Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Erstantragstellerin ist nicht zulässig, weil darin keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG für den Verfahrensausgang erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Erstantragstellerin ist nicht zulässig, weil darin keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG für den Verfahrensausgang erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.
1. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin mit der Frage ihrer möglichen Eigenschaft als Betreiberin der Tankstelle auseinandersetzt, übersieht sie offenbar, dass diese ohnehin im Sinn ihres Verfahrensstandpunkts gelöst wurde und sie daher insoweit durch den Aufhebungsbeschluss, in dem ihre Betreibereigenschaft verneint wurde, nicht beschwert ist.
2. Ebenso unterliegt sie einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeint, die Rechtssache sei bereits deshalb spruchreif, weil zu ihren Gunsten eine Negativfeststellung vorliege. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausführt, das Rekursgericht habe zur „Auflassungsverpflichtung“ selbst non-liquet-Feststellungen in einem für sie günstigen Sinn getroffen, übergeht sie, dass sich die Negativfeststellung des Rekursgerichts lediglich darauf bezog, ob Auflassungsvorkehrungen von der Erstantragstellerin „im Einvernehmen und unter Aufsicht des Amtssachverständigen“ durchgeführt wurden. Die in erster Linie maßgebliche Negativfeststellung dazu, ob nach Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der aufgetragenen Vorkehrungen noch Kontaminierungen im Tankstellenbereich vorhanden waren, hat das Rekursgericht aber in unmissverständlicher Weise gerade nicht übernommen, sondern dem Erstgericht insoweit aufgetragen, den in der unvollständigen Beweiserhebung bestehenden Verfahrensmangel durch eine entsprechende Verfahrensergänzung zu beheben. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach das Erstgericht zu Unrecht die Zurückweisungsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 AußStrG angenommen habe, zieht die Revisionsrekurswerberin inhaltlich gar nicht in Zweifel.2. Ebenso unterliegt sie einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeint, die Rechtssache sei bereits deshalb spruchreif, weil zu ihren Gunsten eine Negativfeststellung vorliege. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausführt, das Rekursgericht habe zur „Auflassungsverpflichtung“ selbst non-liquet-Feststellungen in einem für sie günstigen Sinn getroffen, übergeht sie, dass sich die Negativfeststellung des Rekursgerichts lediglich darauf bezog, ob Auflassungsvorkehrungen von der Erstantragstellerin „im Einvernehmen und unter Aufsicht des Amtssachverständigen“ durchgeführt wurden. Die in erster Linie maßgebliche Negativfeststellung dazu, ob nach Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der aufgetragenen Vorkehrungen noch Kontaminierungen im Tankstellenbereich vorhanden waren, hat das Rekursgericht aber in unmissverständlicher Weise gerade nicht übernommen, sondern dem Erstgericht insoweit aufgetragen, den in der unvollständigen Beweiserhebung bestehenden Verfahrensmangel durch eine entsprechende Verfahrensergänzung zu beheben. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach das Erstgericht zu Unrecht die Zurückweisungsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, AußStrG angenommen habe, zieht die Revisionsrekurswerberin inhaltlich gar nicht in Zweifel.
3. Warum der rekursgerichtliche Ergänzungs-auftrag nicht erkennen lasse, welche konkrete Beweisbedürftigkeit noch gegeben sein könnte, nachdem das Rekursgericht selbst eine Beweisergänzung vorgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits hat sich die Beweisergänzung erkennbar auf die Fragen beschränkt, ob die Erstantragstellerin Betreiberin der Tankstelle war und ob die Maßnahmen der Erstantragstellerin im Einvernehmen und unter Aufsicht des Amtssachverständigen durchgeführt wurden. Andererseits kann nicht zweifelhaft sein, dass das Rekursgericht mit seinem Ergänzungsauftrag die Aufnahme jener Beweise im Auge hatte, deren Aufnahme das Erstgericht seiner Ansicht nach zu Unrecht verweigert hat, also die Einsichtnahme in eine angebotene Urkunde, die Vernehmung eines benannten Zeugen sowie die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).