Der Kläger macht, gestützt auf das Amtshaftungsgesetz und die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, gegen das Land Steiermark wegen Schäden (einschließlich Feststellung der künftigen Ersatzpflicht) Ansprüche geltend, die er durch eine ihm zugefügte schwere Verletzung eines vorzeitig aus der Landes-Heil- und Pflegeanstalt "Am Feldhof" (jetzt richtig:
Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, im folgenden kurz Landessonderkrankenhaus genannt) Entlassenen erlitten hat. Im einzelnen bringt der Kläger vor.
Johann H. hat dem Kläger am 30. Oktober 1967 schwere Verletzungen zugefügt. H. wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1968, 8 Vr 2889/67-75, wegen des Verbrechens der schweren Körperbeschädigung zu drei Jahren schweren verschärften Kerkers verurteilt.Johann H. hat dem Kläger am 30. Oktober 1967 schwere Verletzungen zugefügt. H. wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1968, 8 römisch fünf r 2889/67-75, wegen des Verbrechens der schweren Körperbeschädigung zu drei Jahren schweren verschärften Kerkers verurteilt.
Johann H. wurde bereits am 12. März 1966 im Landessonderkrankenhaus angehalten. Nach seiner Entlassung wurde er am 5. August 1966 neuerlich in die Anstalt aufgenommen. Johann H. ist ein chronischer Alkoholiker, der im betrunkenen Zustand sehr rabiat ist. Dieser Zustand wurde von den Sachverständigen als eine Psychopathie höheren Grades beurteilt. In einem neuerlichen Gutachten vom 20. Dezember 1966 wurde Johann H. als gemeingefährlich bezeichnet. Ungeachtet dieser Gutachten wurde Johann H. am 13. Februar 1967 aus dem Landessonderkrankenhaus entlassen. Maria U., die Schwester des Johann H., hat einen Revers unterschrieben und sich verpflichtet, für den Unterhalt ihres Bruders und für gehörige Überwachung zu sorgen. Sie erklärte darüber hinaus, für jeden durch Johann H. entstandenen Schaden zu haften. Mit der Entlassung des Johann H. war auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft einverstanden.
Der Kläger hat in der Folge gegen Johann H. und gegen Maria U. eine Schadenersatzklage eingebracht. Johann H. und Maria U. sind jedoch vermögenslos, so daß diese Schadenersatzklage zu keinem Erfolg führen wird.
Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Organe des Landessonderkrankenhauses ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, weil sie Johann H. entgegen den Gutachten von Sachverständigen und ohne gerichtliche Verfügung aus der Pflegeanstalt entlassen haben, so daß dieser in der Lage war, dem Kläger schwere Verletzungen zuzufügen. Darüber hinaus hätten diese Organe unterlassen, Erhebungen darüber zu führen, ob Maria U. überhaupt eine geeignete Person sei, die Haftung für Johann H. zu übernehmen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abgewiesen, weil Anstalten nicht zu den Rechtsträgern nach § 1 (1) AHG. gehören und daher aus Pflichtverletzungen ihrer "Organe" kein Amtshaftungsanspruch entstunde. Ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten von Organen der Bezirkshauptmannschaft auf Grund ihrer Zustimmung zur Entlassung begrunde jedoch keinen Amtshaftungsanspruch gegen das Land, weil die Bezirkshauptmannschaft hiebei im Bereiche der mittelbaren Bundesverwaltung eingeschritten sei.Das Erstgericht hat das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abgewiesen, weil Anstalten nicht zu den Rechtsträgern nach Paragraph eins, (1) AHG. gehören und daher aus Pflichtverletzungen ihrer "Organe" kein Amtshaftungsanspruch entstunde. Ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten von Organen der Bezirkshauptmannschaft auf Grund ihrer Zustimmung zur Entlassung begrunde jedoch keinen Amtshaftungsanspruch gegen das Land, weil die Bezirkshauptmannschaft hiebei im Bereiche der mittelbaren Bundesverwaltung eingeschritten sei.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Zutreffend habe bereits das Erstgericht darauf verwiesen, daß der Kreis der haftungspflichtigen Rechtsträger im § 1 AHG. gegenüber Art. 23 B-VG. insoweit eingeschränkt ist, als darin die Anstalten nicht erwähnt werden. Es bestehe daher auch für ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten der Angestellten von Anstalten keine Amtshaftung. Selbst wenn es richtig wäre, daß die "Organe" des Landessonderkrankenhauses in Vollziehung der Gesetze handelten, würde es zu einer Haftung des Landes Steiermark für die genannte Anstalt an einer Haftungsgrundlage im Amtshaftungsgesetz mangeln.Zutreffend habe bereits das Erstgericht darauf verwiesen, daß der Kreis der haftungspflichtigen Rechtsträger im Paragraph eins, AHG. gegenüber Artikel 23, B-VG. insoweit eingeschränkt ist, als darin die Anstalten nicht erwähnt werden. Es bestehe daher auch für ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten der Angestellten von Anstalten keine Amtshaftung. Selbst wenn es richtig wäre, daß die "Organe" des Landessonderkrankenhauses in Vollziehung der Gesetze handelten, würde es zu einer Haftung des Landes Steiermark für die genannte Anstalt an einer Haftungsgrundlage im Amtshaftungsgesetz mangeln.
Ein Amtshaftungsanspruch sei nur bei einer in Vollziehung der Gesetze, somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung, erfolgten Schädigung möglich. Die Führung einer öffentlichen Krankenanstalt gehöre jedoch zur Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft und sei nicht ein Zweig der öffentlichen Verwaltung. Wenn Gebietskörperschaften auch zur Errichtung eines öffentlichen Krankenhauses und zu dessen Verwaltung verpflichtet seien, so habe doch die Führung des Betriebes einer solchen Anstalt mit der öffentlichen Verwaltung nichts zu tun (ArbSlg. 8173, EvBl. 1966, Nr. 257). Es wäre auch nicht einzusehen, inwieweit eine Krankenanstalt mit Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen habe, wo doch deren Ziel, die Feststellung, Besserung und Heilung von Krankheiten sei (§ 1 KAG.). Daraus, daß eine Angelegenheit in einem Verwaltungsgesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen wird, folge noch nicht zwingend, daß sie eine Hoheitsangelegenheit sei. Es komme auf den Inhalt der Agenden an (SZ. XXVII 256). Die Vollziehung der Vorschrift des § 52 KAG. stelle aber keine Hoheitsverwaltung dar, weil die Krankenanstalt hiebei nicht als Träger hoheitlicher Rechte mit Befehls- und Zwangsgewalt über den Pflegling aufzutreten habe und diese Bestimmung überdies auch für Krankenanstalten gelte, die nicht von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden. Wenn daher den Heil- und Pflegeanstalten gemäß § 49 bis 54 KAG. Verwaltungsangelegenheiten übertragen werden, so handle es sich doch nicht um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung.Ein Amtshaftungsanspruch sei nur bei einer in Vollziehung der Gesetze, somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung, erfolgten Schädigung möglich. Die Führung einer öffentlichen Krankenanstalt gehöre jedoch zur Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft und sei nicht ein Zweig der öffentlichen Verwaltung. Wenn Gebietskörperschaften auch zur Errichtung eines öffentlichen Krankenhauses und zu dessen Verwaltung verpflichtet seien, so habe doch die Führung des Betriebes einer solchen Anstalt mit der öffentlichen Verwaltung nichts zu tun (ArbSlg. 8173, EvBl. 1966, Nr. 257). Es wäre auch nicht einzusehen, inwieweit eine Krankenanstalt mit Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen habe, wo doch deren Ziel, die Feststellung, Besserung und Heilung von Krankheiten sei (Paragraph eins, KAG.). Daraus, daß eine Angelegenheit in einem Verwaltungsgesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen wird, folge noch nicht zwingend, daß sie eine Hoheitsangelegenheit sei. Es komme auf den Inhalt der Agenden an (SZ. römisch 27 256). Die Vollziehung der Vorschrift des Paragraph 52, KAG. stelle aber keine Hoheitsverwaltung dar, weil die Krankenanstalt hiebei nicht als Träger hoheitlicher Rechte mit Befehls- und Zwangsgewalt über den Pflegling aufzutreten habe und diese Bestimmung überdies auch für Krankenanstalten gelte, die nicht von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden. Wenn daher den Heil- und Pflegeanstalten gemäß Paragraph 49 bis 54 KAG. Verwaltungsangelegenheiten übertragen werden, so handle es sich doch nicht um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung.
Soweit der Berufungswerber aus einem angeblich pflichtwidrigen Vorgehen von Organen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bei Zustimmung zur Entlassung gemäß § 52 (1) Z. 4 KAG.Soweit der Berufungswerber aus einem angeblich pflichtwidrigen Vorgehen von Organen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bei Zustimmung zur Entlassung gemäß Paragraph 52, (1) Ziffer 4, KAG.
Amtshaftungsansprüche gegen das Land ableite, werde darauf verwiesen, daß die Bezirkshauptmannschaft hiebei auf Grund der Vollzugsklausel des § 67 (2) lit. c KAG. im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, weshalb ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne der Organtheorie (SZ. XXVI 51, EvBl. 1963 Nr. 184) dem Bund zuzurechnen wäre, möge auch im übrigen die Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Landessache sein (Art. 12 Abs. 1 Z. 2 B-VG.).Amtshaftungsansprüche gegen das Land ableite, werde darauf verwiesen, daß die Bezirkshauptmannschaft hiebei auf Grund der Vollzugsklausel des Paragraph 67, (2) Litera c, KAG. im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, weshalb ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne der Organtheorie (SZ. römisch 26 51, EvBl. 1963 Nr. 184) dem Bund zuzurechnen wäre, möge auch im übrigen die Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Landessache sein (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.).
Es bleibe zu prüfen, ob das Prozeßvorbringen des Klägers ausreicht, seinen Ersatzanspruch nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen zu rechtfertigen.
Eine Gehilfenhaftung der beklagten Partei nach § 1313a ABGB. komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem privatrechtlichen Verhältnis zwischen den Streitteilen, in dessen Rahmen eine Schädigung durch Gehilfen der beklagten Partei erfolgt wäre, mangle. § 1313a ABGB. beziehe sich nur auf schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber einer bestimmten Person, nicht jedoch auch auf Fälle, in denen jemandem - allenfalls durch eine Norm - im Interesse der Allgemeinheit eine Verpflichtung auferlegt werde (Ehrenzweig II/1, S. 295, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 186, EvBl. 256/1965, SZ. XVIII 150 = Judikat 50 neu, EvBl. 1959 Nr. 126 u. a.). Auch wenn daher Bestimmungen des § 52 KAG. durch Angestellte der beklagten Partei verletzt worden sein sollten, so würde daraus dem Kläger noch kein Anspruch gegen das Land Steiermark im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB. erwachsen.Eine Gehilfenhaftung der beklagten Partei nach Paragraph 1313 a, ABGB. komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem privatrechtlichen Verhältnis zwischen den Streitteilen, in dessen Rahmen eine Schädigung durch Gehilfen der beklagten Partei erfolgt wäre, mangle. Paragraph 1313 a, ABGB. beziehe sich nur auf schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber einer bestimmten Person, nicht jedoch auch auf Fälle, in denen jemandem - allenfalls durch eine Norm - im Interesse der Allgemeinheit eine Verpflichtung auferlegt werde (Ehrenzweig II/1, S. 295, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 186, EvBl. 256 aus 1965,, SZ. römisch achtzehn 150 = Judikat 50 neu, EvBl. 1959 Nr. 126 u. a.). Auch wenn daher Bestimmungen des Paragraph 52, KAG. durch Angestellte der beklagten Partei verletzt worden sein sollten, so würde daraus dem Kläger noch kein Anspruch gegen das Land Steiermark im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. erwachsen.
Außerhalb der Gehilfenhaftung bestunde eine Haftung für Auswahl- und Überwachungsverschulden, weil es sich hiebei um Haftung für eigenes Verschulden handelt (SZ. XVIII 150 = Jud. 50 neu, SZ. XXV 84). Den Klagsbehauptungen sei aber nicht zu entnehmen, daß dem Land Steiermark ein Verschulden in der Auswahl und Überwachung hinsichtlich bestimmter Angestellter des Landessonderkrankenhauses zur Last falle, vielmehr sei immer nur davon die Rede, daß bestimmte Angestellte dieser Anstalt selbst schuldhaft gehandelt hätten.Außerhalb der Gehilfenhaftung bestunde eine Haftung für Auswahl- und Überwachungsverschulden, weil es sich hiebei um Haftung für eigenes Verschulden handelt (SZ. römisch achtzehn 150 = Jud. 50 neu, SZ. römisch 25 84). Den Klagsbehauptungen sei aber nicht zu entnehmen, daß dem Land Steiermark ein Verschulden in der Auswahl und Überwachung hinsichtlich bestimmter Angestellter des Landessonderkrankenhauses zur Last falle, vielmehr sei immer nur davon die Rede, daß bestimmte Angestellte dieser Anstalt selbst schuldhaft gehandelt hätten.
In Betracht käme daher nur eine Haftung der beklagten Partei für die Angestellten der erwähnten Anstalt als Besorgungsgehilfen im Rahmen des § 1315 ABGB. Diese Bestimmung setze jedoch die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen, also nicht bloß ein einmaliges Fehlverhalten, sondern einen habituellen Hang zur Mißachtung der übertragenen Obliegenheiten voraus. Dem Prozeßvorbringen der klagenden Partei könnten entsprechende Behauptungen nicht entnommen werden.In Betracht käme daher nur eine Haftung der beklagten Partei für die Angestellten der erwähnten Anstalt als Besorgungsgehilfen im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB. Diese Bestimmung setze jedoch die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen, also nicht bloß ein einmaliges Fehlverhalten, sondern einen habituellen Hang zur Mißachtung der übertragenen Obliegenheiten voraus. Dem Prozeßvorbringen der klagenden Partei könnten entsprechende Behauptungen nicht entnommen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.