Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist unstrittig, dass Art XLII Abs 1 EGZPO keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung schafft, sondern eine materiell-rechtliche (bürgerlich-rechtliche) Verpflichtung voraussetzt (Konecny in Fasching/Konecny² II/1, Art XLII EGZPO, Rz 21 mwN). Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist. Dieser Grundsatz wurde auch auf Kreditverhältnisse angewendet (SZ 69/260 mwN) und ausgesprochen, dass eine Bank dem Kunden gegenüber jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet ist (SZ 69/119; ecolex 1990, 18).Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist unstrittig, dass Art XLII Absatz eins, EGZPO keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung schafft, sondern eine materiell-rechtliche (bürgerlich-rechtliche) Verpflichtung voraussetzt (Konecny in Fasching/Konecny² II/1, Art XLII EGZPO, Rz 21 mwN). Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist. Dieser Grundsatz wurde auch auf Kreditverhältnisse angewendet (SZ 69/260 mwN) und ausgesprochen, dass eine Bank dem Kunden gegenüber jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet ist (SZ 69/119; ecolex 1990, 18).
Dennoch ist die Begründetheit eines eingeklagten Auskunftsanspruchs unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht jeweils im Einzelfall zu ermitteln (Konecny aaO Rz 4). Zu prüfen ist demnach im vorliegenden Fall, ob und inwieweit die beklagte Partei (immer noch) Aufklärung schuldet, insbesonders ob ein Abrechnungsanspruch durch eine Vereinbarung - etwa das Anerkenntnis oder den Generalvergleich - abgeändert oder aufgehoben wurde, weil das von Art XLII EGZPO vorausgesetzte privatrechtliche Interesse beseitigt ist. Ob ein Anerkenntnisvertrag nach § 1375 ABGB vorliegt, kann bereits im Hinblick auf die - wie nunmehr festgestellt - irrtumsfrei erfolgte Generalbereinigung dahingestellt bleiben: Durch diese wurde eine Einigung über die noch offenen Forderungen aus dem Kreditverhältnis erzielt; das Dauerschuldverhältnis wurde durch die restliche Zahlung bei gleichzeitig von der beklagten Partei gewährten teilweisem Schuldennachlass beendet. Ein Generalvergleich, der ein Dauerschuldverhältnis beendet, erfasst im Zweifel alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden Forderungen (wbl 2002, 474). Diese Bereinigungswirkung tritt auch dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde (9 ObA 138/02p). Sie erfasst auch alle Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (RIS-Justiz RS0032453). Es wäre somit an der Klägerin gelegen gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die von der beklagten Partei verrechneten Zinsen oder andere für den Saldo maßgeblichen Ansprüche aus dem beendeten Kreditverhältnis vom Generalvergleich ausgenommen gewesen seien (RIS-Justiz RS0032504). Mangels derartigen Vorbringens ist davon auszugehen, dass diese Ansprüche von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst sind. Ein „Herausgabeanspruch" nach Art XLII EGZPO besteht sohin nicht.Dennoch ist die Begründetheit eines eingeklagten Auskunftsanspruchs unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht jeweils im Einzelfall zu ermitteln (Konecny aaO Rz 4). Zu prüfen ist demnach im vorliegenden Fall, ob und inwieweit die beklagte Partei (immer noch) Aufklärung schuldet, insbesonders ob ein Abrechnungsanspruch durch eine Vereinbarung - etwa das Anerkenntnis oder den Generalvergleich - abgeändert oder aufgehoben wurde, weil das von Art XLII EGZPO vorausgesetzte privatrechtliche Interesse beseitigt ist. Ob ein Anerkenntnisvertrag nach Paragraph 1375, ABGB vorliegt, kann bereits im Hinblick auf die - wie nunmehr festgestellt - irrtumsfrei erfolgte Generalbereinigung dahingestellt bleiben: Durch diese wurde eine Einigung über die noch offenen Forderungen aus dem Kreditverhältnis erzielt; das Dauerschuldverhältnis wurde durch die restliche Zahlung bei gleichzeitig von der beklagten Partei gewährten teilweisem Schuldennachlass beendet. Ein Generalvergleich, der ein Dauerschuldverhältnis beendet, erfasst im Zweifel alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden Forderungen (wbl 2002, 474). Diese Bereinigungswirkung tritt auch dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde (9 ObA 138/02p). Sie erfasst auch alle Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (RIS-Justiz RS0032453). Es wäre somit an der Klägerin gelegen gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die von der beklagten Partei verrechneten Zinsen oder andere für den Saldo maßgeblichen Ansprüche aus dem beendeten Kreditverhältnis vom Generalvergleich ausgenommen gewesen seien (RIS-Justiz RS0032504). Mangels derartigen Vorbringens ist davon auszugehen, dass diese Ansprüche von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst sind. Ein „Herausgabeanspruch" nach Art XLII EGZPO besteht sohin nicht.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, trotz des Generalvergleichs könne mit Stufenklage Rechnungslegung begehrt werden, da es sich um einen der gesetzlichen Abrechnungspflicht unterliegenden (selbstständigen) Anspruch handelt, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:
Das Rechnungslegungsbegehren steht im Fall der Stufenklage mit dem Herausgabeanspruch in einem engen prozessualen Zusammenhang. Es handelt sich um eine durch das Gesetz ermöglichte besondere Klagsform, die jedem zusteht, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden, erheben kann. (Einziger) Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Es handelt sich um einen auf ein (existentes) Hauptbegehren bezogenen typischen Hilfsanspruch (4 Ob 60/82; 7 Ob 614/88), der dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie für die Beurteilung der Ansprüche bzw Verpflichtungen diesem gegenüber verschaffen soll (vgl Apathy in Schwimann, ABGB³ § 1012 Rz 14; ecolex 2002, 247). Herausgabe- und Schadenersatzansprüche gegen die (vormals) rechnungslegungspflichtige beklagte Bank stehen infolge des Generalvergleichs aber nicht mehr zu, sodass das - eine Erfolgsvorraussetzung bildende - erforderliche privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des (verglichenen) Vermögens- oder Schuldenstands fehlt. Mangels eines solchen ist eine Stufenklage aber mit Urteil abzuweisen (Konecny aaO, Rz 7).Das Rechnungslegungsbegehren steht im Fall der Stufenklage mit dem Herausgabeanspruch in einem engen prozessualen Zusammenhang. Es handelt sich um eine durch das Gesetz ermöglichte besondere Klagsform, die jedem zusteht, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden, erheben kann. (Einziger) Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Es handelt sich um einen auf ein (existentes) Hauptbegehren bezogenen typischen Hilfsanspruch (4 Ob 60/82; 7 Ob 614/88), der dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie für die Beurteilung der Ansprüche bzw Verpflichtungen diesem gegenüber verschaffen soll vergleiche Apathy in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1012, Rz 14; ecolex 2002, 247). Herausgabe- und Schadenersatzansprüche gegen die (vormals) rechnungslegungspflichtige beklagte Bank stehen infolge des Generalvergleichs aber nicht mehr zu, sodass das - eine Erfolgsvorraussetzung bildende - erforderliche privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des (verglichenen) Vermögens- oder Schuldenstands fehlt. Mangels eines solchen ist eine Stufenklage aber mit Urteil abzuweisen (Konecny aaO, Rz 7).
Im Gegensatz zum Verfahren AZ 24 Cg 226/01v des Landesgerichts Klagenfurt begründet die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihr privatrechtliches Interesse allein mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die beklagte Partei, nicht aber mit dem Bestehen von Ansprüchen gegenüber Dritten, derentwegen eine Rechnungslegungsverpflichtung der beklagten Partei allenfalls bestehen könnte. Auf das Ergebnis des zitierten Vorverfahrens muss daher nicht weiter eingegangen werden. Hier ist das privatrechtliche Interesse der Klägerin - wie ausgeführt - seit Abschluss des Generalvergleichs weggefallen, was zur Abweisung des Klagebegehrens nach Art XLII EGZPO führt.
Der Revision der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil der Berufungsentscheidung ist sohin nicht Folge zu geben. Hingegen erweist sich die Revision der beklagten Partei sowie deren gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteter Rekurs als berechtigt. Damit ist die Rechtssache im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif, sodass das (klagsabweisende) Ersturteil wiederherzustellen ist, ohne dass auf die Vorraussetzungen für den Umfang der Eidesleistungspflicht (vgl dazu Konecny aaO, Rz 101 ff) eingegangen werden müsste.Der Revision der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil der Berufungsentscheidung ist sohin nicht Folge zu geben. Hingegen erweist sich die Revision der beklagten Partei sowie deren gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteter Rekurs als berechtigt. Damit ist die Rechtssache im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif, sodass das (klagsabweisende) Ersturteil wiederherzustellen ist, ohne dass auf die Vorraussetzungen für den Umfang der Eidesleistungspflicht vergleiche dazu Konecny aaO, Rz 101 ff) eingegangen werden müsste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Erstattung von zwei gesondert zu honorierenden Schriftsätzen für die Revision der beklagten Partei und deren Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht nötig (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1, § 41 ZPO Rz 27).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Erstattung von zwei gesondert zu honorierenden Schriftsätzen für die Revision der beklagten Partei und deren Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht nötig vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1, Paragraph 41, ZPO Rz 27).
Die Kostenbemessungsgrundlage für Revision und Rekurs gemeinsam beläuft sich demnach auf 300.000 EUR. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gebührt bei einem Streitwert über 10.170 EUR nur ein Einheitssatz von 50 %, sofern - wie hier - eine Revisionsverhandlung nicht abgehalten wurde (§ 23 Abs 3 und 5 RATG).Die Kostenbemessungsgrundlage für Revision und Rekurs gemeinsam beläuft sich demnach auf 300.000 EUR. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gebührt bei einem Streitwert über 10.170 EUR nur ein Einheitssatz von 50 %, sofern - wie hier - eine Revisionsverhandlung nicht abgehalten wurde (Paragraph 23, Absatz 3 und 5 RATG).