Entscheidungsgegenstand ist die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines zwischen der Betroffenen und den übrigen Miteigentümern geschlossenen Realteilungsvertrags. Im Verfahren zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Verträgen eines Pflegebefohlenen kommt dessen Vertragspartnern keine Beteiligtenstellung zu; ihnen steht gegen die Verweigerung der Genehmigung kein Rechtsmittel zu (RZ 1993/77; EvBl 1972/244 uva). Schon deshalb ist der Revisionsrekurs, soweit er von den übrigen Miteigentümern erhoben wurde, zurückzuweisen.
Sowit das Rechsmittel auch vom Sachwalter, dem die Vertretung der Betroffenen vor Gericht obliegt, erhoben wurde, ist dagegen zu erwägen:
An sich wurde - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - dem Sachwalter nach dem Bestellungsbeschluss nur die Vertretung der Betroffenen vor Ämtern, Behörden und Gerichten übertragen. Dieser Bestellungsbeschluss erfuhr indes durch den Beschluss vom 21. 10. 1998 eine Erweiterung in einer bestimmten Angelegenheit im Sinne des § 273 Abs 3 Z 1 ABGB: Dem Sachwalter wurde die pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur "rechtlichen Umsetzung" eines bestimmten Realteilungsbegehrens erteilt. Dieser Beschluss, der auch der Betroffenen zugestellt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Dadurch wurden allfällige Verfahrensmängel, die der Erweiterung der Sachwalterschaft anhafteten - so sind gemäß § 251 AußStrG dessen §§ 236 bis 250 auf die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden - saniert. Der Sachwalter wurde damit entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch mit der "rechtlichen Umsetzung" des Realteilungsbegehrens betraut. Dies hat aber zur Folge, dass die Betroffene über das von der Realteilung betroffene Liegenschaftsvermögen insofern nicht mehr frei verfügen kann, als die Teilung im Sinne der Eingabe ON 60 damit in den Aufgabenbereich des Sachwalters verwiesen wurde. Deshalb erweist sich der Beschluss des Rekursgerichts, das die erstinstanzliche Entscheidung lediglich deshalb aufhob, weil kein genehmigungspflichtiger Vertrag vorliege, als verfehlt:An sich wurde - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - dem Sachwalter nach dem Bestellungsbeschluss nur die Vertretung der Betroffenen vor Ämtern, Behörden und Gerichten übertragen. Dieser Bestellungsbeschluss erfuhr indes durch den Beschluss vom 21. 10. 1998 eine Erweiterung in einer bestimmten Angelegenheit im Sinne des Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB: Dem Sachwalter wurde die pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur "rechtlichen Umsetzung" eines bestimmten Realteilungsbegehrens erteilt. Dieser Beschluss, der auch der Betroffenen zugestellt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Dadurch wurden allfällige Verfahrensmängel, die der Erweiterung der Sachwalterschaft anhafteten - so sind gemäß Paragraph 251, AußStrG dessen Paragraphen 236 bis 250 auf die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden - saniert. Der Sachwalter wurde damit entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch mit der "rechtlichen Umsetzung" des Realteilungsbegehrens betraut. Dies hat aber zur Folge, dass die Betroffene über das von der Realteilung betroffene Liegenschaftsvermögen insofern nicht mehr frei verfügen kann, als die Teilung im Sinne der Eingabe ON 60 damit in den Aufgabenbereich des Sachwalters verwiesen wurde. Deshalb erweist sich der Beschluss des Rekursgerichts, das die erstinstanzliche Entscheidung lediglich deshalb aufhob, weil kein genehmigungspflichtiger Vertrag vorliege, als verfehlt:
Da der Sachwalter den Standpunkt vertritt, die Betroffene sei zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht berechtigt, ist vorweg auf diesen Einwand einzugehen:
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Rekurslegitimation beschränkt Geschäftsfähiger auch in wichtigen Vermögensangelegenheiten bejaht. Wegen der besonderen Tragweite der Vermögensangelegenheit soll sich der beschränkt Geschäftsfähige gegen Maßnahmen seines Vertreters oder des Pflegschaftsgerichts zur Wehr setzen können. Diese Legitimation setzt allerdings voraus, dass die zur Wahrung der Rechte und im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs notwendige geistige Reife vorliegt (6 Ob 2215/96w mwN). Nun mögen Zweifel am erforderlichen Einsichtsvermögen der Betroffenen als Voraussetzung für die Zubilligung eines eigenen Rechtsmittelrechts angebracht sein, worauf auch der Beschluss des Erstgerichts vom 21. 10. 1998, in welchem dem Sachwalter die pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur rechtlichen Umsetzung des Realteilungsbegehrens erteilt wurde, hindeutet: Der Begründung dieses Beschlusses zufolge ist sie nicht in der Lage, in der Teilungsfrage "vernünftig zu entscheiden"; dem Teilungsbegehren sei "kein vernünftiger Grund entgegenzusetzen". Das allein kann ihrem Rekursrecht im vorliegenden, für sie überaus bedeutsamen Fall aber keinen Abbruch tun; im Zweifel ist daher - zumal sie grundsätzlich zu verständigen Ausführungen in der Lage ist - ihre Rekurslegitimation zu bejahen.
In der Sache selbst ist der von der Betroffenen gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs aber nicht berechtigt. Ihr Rekursvorbringen (ON 71) erschöpft sich in der Wiederholung aktenkundiger Vorwürfe, insbesondere bezweifelt sie nach wie vor das Eigentumsrecht der übrigen Miteigentümer an der zu teilenden Liegenschaft. Auf die Frage, weshalb der Realteilungsvertrag vom 1. 4. 1999 für sie nachteilig und damit die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen sei, geht sie hingegen mit keinem Wort ein.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs des Sachwalters Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.