Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 241/04d×

Entscheidung 1 Ob 241/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob241/04d

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus M*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Farrokh S*****, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.763,65 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. August 2004, GZ 16 R 150/04b-46, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Mai 2004, GZ 9 Cg 207/02f-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gegen sein Urteil für nicht zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beklagten mit Beschluss vom 23. 11. 2004 gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück, ohne dass dem Kläger als Revisionsgegner mitgeteilt worden wäre, ihm stünde die Beantwortung der Revision frei. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung - wie hier - gilt im Fall der Verwerfung der Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Demnach ist das Begehren auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung nicht berechtigt.

Anmerkung

E75481 1Ob241.04d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00241.04D.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20041214_OGH0002_0010OB00241_04D0000_000