Entscheidung 1 Ob 238/04p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei M***** Wohnbaugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen EUR 22.421,10 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 16.321,79) gegen das Zwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. August 2004, GZ 3 R 6/04d-52, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 24. Oktober 2003, GZ 30 Cg 2/03g-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht über einen 20.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand abgesprochen, weil der in Punkt 1 der erstgerichtlichen Entscheidung enthaltene Ausspruch über den Grund eines Teilbegehrens mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde; daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht zweiter Instanz im Spruch seiner Entscheidung auch den von der Berufung unberührt gebliebenen Teil des Ersturteils wiedergegeben hat.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht über einen 20.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand abgesprochen, weil der in Punkt 1 der erstgerichtlichen Entscheidung enthaltene Ausspruch über den Grund eines Teilbegehrens mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde; daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht zweiter Instanz im Spruch seiner Entscheidung auch den von der Berufung unberührt gebliebenen Teil des Ersturteils wiedergegeben hat.
Da somit der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 20.000 EUR nicht übersteigt, kommt gemäß § 502 Abs 3 ZPO eine außerordentliche Revision nicht in Betracht. Der klagenden Partei steht lediglich die Möglichkeit offen, einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, dessen Zulässigkeitsausspruch abzuändern (§ 508 ZPO). Das Erstgericht wird dem Revisionswerber daher unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben haben, seinen Schriftsatz in diesem Sinne zu ergänzen. Eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die (ordentliche) Revision doch für zulässig erklärt und dem Revisionsgegner Gelegenheit zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung gegeben wurde.Da somit der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 20.000 EUR nicht übersteigt, kommt gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO eine außerordentliche Revision nicht in Betracht. Der klagenden Partei steht lediglich die Möglichkeit offen, einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, dessen Zulässigkeitsausspruch abzuändern (Paragraph 508, ZPO). Das Erstgericht wird dem Revisionswerber daher unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben haben, seinen Schriftsatz in diesem Sinne zu ergänzen. Eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die (ordentliche) Revision doch für zulässig erklärt und dem Revisionsgegner Gelegenheit zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung gegeben wurde.
Anmerkung
E75480
1Ob238.04p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00238.04P.1123.000
Dokumentnummer
JJT_20041123_OGH0002_0010OB00238_04P0000_000