Das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Begehren in der Klage war darauf gerichtet, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei ein vollkommen fahrbereites Kraftfahrzeug in gebrauchsfähigem Zustand mit allen Papieren zu übergeben oder den Betrag von 25.000 S zu bezahlen. Nach Aufhebung des der Klage stattgebenden erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht hat die klagende Partei in der neuerlichen Streitverhandlung erklärt, das Klagebegehren dahin zu ergänzen, daß der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei ein vollkommen fahrbereites Kraftfahrzeug Marke Ford V 8 in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben, und hat dies damit begrundet, daß derzeit im Gegensatz zur Zeit der Klagseinbringung Kraftfahrzeuge solcher Art auf dem Markt allgemein erhältlich seien. Die Beklagte hat sich gegen die Zulassung dieser Ergänzung mit der Begründung ausgesprochen, daß es sich um eine Klagsänderung handle.Das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Begehren in der Klage war darauf gerichtet, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei ein vollkommen fahrbereites Kraftfahrzeug in gebrauchsfähigem Zustand mit allen Papieren zu übergeben oder den Betrag von 25.000 S zu bezahlen. Nach Aufhebung des der Klage stattgebenden erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht hat die klagende Partei in der neuerlichen Streitverhandlung erklärt, das Klagebegehren dahin zu ergänzen, daß der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei ein vollkommen fahrbereites Kraftfahrzeug Marke Ford römisch fünf 8 in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben, und hat dies damit begrundet, daß derzeit im Gegensatz zur Zeit der Klagseinbringung Kraftfahrzeuge solcher Art auf dem Markt allgemein erhältlich seien. Die Beklagte hat sich gegen die Zulassung dieser Ergänzung mit der Begründung ausgesprochen, daß es sich um eine Klagsänderung handle.
Das Erstgericht hat die von der klagenden Partei vorgenommene Ergänzung des Klagebegehrens mit der Begründung zugelassen, daß es sich um keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. handle, da das Klagebegehren nur eingeschränkt worden sei.Das Erstgericht hat die von der klagenden Partei vorgenommene Ergänzung des Klagebegehrens mit der Begründung zugelassen, daß es sich um keine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. handle, da das Klagebegehren nur eingeschränkt worden sei.
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der klagenden Partei auf diese Ergänzung ihres Begehrens mit der Begründung ab, daß es sich um keine Klagseinschränkung, sondern vielmehr um eine Änderung des Klagsgegenstandes handle und dadurch eine erhebliche Erschwerung des Verfahrens herbeigeführt werde, weil dem Klagebegehren der Vergleich vom 3. Oktober 1946 zugrunde liege, es fraglich sei, ob der Beklagte sich auch zur Ersatzleistung eines Kraftfahrzeuges Marke Ford V 8 verpflichten wollte, und das Beweisverfahren daher in der Richtung ergänzt werden müßte, ob auch das geänderte Klagebegehren in dem Vergleich vom 3. Oktober 1946 seine Begründung finde.Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der klagenden Partei auf diese Ergänzung ihres Begehrens mit der Begründung ab, daß es sich um keine Klagseinschränkung, sondern vielmehr um eine Änderung des Klagsgegenstandes handle und dadurch eine erhebliche Erschwerung des Verfahrens herbeigeführt werde, weil dem Klagebegehren der Vergleich vom 3. Oktober 1946 zugrunde liege, es fraglich sei, ob der Beklagte sich auch zur Ersatzleistung eines Kraftfahrzeuges Marke Ford römisch fünf 8 verpflichten wollte, und das Beweisverfahren daher in der Richtung ergänzt werden müßte, ob auch das geänderte Klagebegehren in dem Vergleich vom 3. Oktober 1946 seine Begründung finde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.