Es liegt ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, weshalb die außerordentliche Revision trotz des S 260.000,- nicht übersteigenden Streitwerts nicht jedenfalls unzulässig im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ist. Der Rechtsmittelwerber macht jedoch keine der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO entsprechende Rechtsfrage geltend:Es liegt ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, weshalb die außerordentliche Revision trotz des S 260.000,- nicht übersteigenden Streitwerts nicht jedenfalls unzulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist. Der Rechtsmittelwerber macht jedoch keine der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entsprechende Rechtsfrage geltend:
Abgesehen davon, dass sich nach den Feststellungen der nach Vertragsschluss aufgetretene Schimmelpilzbefall des Bestandobjekts im Keller auf eine Fläche von 3 bis 3,5 m2, im Stiegenabgang von 1 m2 und im Kinderzimmer von 1,5 m mal 0,3 m erstreckt und damit an sich schon nicht mehr unbedeutend ist (vgl immolex 1999,78), steht fest, dass dadurch auch das Wohnklima in nicht befallenen Räumen im Sinne der Gefahr des Auftretens allergischer Körperreaktionen beeinträchtigt werden kann. Die Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume ist gemäß § 1117 ABGB jedenfalls ein Grund, der den Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen (WoBl 1990,12 mwH). Selbst weniger folgenschwere Mängel, deren Geltendmachung - hier schon wegen der festgestellten Ausdehnung - nicht als Schikane gewertet werden kann, begründen das Auflösungsrecht, wenn der Vermieter trotz - hier mehrfach erfolgter - Aufforderung die Behebung verweigert (immolex 1999,78; 6 Ob 42/99s).Abgesehen davon, dass sich nach den Feststellungen der nach Vertragsschluss aufgetretene Schimmelpilzbefall des Bestandobjekts im Keller auf eine Fläche von 3 bis 3,5 m2, im Stiegenabgang von 1 m2 und im Kinderzimmer von 1,5 m mal 0,3 m erstreckt und damit an sich schon nicht mehr unbedeutend ist vergleiche immolex 1999,78), steht fest, dass dadurch auch das Wohnklima in nicht befallenen Räumen im Sinne der Gefahr des Auftretens allergischer Körperreaktionen beeinträchtigt werden kann. Die Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume ist gemäß Paragraph 1117, ABGB jedenfalls ein Grund, der den Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen (WoBl 1990,12 mwH). Selbst weniger folgenschwere Mängel, deren Geltendmachung - hier schon wegen der festgestellten Ausdehnung - nicht als Schikane gewertet werden kann, begründen das Auflösungsrecht, wenn der Vermieter trotz - hier mehrfach erfolgter - Aufforderung die Behebung verweigert (immolex 1999,78; 6 Ob 42/99s).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).