Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein in § 29 KSchG genannter Verband, dem Kreditnehmer der Beklagten, - allesamt „Verbraucher" - Ansprüche im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung zur klageweisen Geltendmachung abgetreten haben. In sämtlichen Kreditverträgen behielt sich die beklagte Bank vor, den Zinssatz anzupassen. Die Zinsanpassungsklausel lautete in allen Kreditverträgen wie folgt:Die Klägerin ist ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband, dem Kreditnehmer der Beklagten, - allesamt „Verbraucher" - Ansprüche im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung zur klageweisen Geltendmachung abgetreten haben. In sämtlichen Kreditverträgen behielt sich die beklagte Bank vor, den Zinssatz anzupassen. Die Zinsanpassungsklausel lautete in allen Kreditverträgen wie folgt:
„Der Kreditgeber ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Eine solche Änderung kann eintreten zum Beispiel durch Erhöhung der Einlagenzinssätze oder der Bankrate oder der Kapitalmarktrendite oder durch kredit- oder währungspolitische Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven oder durch Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten."
Sämtliche Kredite wurden von den Kreditnehmern - in monatlichen Pauschalraten - spätestens zum 22. 5. 1997 zur Gänze zurückbezahlt.
Mit ihrer am 10. 5. 2005 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin - gestützt auf Schadenersatz, Bereicherung „und jeden sonst in Betracht kommenden Rechtsgrund" - die Rückzahlung von überhöht geleisteten Kreditzinsen im Gesamtbetrag von 3.693,22 EUR. Sie brachte vor, die von der Beklagten verwendete Klausel sei unwirksam, weil sie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF) bzw § 879 ABGB widerspreche. Die Beklagte habe Erhöhungen der maßgeblichen Parameter rasch und in vollem Umfang - zum Teil auch in höherem Umfang als zulässig - in Form von Anhebungen des verrechneten Kreditzinssatzes an die Kreditnehmer weitergegeben, während sie bei Senkungen der maßgeblichen Parameter entweder gar keine Senkung des Kreditzinssatzes vorgenommen habe, oder zu spät oder in zu geringem Ausmaß. Anstelle der unwirksamen Klausel bzw anstelle der durch die Beklagte unter Ausnützung dieser Klausel konkret vorgenommenen Zinsanpassungen hätten Zinsanpassungen nach objektiven und nachvollziehbaren Parametern zu treten, durch die insbesondere die beim Vertragsabschluss vereinbarte subjektive Äquivalenz gewahrt bleiben müsse. Die Beklagte habe somit vertragswidrig gehandelt, weshalb ihr gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliege, dass sie kein Verschulden treffe. Im Übrigen habe die Beklagte gegen österreichisches und europäisches Kartellrecht verstoßen.Mit ihrer am 10. 5. 2005 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin - gestützt auf Schadenersatz, Bereicherung „und jeden sonst in Betracht kommenden Rechtsgrund" - die Rückzahlung von überhöht geleisteten Kreditzinsen im Gesamtbetrag von 3.693,22 EUR. Sie brachte vor, die von der Beklagten verwendete Klausel sei unwirksam, weil sie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (aF) bzw Paragraph 879, ABGB widerspreche. Die Beklagte habe Erhöhungen der maßgeblichen Parameter rasch und in vollem Umfang - zum Teil auch in höherem Umfang als zulässig - in Form von Anhebungen des verrechneten Kreditzinssatzes an die Kreditnehmer weitergegeben, während sie bei Senkungen der maßgeblichen Parameter entweder gar keine Senkung des Kreditzinssatzes vorgenommen habe, oder zu spät oder in zu geringem Ausmaß. Anstelle der unwirksamen Klausel bzw anstelle der durch die Beklagte unter Ausnützung dieser Klausel konkret vorgenommenen Zinsanpassungen hätten Zinsanpassungen nach objektiven und nachvollziehbaren Parametern zu treten, durch die insbesondere die beim Vertragsabschluss vereinbarte subjektive Äquivalenz gewahrt bleiben müsse. Die Beklagte habe somit vertragswidrig gehandelt, weshalb ihr gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis obliege, dass sie kein Verschulden treffe. Im Übrigen habe die Beklagte gegen österreichisches und europäisches Kartellrecht verstoßen.
Die Beklagte wendete unter anderem Verjährung ein. Die Kredite seien im Jahr 1997 „glattgestellt" worden, sohin mehr als sieben Jahre vor Klagseinbringung, sodass bereicherungsrechtlich Verjährung eingetreten sei. Auch die Schadenersatzforderung sei verjährt, weil die Kreditnehmer bzw die Klägerin in der Lage gewesen wären, spätestens Ende März 2002 „nach Grund und Höhe" jenen Sachverhalt festzustellen, auf den sie die Schadenersatzpflicht der Beklagten stützen. Aufgrund der bereits Ende März 2002 vorliegenden Abrechnungsergebnisse hätte die Klagsführung schon vor dem 10. 5. 2005 erfolgen müssen, zumal die NÖ Arbeiterkammer (AKNÖ) auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen „auf Erstattung von Überzahlungen" betraut worden sei. Im Übrigen liege keine Überzahlung vor und fehle es an einem Verschulden der Beklagten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bereicherungsansprüche unterlägen zwar der 30-jährigen Verjährungsfrist doch sei ein Bereicherungsanspruch unzulässig, wenn versucht werde, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechts zu korrigieren. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen habe, könne seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen. Damit scheide die Rückforderung überhöhter Zinsen auf bereicherungsrechtlicher Basis aus. Schadenersatzrechtliche Ansprüche seien verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist spätestens „zum Zeitpunkt des Nachrechnungsergebnisses" zu laufen begonnen habe. Ansonsten hätte es nämlich die Klägerin in der Hand gehabt, die Verjährung durch verspätetes Inkenntnissetzen der Kreditnehmer von Überzahlungen weiter hinauszuschieben. Das Nachrechnungsergebnis sei für alle fünf Kredite zwei bis drei Tage vor dem 10. 5. 2002 vorgelegen, sodass die erst am 10. 5. 2005 eingelangte Klage verfristet sei. Bereits zu Beginn des Kontakts zwischen den Kreditnehmern und der AKNÖ sei vereinbart worden, dass Letztere nicht nur die Kredite zu überprüfen habe, sondern auch allfällige Entschädigungszahlungen „betreiben" sollte. Somit sei klargestellt, dass die Kenntnis eines allfälligen Schadens auf Seiten der AKNÖ bzw der Klägerin für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist maßgeblich sei.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung auf. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Es könne die Auffassung des Erstgerichts nicht geteilt werden, dass die Kenntnis der AKNÖ über die vorliegenden Nachrechnungsergebnisse den Kreditnehmern jedenfalls zurechenbar wäre. „Wissensvertreter" sei nämlich nur derjenige, der vom Geschäftsherrn damit betraut worden sei, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit sei, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Als solcher sei etwa der Hausverwalter, der insofern nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB sei, in Ansehung von Bauschäden angesehen worden; ebenso der Architekt, dessen Wissen um die Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen den Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Bauherrn in Gang setze. In Ansehung des Prozessbevollmächtigten werde judiziert, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen sei, wohl aber das im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörende Wissen. Im vorliegenden Fall sei lediglich festgestellt worden, dass bereits zu Beginn des Kontakts im Mai 2001 vereinbart gewesen sei, auf Grund der Überprüfungsergebnisse allfällige Differenzen im Wege der außergerichtlichen und auch notfalls gerichtlichen Einforderung geltend zu machen. Dieser Feststellung sei nicht zu entnehmen, dass die AKNÖ in einer Sonderbeziehung zu den Kreditnehmern gestanden wäre, die sie als Wissensvertreter qualifizierte. Sie vermöge auch nicht „die Einschätzung zu tragen", dass allfälliges Wissen der Klägerin den Kreditnehmern zuzurechnen wäre und den Beginn der Verjährung auslöste. Es komme daher nicht darauf an, wann bei der Klägerin bzw der AKNÖ entsprechende „Ergebnislisten" vorgelegen seien, sondern vielmehr darauf, wann die einzelnen Kreditnehmer aufgrund der von ihnen eingeholten Erkundigungen bzw der ihnen von der AKNÖ erteilten Informationen einen Kenntnisstand erhielten, der sie in die Lage versetzt hätte, Klage zu führen - wobei nicht übersehen werden dürfe, dass die Nachrechnung der AKNÖ bzw der Klägerin gerade dazu gedient habe, festzustellen, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Das Erstgericht werde daher ausdrückliche Feststellungen zum Informations- und Kenntnisstand der Kreditnehmer und deren „ersten Verdacht" zu treffen haben, wobei auch zu erörtern und festzustellen sein werde, wann und unter welchen Umständen und Bedingungen die Abtretung von den Kreditnehmern erklärt wurde, da es auf den Zeitpunkt der Annahme durch die Klägerin, die damit den Zeitpunkt des sie betreffenden Beginns der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern könnte, nicht ankommen werde. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Voraussetzungen für die Zurechnung des Kenntnisstands einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen zu den Vertretenen im hier vorliegenden Zusammenhang fehle.Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung auf. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Es könne die Auffassung des Erstgerichts nicht geteilt werden, dass die Kenntnis der AKNÖ über die vorliegenden Nachrechnungsergebnisse den Kreditnehmern jedenfalls zurechenbar wäre. „Wissensvertreter" sei nämlich nur derjenige, der vom Geschäftsherrn damit betraut worden sei, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit sei, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Als solcher sei etwa der Hausverwalter, der insofern nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB sei, in Ansehung von Bauschäden angesehen worden; ebenso der Architekt, dessen Wissen um die Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen den Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Bauherrn in Gang setze. In Ansehung des Prozessbevollmächtigten werde judiziert, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen sei, wohl aber das im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörende Wissen. Im vorliegenden Fall sei lediglich festgestellt worden, dass bereits zu Beginn des Kontakts im Mai 2001 vereinbart gewesen sei, auf Grund der Überprüfungsergebnisse allfällige Differenzen im Wege der außergerichtlichen und auch notfalls gerichtlichen Einforderung geltend zu machen. Dieser Feststellung sei nicht zu entnehmen, dass die AKNÖ in einer Sonderbeziehung zu den Kreditnehmern gestanden wäre, die sie als Wissensvertreter qualifizierte. Sie vermöge auch nicht „die Einschätzung zu tragen", dass allfälliges Wissen der Klägerin den Kreditnehmern zuzurechnen wäre und den Beginn der Verjährung auslöste. Es komme daher nicht darauf an, wann bei der Klägerin bzw der AKNÖ entsprechende „Ergebnislisten" vorgelegen seien, sondern vielmehr darauf, wann die einzelnen Kreditnehmer aufgrund der von ihnen eingeholten Erkundigungen bzw der ihnen von der AKNÖ erteilten Informationen einen Kenntnisstand erhielten, der sie in die Lage versetzt hätte, Klage zu führen - wobei nicht übersehen werden dürfe, dass die Nachrechnung der AKNÖ bzw der Klägerin gerade dazu gedient habe, festzustellen, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Das Erstgericht werde daher ausdrückliche Feststellungen zum Informations- und Kenntnisstand der Kreditnehmer und deren „ersten Verdacht" zu treffen haben, wobei auch zu erörtern und festzustellen sein werde, wann und unter welchen Umständen und Bedingungen die Abtretung von den Kreditnehmern erklärt wurde, da es auf den Zeitpunkt der Annahme durch die Klägerin, die damit den Zeitpunkt des sie betreffenden Beginns der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern könnte, nicht ankommen werde. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Voraussetzungen für die Zurechnung des Kenntnisstands einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen zu den Vertretenen im hier vorliegenden Zusammenhang fehle.