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Entscheidung 1 Ob 2398/96w×

Entscheidung 1 Ob 2398/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2398/96w

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj.Iris Tamara G*****, vertreten durch ihre Mutter Ingrid G*****, vertreten durch Dr.Ingobert Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1.) "D*****Gesellschaft mbH, und 2.) "D***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 450.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23.Oktober 1996, GZ 3 R 169/96v-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob hier eine Auslobung oder eine Ausspielung - für die die Regeln der Wette gelten (Paragraph 1272, ABGB) - vorliegt vergleiche zur Abgrenzung Rummel in Rummel2, Paragraph 860, ABGB Rz 8 mwN; Binder in Schwimann, Paragraph 1267, ABGB Rz 5), kann auf sich beruhen. Auch unter der Annahme einer Auslobung, wovon die Klägerin in ihrem Rechtsmittel ausgeht, wäre für sie nichts gewonnen. Einerlei, ob man die Auffassung vertritt, es gebe keine Auslobung an sich, sondern die Auslobung könne nur die Form des Zustandekommens für verschiedene Kausalgeschäfte sein (so Krejci in Rummel2 Paragraphen 1267 -, 1274, ABGB Rz 45; Mayrhofer in Ehrenweig, Schuldrecht AT3 230) oder die gegenteilige Auffassung von Geschnitzer (in Klang2 IV/1 45 mwN in FN 19 f) vertritt, sind jedenfalls die Regeln der nächstliegenden Geschäftsfigur anzuwenden, soweit es die Ähnlichkeit gebietet vergleiche SZ 11/195; Mayrhofer aaO). Da sich die Klägerin auf die Auslobung einer Schenkung der beklagten Parteien als Rechtsgrundlage ihres Begehrens gar nicht stützt, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob die Aussendung der Kataloge mit den Antwortkarten in großer Stückzahl eine öffentliche Bekanntmachung darstellt vergleiche dazu Rummel aaO Paragraph 860, ABGB Rz 6) und ob eine solche die hier fehlende Notariatsaktsform für das Schenkungsversprechen ersetzen könnte vergleiche dazu Mayrhofer aaO und FN 13 mwN). Inhaltlich kämen daher nur die für Spiel und Wette als nächstliegende Geschäftsfigur maßgeblichen Bestimmungen in Frage. Da der Preis, den die Klägerin nun begehrt, weder wirklich entrichtet noch hinterlegt wurde (Paragraph 1273, ABGB), kann er zufolge Paragraph 1271, ABGB gerichtlich nicht eingefordert werden (Krejci aaO Paragraphen 1267 -, 1274, ABGB Rz 44 ff).

Aus den Teilnahmebedingungen ergab sich nicht, daß nur das Los Nr 88345X - und nicht jedes Los Nr 88345 - den abgebildeten Hauptpreis Pkw BMW Cabrio gewinnen konnte. Unredliche Vorgangsweise bei Wette und Spiel berechtigt an sich zur Vertragsanfechtung nach Paragraphen 870, f ABGB und Rückforderung des Einsatzes aus dem Titel der condictio indebiti nach Paragraph 1431, ABGB (Binder aaO Paragraph 1271, ABGB Rz 4). Ob die Klägerin die Rückabwicklung des allenfalls mitbetroffenen Kaufvertrags ("völlig unverbindliche Warenanforderung") begehren könnte, muß hier nicht entschieden werden, weil ein solches Begehren nicht Gegenstand des Klagebegehrens war.

Dieser Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung.

Anmerkung

E45543 01A23986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB02398.96W.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19970318_OGH0002_0010OB02398_96W0000_000

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