtgrund betreibe, werde z. B. hinsichtlich seiner Werkzeuge und seiner Maschinen den Schutz des § 251 Z. 6 EO. in Anspruch nehmen können. Auch beim Pächter einer Landwirtschaft, die die übliche Größe einer ohne fremde Hilfskräfte geführten Bauernwirtschaft nicht übersteige, könne dies noch zutreffen. Im vorliegenden Falle habe aber sachverständige Nachrechnung offenbar ergeben, daß der Wert des vom Verpflichteten investierten Kapitals den Wert der eigenen Arbeitskraft weit übersteige, wenn bedacht werde, daß der jährliche Pachtzins etwa 12.000 S und die Amortisationsquote mindestens eines Traktors im Anschaffungswerte von etwa 50.000 S und einer Lebensdauer von 5 Jahren 5000 S betrage, ein gleich hoher Betrag für einen etwa halb ausgenützten Mähdreschers, sonstige Aufwendungen an Kunstdünger, Einstellvieh u. dgl. zu veranschlagen seien. Als Kleinbetrieb manueller Natur könne der Betrieb des Verpflichteten daher schon seiner Art nach nicht bezeichnet werden, womit übereinstimme, daß die Aufrechterhaltung dieses Betriebes durch den Verpflichteten persönlich auch deshalb nicht zu sichern wäre, weil seine Pachtrechte, soferne der Verpächter dem nicht wegen eines vertraglich festgelegten Verbots der Unterverpachtung widersprechen könne oder wolle, der Exekution durch Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung unterlägen und das Verbot des § 341 EO. auf derartige Grund- oder Wirtschaftspachtungen keineswegs anwendbar sei. Nach Kenntnis des Rekursgerichtes bewege sich die Größe der Bauernwirtschaften in der Gegend von U. um maximal 10 ha herum; eine Pachtung von 26 ha Ackergrund, der ohne nennenswerte Viehhaltung in der in dieser Gegend in den letzten Jahren mehrfach beobachteten Weise zum Getreideacker ausgenützt werde, könne auch aus diesem Grund nicht als Kleinbetrieb bezeichnet werden.Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der verpflichteten Partei, die Exekution in Ansehung der am 28. September 1956 gepfändeten und im Antrag näher bezeichneten Gegenstände nach den Paragraphen 39, Absatz eins, Ziffer 2, 251, Ziffer 6, EO. einzustellen, abwies. Der Beschluß führt aus, das Erstgericht habe richtig erkannt, daß eine Einstellung der Exekution nach dem in erster Linie vom Verpflichteten in Anspruch genommenen Paragraph 252, EO. nicht in Betracht komme, weil das Ausmaß des dem Verpflichteten gehörigen Grundbesitzes so gering sei, daß das Anwesen ohne zusätzlichen Pachtgrund nicht als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden könne und daher auch keinerlei landwirtschaftliches Zubehör erfordere. Der Rekurs der betreibenden Partei gegen die Einstellung der Exekution nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO. sei jedoch berechtigt, wenn auch zugegeben werden müsse, daß die zur Entscheidung stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein landwirtschaftlicher Grund- oder Wirtschaftspächter dem Paragraph 251, Ziffer 6, EO. unterstellt werden könne, soweit dem Rekursgerichte bekannt, noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung gewesen sei. Die bezogene Gesetzesstelle entziehe der Exekution nur bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände und die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien bis zu einem Höchstwert von 1000 S. Ihr Zweck sei, wie sich insbesondere aus dem Zusammenhalt mit Ziffer 5, (geistige Berufe) und Ziffer 7, (unpfändbares Existenzminimum bei Lohnempfängern) des Paragraph 251, EO. ergebe, die Sicherung einer vorwiegend manuellen Tätigkeit in kleinem Umfange. Ein Erwerbs- oder Kleingärtner, der seine Gärtnerei auf Pachtgrund betreibe, werde z. B. hinsichtlich seiner Werkzeuge und seiner Maschinen den Schutz des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. in Anspruch nehmen können. Auch beim Pächter einer Landwirtschaft, die die übliche Größe einer ohne fremde Hilfskräfte geführten Bauernwirtschaft nicht übersteige, könne dies noch zutreffen. Im vorliegenden Falle habe aber sachverständige Nachrechnung offenbar ergeben, daß der Wert des vom Verpflichteten investierten Kapitals den Wert der eigenen Arbeitskraft weit übersteige, wenn bedacht werde, daß der jährliche Pachtzins etwa 12.000 S und die Amortisationsquote mindestens eines Traktors im Anschaffungswerte von etwa 50.000 S und einer Lebensdauer von 5 Jahren 5000 S betrage, ein gleich hoher Betrag für einen etwa halb ausgenützten Mähdreschers, sonstige Aufwendungen an Kunstdünger, Einstellvieh u. dgl. zu veranschlagen seien. Als Kleinbetrieb manueller Natur könne der Betrieb des Verpflichteten daher schon seiner Art nach nicht bezeichnet werden, womit übereinstimme, daß die Aufrechterhaltung dieses Betriebes durch den Verpflichteten persönlich auch deshalb nicht zu sichern wäre, weil seine Pachtrechte, soferne der Verpächter dem nicht wegen eines vertraglich festgelegten Verbots der Unterverpachtung widersprechen könne oder wolle, der Exekution durch Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung unterlägen und das Verbot des Paragraph 341, EO. auf derartige Grund- oder Wirtschaftspachtungen keineswegs anwendbar sei. Nach Kenntnis des Rekursgerichtes bewege sich die Größe der Bauernwirtschaften in der Gegend von U. um maximal 10 ha herum; eine Pachtung von 26 ha Ackergrund, der ohne nennenswerte Viehhaltung in der in dieser Gegend in den letzten Jahren mehrfach beobachteten Weise zum Getreideacker ausgenützt werde, könne auch aus diesem Grund nicht als Kleinbetrieb bezeichnet werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.