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Entscheidung 1 Ob 237/99f×

Entscheidung 1 Ob 237/99f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob237/99f

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Anita R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Edwin R*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen (einstweiligen) Unterhalts, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999, AZ 1 Ob 237/99f, wird dahin berichtigt, daß

1.) der Kostanausspruch lautet:

"Die klagende und gefährdete Partei, die die Kosten des Sicherungsverfahrens im Umfang der Stattgebung vorläufig und im Umfang der Abweisung endgültig selbst zu tragen hat, ist schuldig, der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei die mit S 9.135,36 (darin S 1.522,56 USt) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

2.) der Beginn des letzten Satzes der Begründung lautet:

"Dem Beklagten stehen daher auf Basis des einfachen Jahresbetrages ...".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus der Zitierung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, RATG ergibt, war Entscheidungswille, der Kostenbemessung den einfachen Jahresbetrag des abgewehrten Unterhaltsanspruchs zu Grunde zu legen. Die offenbare Unrichtigkeit der schriftlichen Entscheidungsausfertigung ist gem Paragraph 78,, Paragraphen 430, 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E56000 01AA2379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00237.99F.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19991123_OGH0002_0010OB00237_99F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005667 Rechtssatz 11.09.1990Zivilrecht
Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war.
RS0005907 Rechtssatz 27.05.1987Zivilrecht
Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich weg …
RS0009578 Rechtssatz 17.03.1993Zivilrecht
Die Rückzahlungsraten für den zur Beschaffung der Ehewohnung erforderlichen Kredit sind dann, wenn der Ehegatte die Wohnung verlassen hat - auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wenn das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung noch nicht abgeschloss …
RS0039938 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Wird durch eine Erklärung des Beklagten kein dieser Erklärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf dem der Klagsanspruch beruht, für zutreffend erkannt, so liegt darin weder ein (eingeschränktes) Anerkennt …
RS0105635 Rechtssatz 22.08.1996Zivilrecht
Dem Ehegatten, der die Ehewohnung allein gebraucht, ist kein Benützungsentgelt aufzuerlegen.
RS0110549 Rechtssatz 13.07.1998Zivilrecht
Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind, sind abzu …