Die Revision der beklagten Partei erweist sich mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl nur RIS-Justiz RS0110837). Dem Berufungsgericht ist auch keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre.Die Revision der beklagten Partei erweist sich mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche nur RIS-Justiz RS0110837). Dem Berufungsgericht ist auch keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre.
Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 1 AHG kommt es mangels eindeutiger Gesetzeslage oder bei einem gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum stets darauf an, ob die getroffene Entscheidung - hier die Erlassung und Aufrechterhaltung der Gebührenordnung - bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann (vgl nur RIS-Justiz RS0049951). Soweit die beklagte Partei darauf verweist, die Gebührenordnung habe im Jahr 1993 neu gefasst werden müssen und es hätten damals jegliche Erfahrungswerte gefehlt, übersieht sie, dass zum Zeitpunkt der von den Klägern bekämpften Abgabenbescheide für die Jahre 1997 und 1998 schon ausreichendes Zahlenmaterial vorhanden war, das es den Organen der beklagten Partei ermöglicht hätte, die Rechtswidrigkeit der von ihr festgesetzten Mindestverrechnungsmenge zu erkennen. Unter diesen Umständen kommt es daher auch nicht darauf an, dass die Aufsichtsbehörde von der Möglichkeit einer Aufhebung der fragwürdigen Bestimmungen nicht Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei kann auch keine Rede davon sein, dass die Bedachtnahme auf die sogenannte Mediamenge eine besondere wissenschaftliche Berechnung darstelle, die ihren Organen nicht geläufig sein müsse. Der Hinweis auf den Durchschnittsverbrauch der einzelnen Haushalte im Gemeindegebiet ist naheliegenderweise schon deshalb verfehlt, weil nur wenige Großverbraucher den Durchschnittsverbrauch ganz erheblich verändern können. Demgegenüber muss es ohne Weiteres einleuchten, dass die Festsetzung einer der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Mindestmenge, die von mehr als der Hälfte der Haushalte nicht erreicht wird, nicht sachgerecht sein kann. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei offenbar selbst Bedenken gegen die sehr hoch angesetzte Mindestverrechnungsmenge hatte, was in den Förderungsrichtlinien zum Ausdruck kam, die das Ziel verfolgten, Einheimische gegenüber "Zweitwohnsitzern" zu bevorzugen bzw der Gemeinde überhaupt freie Hand bei der Gewährung der Förderung, die auch nicht etwa mit sozialen Kriterien verknüpft war, einzuräumen. Soweit das Berufungsgericht das Verhalten der Organe der beklagten Partei unter diesen Umständen als schuldhaft qualifiziert hat, kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung nicht gesehen werden. Zur Frage der Vertretungskosten der Kläger gesteht die beklagte Partei zu, dass die Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte (AHR) dann Anwendung finden, wenn die Leistungen eines Rechtsanwalts nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind. Die Behauptung, es liege hier eine gesetzliche Regelung vor, und der Hinweis auf das RATG gehen schon deshalb ins Leere, weil der Anwendungsbereich dieses Gesetzes in dessen § 1 Abs 1 geregelt ist und sich auf das zivilgerichtliche Verfahren, das schiedsrichterliche Verfahren sowie das Strafverfahren über eine Privatanklage und die Vertretung von Privatbeteiligten beschränkt. Warum die Bestimmungen des RATG auch im Abgabenverfahren herangezogen werden sollten, vermag die Revisionswerberin nicht zu erklären.Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph eins, AHG kommt es mangels eindeutiger Gesetzeslage oder bei einem gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum stets darauf an, ob die getroffene Entscheidung - hier die Erlassung und Aufrechterhaltung der Gebührenordnung - bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann vergleiche nur RIS-Justiz RS0049951). Soweit die beklagte Partei darauf verweist, die Gebührenordnung habe im Jahr 1993 neu gefasst werden müssen und es hätten damals jegliche Erfahrungswerte gefehlt, übersieht sie, dass zum Zeitpunkt der von den Klägern bekämpften Abgabenbescheide für die Jahre 1997 und 1998 schon ausreichendes Zahlenmaterial vorhanden war, das es den Organen der beklagten Partei ermöglicht hätte, die Rechtswidrigkeit der von ihr festgesetzten Mindestverrechnungsmenge zu erkennen. Unter diesen Umständen kommt es daher auch nicht darauf an, dass die Aufsichtsbehörde von der Möglichkeit einer Aufhebung der fragwürdigen Bestimmungen nicht Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei kann auch keine Rede davon sein, dass die Bedachtnahme auf die sogenannte Mediamenge eine besondere wissenschaftliche Berechnung darstelle, die ihren Organen nicht geläufig sein müsse. Der Hinweis auf den Durchschnittsverbrauch der einzelnen Haushalte im Gemeindegebiet ist naheliegenderweise schon deshalb verfehlt, weil nur wenige Großverbraucher den Durchschnittsverbrauch ganz erheblich verändern können. Demgegenüber muss es ohne Weiteres einleuchten, dass die Festsetzung einer der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Mindestmenge, die von mehr als der Hälfte der Haushalte nicht erreicht wird, nicht sachgerecht sein kann. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei offenbar selbst Bedenken gegen die sehr hoch angesetzte Mindestverrechnungsmenge hatte, was in den Förderungsrichtlinien zum Ausdruck kam, die das Ziel verfolgten, Einheimische gegenüber "Zweitwohnsitzern" zu bevorzugen bzw der Gemeinde überhaupt freie Hand bei der Gewährung der Förderung, die auch nicht etwa mit sozialen Kriterien verknüpft war, einzuräumen. Soweit das Berufungsgericht das Verhalten der Organe der beklagten Partei unter diesen Umständen als schuldhaft qualifiziert hat, kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung nicht gesehen werden. Zur Frage der Vertretungskosten der Kläger gesteht die beklagte Partei zu, dass die Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte (AHR) dann Anwendung finden, wenn die Leistungen eines Rechtsanwalts nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind. Die Behauptung, es liege hier eine gesetzliche Regelung vor, und der Hinweis auf das RATG gehen schon deshalb ins Leere, weil der Anwendungsbereich dieses Gesetzes in dessen Paragraph eins, Absatz eins, geregelt ist und sich auf das zivilgerichtliche Verfahren, das schiedsrichterliche Verfahren sowie das Strafverfahren über eine Privatanklage und die Vertretung von Privatbeteiligten beschränkt. Warum die Bestimmungen des RATG auch im Abgabenverfahren herangezogen werden sollten, vermag die Revisionswerberin nicht zu erklären.
Soweit die beklagte Partei schließlich unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf das Aufzeigen unterbliebener Feststellungen in der Berufung verweist, übersieht sie, dass ein Revisionsgrund durch die Bezugnahme auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht werden kann (vgl nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 506 ZPO). Darüber hinaus hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht in erster Linie auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Erlassung der Gebührenordnung im Jahr 1993 ankam, sondern der beklagten Partei vor allem der Vorwurf zu machen ist, diese nicht angesichts des mittlerweile gewonnenen Zahlenmaterials abgeändert zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1, § 41 Abs 1 und § 46 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt. Die Kläger haben entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Kostenbemessungsgrundlage Anspruch auf Ersatz der ihnen insgesamt entstandenen Kosten der Revisionsbeantwortung.Soweit die beklagte Partei schließlich unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf das Aufzeigen unterbliebener Feststellungen in der Berufung verweist, übersieht sie, dass ein Revisionsgrund durch die Bezugnahme auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht werden kann vergleiche nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 506, ZPO). Darüber hinaus hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht in erster Linie auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Erlassung der Gebührenordnung im Jahr 1993 ankam, sondern der beklagten Partei vor allem der Vorwurf zu machen ist, diese nicht angesichts des mittlerweile gewonnenen Zahlenmaterials abgeändert zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins, ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt. Die Kläger haben entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Kostenbemessungsgrundlage Anspruch auf Ersatz der ihnen insgesamt entstandenen Kosten der Revisionsbeantwortung.