Begründung:
Das Erstgericht hat verfügt, dass zu den zur Klärung und Entscheidung der Frage, ob der Gesellschafter Hans A***** berechtigt ist, die Firma Joh. A***** ohne Liquidation zu übernehmen oder ob durch den Tod des seinerzeitigen Gesellschafters Adolf A***** der Liquidationsfall eingetreten ist, anzuberaumenden Tagsatzungen die Erben nach Conrad A***** sen., Margarethe H*****, Dr. Wilhelm H*****, Dr. Ing. Hans H*****, Dr. Richard H***** und Dr. Vilma A***** nicht zugelassen werden. Es hat aus dem Registerakt HRA 3/193 des Kreisgerichtes Krems festgestellt: Als Gesellschafter der im Handelsregister des Kreisgerichtes Krems eingetragenen offenen Handelsgesellschaft Joh. A***** mit dem Sitz in K*****, scheinen Hans A***** und Adolf A*****, beide kollektivvertretungsbefugt, auf. An der offenen Handelsgesellschaft war als stiller Gesellschafter die Verlassenschaft nach dem am 4. 9. 1933 verstorbenen Conrad A***** sen. beteiligt. Laut Gedenkprotokoll vom 6. 10. 1930, einliegend in ON 6 des Aktes, wurde das stille Gesellschaftsverhältnis auf die Dauer der Firma geschlossen. Auf Grund des Erbteilungsübereinkommens vom 17. 11. 1954 wurde der Nachlass nach Conrad A***** sen. auf 15 Personen mit einem teilweise unterschiedlichen Prozentsatz aufgeteilt. Am 31. 1. 1946 starb der Gesellschafter der Firma Joh. A*****, Adolf A*****, und hinterließ die großjährigen Söhne Othmar und Erich A*****, die zunächst die bedingte Erbserklärung abgaben und nachher in eine unbedingte umwandelten. Das Verlassenschaftsgericht nahm die unbedingten Erbserklärungen am 26. 5. 1949 an. Da die Frage, ob der Gesellschafter Hans A***** berechtigt ist, die Gesellschaft ohne Liquidation zu übernehmen, oder durch den Tod des Adolf A***** der Liquidationsfall eingetreten ist, infolge der gegensätzlichen Standpunkte des überlebenden Gesellschafters einerseits und der Erben nach Adolf A***** andererseits noch nicht geklärt und entschieden werden konnte, ist die Registerordnung in Ansehung des verstorbenen Gesellschafters noch nicht hergestellt. Ein Teil der Erben nach Conrad A***** sen., bestehend aus Margarethe H*****, Dr. Wilhelm H*****, Dr. Ing. Hans H*****, Dr. Richard H***** und Dr. Vilma A*****, beantragt die Zulassung zu den Tagsatzungen, die zur Klärung und Entscheidung der schon erwähnten Frage vom Gerichte anberaumt werden.
Der Antrag sei abzuweisen, meint das Erstgericht, weil die Antragsteller zwar behaupten, als Erben nach Conrad A***** sen. nunmehr offene Gesellschafter der Firma Joh. A***** zu sein, ein solches Gesellschaftsverhältnis jedoch von Hans A***** bestritten werde. Über die Streitfrage sei zu Cg 758/56 beim Kreisgerichtes Krems ein Zivilrechtsstreit anhängig, über den die Entscheidung noch ausstehe.
Infolge Rekurses der schon genannten Erbengruppe nach dem verstorbenen Conrad A***** sen. änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass die Antragsteller in der vom Gericht zu klärenden Frage, ob der Gesellschafter Hans A***** berechtigt ist, die Firma Joh. A***** ohne Liquidation zu übernehmen oder ob durch den Tod des seinerzeitigen Gesellschafters Adolf A***** der Liquidationsfall eingetreten ist, als Beteiligte angesehen und daher auch bei den über diesen Verhandlungsgegenstand anzuberaumenden Tagsatzungen zugelassen werden. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses begründet das Rekursgericht mit folgenden Erwägungen: Für Rechtsmittel in Handelsregistersachen stünden die Vorschriften der §§ 9 ff AußStrG in Geltung. Danach könne derjenige eine „Verfügung" des Registergerichtes mit Rekurs bekämpfen, dessen rechtlich geschützte Interessen dadurch beeinträchtigt werden. Ob der Beschluss des Erstgerichtes sich als prozessleitende Verfügung darstelle oder nicht, brauche nicht untersucht zu werden, weil im Außerstreitverfahren auch prozessleitende Verfügungen grundsätzlich anfechtbar seien, soferne nicht eine besondere gesetzliche Ausnahme vorliege oder besondere Anfechtungsbeschränkungen gelten würden. Solche Anfechtungsbeschränkungen seien hier nicht gegeben, der sohin zulässige Rekurs sei im Ergebnis auch begründet. Der Hinweis des Erstgerichtes auf den Standpunkt der Antragsteller Margarethe H***** und Gen., offene Gesellschafter des Unternehmens geworden zu sein, worüber in einem anhängigen Prozess noch zu entscheiden sei, könne nicht als ausreichende und stichhältige Begründung dafür angesehen werden, den Antragstellern die Eigenschaft als Beteiligte in der gegenständlichen Frage abzusprechen und sie von weiteren Verhandlungen darüber auszuschließen. Aus der Aktenlage ergebe sich jedenfalls, dass Margarethe H***** und Gen. zumindest in irgendeinem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen oder zu einem Gesellschafter desselben stehen. Das stille Gesellschaftsverhältnis mit Conrad A***** sen. sei auf die Dauer des Unternehmens Joh. A***** geschlossen worden. Als Rechtsnachfolge des Conrad A***** sen. könnten die Antragsteller Margarethe H***** und Gen. in dieses stille Gesellschaftsverhältnis eintreten. Die Frage, ob die offene Handelsgesellschaft Joh. A***** aufgelöst oder von einem Gesellschafter ohne Liquidation übernommen worden ist, berühre auch den Bestand der stillen Gesellschaft; die stillen Gesellschafter müssten daher als Beteiligte angesehen werden. Die Antragsteller hätten wiederholt den Standpunkt vertreten, auf Grund des im Jahre 1944 abhandlungsbehördlich genehmigten Erbübereinkommens vom 22. 3. 1940 offene Gesellschafter des Unternehmens geworden zu sein, welchen Standpunkt sie auch im Prozesswege durchzusetzen suchten. Der Gesellschafter Hans A***** habe dieses Erbenübereinkommen vergeblich zu bestreiten versucht. Ob die Antragsteller Margarethe H***** und Gen. nun offene Gesellschafter des Unternehmens geworden oder nur intern am Geschäftsanteil des Gesellschafters Hans A***** beteiligt seien, in jedem Falle berühre sie die noch zu klärende Frage des Bestandes oder der Auflösung der Firma Joh. A*****. Wie immer die Rechtsbeziehungen der Antragsteller Margarethe H***** und Gen. zum Unternehmen oder zu einem Gesellschafter desselben rechtlich beurteilt würden, immer ergebe sich eine Abhängigkeit ihrer Rechte von der noch ausstehenden Entscheidung über den weiteren Bestand des Unternehmens oder dessen Auflösung. Ihr Ausschluss von einem ihrer Rechtssphäre berührenden Verhandlungsgegenstand sei daher nicht gerechtfertigt.Infolge Rekurses der schon genannten Erbengruppe nach dem verstorbenen Conrad A***** sen. änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass die Antragsteller in der vom Gericht zu klärenden Frage, ob der Gesellschafter Hans A***** berechtigt ist, die Firma Joh. A***** ohne Liquidation zu übernehmen oder ob durch den Tod des seinerzeitigen Gesellschafters Adolf A***** der Liquidationsfall eingetreten ist, als Beteiligte angesehen und daher auch bei den über diesen Verhandlungsgegenstand anzuberaumenden Tagsatzungen zugelassen werden. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses begründet das Rekursgericht mit folgenden Erwägungen: Für Rechtsmittel in Handelsregistersachen stünden die Vorschriften der Paragraphen 9, ff AußStrG in Geltung. Danach könne derjenige eine „Verfügung" des Registergerichtes mit Rekurs bekämpfen, dessen rechtlich geschützte Interessen dadurch beeinträchtigt werden. Ob der Beschluss des Erstgerichtes sich als prozessleitende Verfügung darstelle oder nicht, brauche nicht untersucht zu werden, weil im Außerstreitverfahren auch prozessleitende Verfügungen grundsätzlich anfechtbar seien, soferne nicht eine besondere gesetzliche Ausnahme vorliege oder besondere Anfechtungsbeschränkungen gelten würden. Solche Anfechtungsbeschränkungen seien hier nicht gegeben, der sohin zulässige Rekurs sei im Ergebnis auch begründet. Der Hinweis des Erstgerichtes auf den Standpunkt der Antragsteller Margarethe H***** und Gen., offene Gesellschafter des Unternehmens geworden zu sein, worüber in einem anhängigen Prozess noch zu entscheiden sei, könne nicht als ausreichende und stichhältige Begründung dafür angesehen werden, den Antragstellern die Eigenschaft als Beteiligte in der gegenständlichen Frage abzusprechen und sie von weiteren Verhandlungen darüber auszuschließen. Aus der Aktenlage ergebe sich jedenfalls, dass Margarethe H***** und Gen. zumindest in irgendeinem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen oder zu einem Gesellschafter desselben stehen. Das stille Gesellschaftsverhältnis mit Conrad A***** sen. sei auf die Dauer des Unternehmens Joh. A***** geschlossen worden. Als Rechtsnachfolge des Conrad A***** sen. könnten die Antragsteller Margarethe H***** und Gen. in dieses stille Gesellschaftsverhältnis eintreten. Die Frage, ob die offene Handelsgesellschaft Joh. A***** aufgelöst oder von einem Gesellschafter ohne Liquidation übernommen worden ist, berühre auch den Bestand der stillen Gesellschaft; die stillen Gesellschafter müssten daher als Beteiligte angesehen werden. Die Antragsteller hätten wiederholt den Standpunkt vertreten, auf Grund des im Jahre 1944 abhandlungsbehördlich genehmigten Erbübereinkommens vom 22. 3. 1940 offene Gesellschafter des Unternehmens geworden zu sein, welchen Standpunkt sie auch im Prozesswege durchzusetzen suchten. Der Gesellschafter Hans A***** habe dieses Erbenübereinkommen vergeblich zu bestreiten versucht. Ob die Antragsteller Margarethe H***** und Gen. nun offene Gesellschafter des Unternehmens geworden oder nur intern am Geschäftsanteil des Gesellschafters Hans A***** beteiligt seien, in jedem Falle berühre sie die noch zu klärende Frage des Bestandes oder der Auflösung der Firma Joh. A*****. Wie immer die Rechtsbeziehungen der Antragsteller Margarethe H***** und Gen. zum Unternehmen oder zu einem Gesellschafter desselben rechtlich beurteilt würden, immer ergebe sich eine Abhängigkeit ihrer Rechte von der noch ausstehenden Entscheidung über den weiteren Bestand des Unternehmens oder dessen Auflösung. Ihr Ausschluss von einem ihrer Rechtssphäre berührenden Verhandlungsgegenstand sei daher nicht gerechtfertigt.