Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision der Kläger nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die Revision der Kläger nicht zulässig.
Das Verfahren erbrachte eindeutig die Unrichtigkeit des Ergebnisses der 1989 vorgenommenen Grenzvermessung, da diese - ohne dass dies damals dem Zivilgeometer oder einem der Streitteile bewusst gewesen wäre - auf Grundlage eines fehlerhaften Straßenvermessungsplans erfolgt war. Dennoch wollen die Kläger an dem für sie - im Vergleich zur späteren Richtigstellung - günstigeren, unrichtigen Vermessungsergebnis festhalten. Im (nur mehr die Thujenhecke betreffenden) Revisionsverfahren bringen sie daher neuerlich vor, der Beklagte wäre an die am 6. 6. 1989 abgegebene Zustimmungserklärung zur (unrichtigen) Grenzvermessung gebunden.
Dem ist nicht zu folgen:
Nach dem Revisionsvorbringen begehrte der Beklagte anlässlich einer „straßenpolizeilichen Verhandlung" im Jahr 1987 die Vermessung der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Damit war der Grenzverlauf strittig. Die in einem solchen Fall nach der Begehung abgegebene schriftliche Zustimmungserklärung beider Parteien auf einem vom Zivilgeometer verwendeten Formblatt (Beilage ./E) stellt einen außergerichtlichen Vergleich (§ 1380 ABGB) im Sinne des erzielten Vermessungsergebnisses dar (SZ 40/29; RIS-Justiz RS0013881; vgl Kaluza/Burtscher, Das Österreichische Vermessungsrecht³, § 43 Anm 24). Für die Irrtumsanfechtung eines vor einem Zivilgeometer geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über den Grenzverlauf gelten die Grundsätze der §§ 1385 ff ABGB (Gamerith in Rummel³, ABGB § 850 Rz 5). Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er grundsätzlich dann nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre ein Vergleich doch sonst seinen Sinn (Ertl in Rummel³, ABGB § 1385 Rz 1). Die Irrtumsanfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Irrtum dasjenige wesentliche betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (als „Vergleichsgrundlage") angenommen haben (Ertl aaO mwN; SZ 67/31; RIS-Justiz RS0032529; RS0032543). Nach herrschender Ansicht müssen aber auch die sonstigen Vorraussetzungen für die Irrtumsanfechtung vorliegen, wobei ein gemeinsamer Irrtum ausreicht (4 Ob 510/93 mwN).Nach dem Revisionsvorbringen begehrte der Beklagte anlässlich einer „straßenpolizeilichen Verhandlung" im Jahr 1987 die Vermessung der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Damit war der Grenzverlauf strittig. Die in einem solchen Fall nach der Begehung abgegebene schriftliche Zustimmungserklärung beider Parteien auf einem vom Zivilgeometer verwendeten Formblatt (Beilage ./E) stellt einen außergerichtlichen Vergleich (Paragraph 1380, ABGB) im Sinne des erzielten Vermessungsergebnisses dar (SZ 40/29; RIS-Justiz RS0013881; vergleiche Kaluza/Burtscher, Das Österreichische Vermessungsrecht³, Paragraph 43, Anmerkung 24). Für die Irrtumsanfechtung eines vor einem Zivilgeometer geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über den Grenzverlauf gelten die Grundsätze der Paragraphen 1385, ff ABGB (Gamerith in Rummel³, ABGB Paragraph 850, Rz 5). Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (Paragraph 1380, ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er grundsätzlich dann nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (Paragraph 1387, ABGB), verlöre ein Vergleich doch sonst seinen Sinn (Ertl in Rummel³, ABGB Paragraph 1385, Rz 1). Die Irrtumsanfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Irrtum dasjenige wesentliche betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (als „Vergleichsgrundlage") angenommen haben (Ertl aaO mwN; SZ 67/31; RIS-Justiz RS0032529; RS0032543). Nach herrschender Ansicht müssen aber auch die sonstigen Vorraussetzungen für die Irrtumsanfechtung vorliegen, wobei ein gemeinsamer Irrtum ausreicht (4 Ob 510/93 mwN).
Von einem die „Vergleichsgrundlage" betreffenden gemeinsamen Irrtum ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses legten beide Parteien ihren Erklärungen zu Grunde, dass der vom Zivilgeometer herangezogene Straßenvermessungsplan richtig erstellt sei; dieser Plan gab für die vorzunehmende Vermessung die unstreitige und feststehende Vergleichsgrundlage ab (siehe RIS-Justiz RS0032543). Im Vertrauen auf die Richtigkeit des Plans anerkannten die Parteien das darauf gegründete Vermessungsergebnis des Zivilgeometers und legten so die von ihnen als strittig behandelte Grenze fest. Die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gegebene übereinstimmende Auffassung der Parteien über die Genauigkeit und Richtigkeit des der Neuvermessung zu Grunde liegenden Plans bildete somit eine unstrittige „Vergleichsgrundlage"; darauf bezog sich der gemeinsame Irrtum der Parteien. Erst später stellte sich die Ungenauigkeit des Straßenvermessungsplans heraus. Der auf einer unrichtigen Grundlage beruhende Vergleich kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von jedem der Streitteile angefochten werden (SZ 56/96; Ertl aaO; Apathy in Schwimann, ABGB², § 871 Rz 28 mwN). Der Beklagte kann dem Klagebegehren somit erfolgreich die Einrede des Irrtums entgegensetzen.Von einem die „Vergleichsgrundlage" betreffenden gemeinsamen Irrtum ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses legten beide Parteien ihren Erklärungen zu Grunde, dass der vom Zivilgeometer herangezogene Straßenvermessungsplan richtig erstellt sei; dieser Plan gab für die vorzunehmende Vermessung die unstreitige und feststehende Vergleichsgrundlage ab (siehe RIS-Justiz RS0032543). Im Vertrauen auf die Richtigkeit des Plans anerkannten die Parteien das darauf gegründete Vermessungsergebnis des Zivilgeometers und legten so die von ihnen als strittig behandelte Grenze fest. Die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gegebene übereinstimmende Auffassung der Parteien über die Genauigkeit und Richtigkeit des der Neuvermessung zu Grunde liegenden Plans bildete somit eine unstrittige „Vergleichsgrundlage"; darauf bezog sich der gemeinsame Irrtum der Parteien. Erst später stellte sich die Ungenauigkeit des Straßenvermessungsplans heraus. Der auf einer unrichtigen Grundlage beruhende Vergleich kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von jedem der Streitteile angefochten werden (SZ 56/96; Ertl aaO; Apathy in Schwimann, ABGB², Paragraph 871, Rz 28 mwN). Der Beklagte kann dem Klagebegehren somit erfolgreich die Einrede des Irrtums entgegensetzen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zustimmungserklärung des Beklagten komme keine Rechtsverbindlichkeit (mehr) zu, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, ist die Revision unzulässig.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zustimmungserklärung des Beklagten komme keine Rechtsverbindlichkeit (mehr) zu, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen war, ist die Revision unzulässig.