Die Klägerin, die Witwe nach dem am 4. März 1951 auf einem Gemeindeweg der Beklagten verunglückten Hugo S., leitet aus dem Unfall, der sich infolge des schuldhaften Verhaltens der Beklagten ereignet habe, Schadenersatzansprüche ab. Sie verlangt die Bezahlung von 15.000 S dafür, daß sie an Stelle des Verstorbenen eine Hilfskraft für ihr Marktfahrergewerbe durch sechs Jahre werde bezahlen müssen, sowie 3920.44 S für Arzt- und Beerdigungskosten, zusammen 18.920.44 S.
Das Erstgericht, das die Verhandlung auf den Grund des Anspruches einschränkte, erkannte, daß dieser zu Recht bestehe. Der Unfall, der sich am 4. März 1951 um etwa 11 Uhr abends bei Glatteis des Weges ereignet habe und bei dem der kurzsichtige und körperbehinderte neunundsechzigjährige Hugo S. vom Weg abgekommen und in den etwa
3.60 m tiefer gelegenen Bach gefallen sei, sei auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen. Denn nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. April 1894, LGBl. f. NÖ. Nr. 20, seien Gemeindewege in einem für die Sicherheit des Verkehrs gefahrlosen Zustand herzurichten und zu erhalten. Daran habe es die Beklagte deshalb fehlen lassen, weil sie dort, wo der Weg scharf umbiege und in Fortsetzung der Richtung über eine steile Böschung in den Bach führe, keine Planke aufgestellt habe. Da der Weg auch von Körperbehinderten benützt werden könne, habe die Beklagte auch auf solche Personen Rücksicht zu nehmen gehabt. Darin, daß die Beklagte den in der Nacht vereisten Weg nicht bestreut habe, liege hingegen kein Verschulden, denn eine derartige Vorsorge gehe über die Leistungsfähigkeit einer kleinen Gemeinde hinaus. Ein Mitverschulden des Verunglückten könne nicht angenommen werden. Die Beklagte hafte daher allein für die Unfallsfolgen.3.60 m tiefer gelegenen Bach gefallen sei, sei auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen. Denn nach Paragraph 5, Absatz 3, des Gesetzes vom 19. April 1894, Landesgesetzblatt f. NÖ. Nr. 20, seien Gemeindewege in einem für die Sicherheit des Verkehrs gefahrlosen Zustand herzurichten und zu erhalten. Daran habe es die Beklagte deshalb fehlen lassen, weil sie dort, wo der Weg scharf umbiege und in Fortsetzung der Richtung über eine steile Böschung in den Bach führe, keine Planke aufgestellt habe. Da der Weg auch von Körperbehinderten benützt werden könne, habe die Beklagte auch auf solche Personen Rücksicht zu nehmen gehabt. Darin, daß die Beklagte den in der Nacht vereisten Weg nicht bestreut habe, liege hingegen kein Verschulden, denn eine derartige Vorsorge gehe über die Leistungsfähigkeit einer kleinen Gemeinde hinaus. Ein Mitverschulden des Verunglückten könne nicht angenommen werden. Die Beklagte hafte daher allein für die Unfallsfolgen.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Klagsanspruch dem Gründe nach nur zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannt wurde. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagten nicht habe zugemutet werden können, den Weg zu bestreuen. Es könne ihr auch nicht zum Verschulden angerechnet werden, daß der Weg nicht beleuchtet worden sei. Denn der Weg diene in der Regel nicht einem Verkehr in der Dunkelheit und es könne von den ortskundigen Benützern des Weges erwartet werden, daß sie bei Dunkelheit nicht die Abkürzung über den Gemeindeweg nähmen, sondern über die beleuchtete Bezirksstraße gingen. Anders aber sei der Umstand zu werten, daß die Gemeinde den Weg an der Kurve, wo sich der Unfall ereignet habe, nicht gegen die 3.60 m tiefer gelegene Bachsohle abgeschirmt habe. Die Unfallstelle sei, da es sich um eine "Haarnadelkurve" handle, von deren Wendepunkt in gerader Fortsetzung des einen zur Kurve führenden Teiles des Weges die zunächst nur mäßig, dann aber steil abfallende Böschung in eine Tiefe von 3.60 m führe, für die Benützer des Weges gefährlich. Da der Weg dem Verkehr der Kirchenbesucher diene, könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich unter diesen auch Kinder, Greise und körperbehinderte Personen befänden, auf die Rücksicht zu nehmen sei. Eine Sicherung der Stelle sei nicht entbehrlich. Es wäre nach Ansicht des Berufungsgerichtes nötig gewesen, daß die Beklagte an der Unfallstelle ein massives Holzgeländer angebracht hätte. Dadurch, daß die Gemeinde diese Sicherung unterlassen habe, sei ein Schutzgesetz übertreten worden. Sie hafte grundsätzlich für den Schaden und könne sich auch weder auf das Bundesstraßengesetz vom 18. Feber 1948, BGBl. Nr. 59, noch auf das vom 8. Juli 1921, BGBl. Nr. 387, berufen, da diese Gesetze für Gemeindewege nicht gälten. Es müsse aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes ein Mitverschulden des Hugo S. angenommen werden. Diesem sei der Zustand des Weges und seine eigene Behinderung infolge seines Fußleidens, eines Schlaganfalles im Jahre 1949, seiner längeren Erkrankung kurz vor dem Unfall und seiner Kurzsichtigkeit bekannt gewesen. Er hätte statt über den abschüssigen Weg über die nur 280 Schritte weitere Bezirksstraße gehen müssen. Wenn er aber schon den in Frage stehenden Weg benützte, hätte er nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Unfallsstelle mit besonderer Vorsicht betreten und sich ganz am rechten Rand des Weges halten müssen, was er nicht getan habe. Der Verunglückte habe die ihm zur Vermeidung drohender Gefahr obliegende Sorgfalt schuldhafterweise außer Acht gelassen. Da beide Beteiligten am Unfall schuldtragend seien und nicht gesagt werden könne, daß das Verschulden des einen Teiles überwiege, müßten sie den Schaden je zur Hälfte tragen.Infolge Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Klagsanspruch dem Gründe nach nur zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannt wurde. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagten nicht habe zugemutet werden können, den Weg zu bestreuen. Es könne ihr auch nicht zum Verschulden angerechnet werden, daß der Weg nicht beleuchtet worden sei. Denn der Weg diene in der Regel nicht einem Verkehr in der Dunkelheit und es könne von den ortskundigen Benützern des Weges erwartet werden, daß sie bei Dunkelheit nicht die Abkürzung über den Gemeindeweg nähmen, sondern über die beleuchtete Bezirksstraße gingen. Anders aber sei der Umstand zu werten, daß die Gemeinde den Weg an der Kurve, wo sich der Unfall ereignet habe, nicht gegen die 3.60 m tiefer gelegene Bachsohle abgeschirmt habe. Die Unfallstelle sei, da es sich um eine "Haarnadelkurve" handle, von deren Wendepunkt in gerader Fortsetzung des einen zur Kurve führenden Teiles des Weges die zunächst nur mäßig, dann aber steil abfallende Böschung in eine Tiefe von 3.60 m führe, für die Benützer des Weges gefährlich. Da der Weg dem Verkehr der Kirchenbesucher diene, könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich unter diesen auch Kinder, Greise und körperbehinderte Personen befänden, auf die Rücksicht zu nehmen sei. Eine Sicherung der Stelle sei nicht entbehrlich. Es wäre nach Ansicht des Berufungsgerichtes nötig gewesen, daß die Beklagte an der Unfallstelle ein massives Holzgeländer angebracht hätte. Dadurch, daß die Gemeinde diese Sicherung unterlassen habe, sei ein Schutzgesetz übertreten worden. Sie hafte grundsätzlich für den Schaden und könne sich auch weder auf das Bundesstraßengesetz vom 18. Feber 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 59, noch auf das vom 8. Juli 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 387, berufen, da diese Gesetze für Gemeindewege nicht gälten. Es müsse aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes ein Mitverschulden des Hugo S. angenommen werden. Diesem sei der Zustand des Weges und seine eigene Behinderung infolge seines Fußleidens, eines Schlaganfalles im Jahre 1949, seiner längeren Erkrankung kurz vor dem Unfall und seiner Kurzsichtigkeit bekannt gewesen. Er hätte statt über den abschüssigen Weg über die nur 280 Schritte weitere Bezirksstraße gehen müssen. Wenn er aber schon den in Frage stehenden Weg benützte, hätte er nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Unfallsstelle mit besonderer Vorsicht betreten und sich ganz am rechten Rand des Weges halten müssen, was er nicht getan habe. Der Verunglückte habe die ihm zur Vermeidung drohender Gefahr obliegende Sorgfalt schuldhafterweise außer Acht gelassen. Da beide Beteiligten am Unfall schuldtragend seien und nicht gesagt werden könne, daß das Verschulden des einen Teiles überwiege, müßten sie den Schaden je zur Hälfte tragen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles nicht Folge.