Wie die Rekurswerberin selbst erkennt, liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nur vor, wenn entweder überhaupt keine Gründe angegeben sind oder wenn die Begründung so mangelhaft ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (siehe dazu nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 12 zu § 477 ZPO). Dies gilt auch dort, wo eine Partei für das von ihr angestrebte Ergebnis alternativ verschiedene Tatsachen vorbringt, die je für sich geeignet wären, eine für sie günstige Entscheidung herbeizuführen. Ebensowenig wie etwa ein Urteil nichtig ist, weil einzelne potentiell entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen, ist eine Entscheidung im Ablehnungsverfahren mit Nichtigkeit behaftet, die sich nur mit einzelnen geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzt. Hier wie dort ist maßgeblich, ob der Mangel so gravierend ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Ist dies zu verneinen, so ist der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht verwirklicht. Da im vorliegenden Fall eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung möglich ist, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor.Wie die Rekurswerberin selbst erkennt, liegt der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nur vor, wenn entweder überhaupt keine Gründe angegeben sind oder wenn die Begründung so mangelhaft ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (siehe dazu nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 12 zu Paragraph 477, ZPO). Dies gilt auch dort, wo eine Partei für das von ihr angestrebte Ergebnis alternativ verschiedene Tatsachen vorbringt, die je für sich geeignet wären, eine für sie günstige Entscheidung herbeizuführen. Ebensowenig wie etwa ein Urteil nichtig ist, weil einzelne potentiell entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen, ist eine Entscheidung im Ablehnungsverfahren mit Nichtigkeit behaftet, die sich nur mit einzelnen geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzt. Hier wie dort ist maßgeblich, ob der Mangel so gravierend ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Ist dies zu verneinen, so ist der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nicht verwirklicht. Da im vorliegenden Fall eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung möglich ist, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor.
Zutreffend wendet sich die Beklagte hingegen gegen die vom Erstgericht angenommene Verspätung des Ablehnungsantrags im Sinne des § 21 Abs 2 JN. Die bloße Vermutung, die Beklagte könnte mit dem Ablehnungsantrag allenfalls aus prozesstaktischen Erwägungen zugewartet haben, reicht jedenfalls nicht aus, um ihre Behauptung, sie habe durch ihren Prozessvertreter erstmals am 16. 8. 2001 von der Ehe zwischen Dr. Ulrike Neundlinger und dem mit einem "Vorprozess" befassten Richter Dr. Andreas Neundlinger Kenntnis erlangt, zu widerlegen. § 21 Abs 2 JN stellt nach seinem klaren Wortlaut auf den der Partei "bekannten" Ablehnungsgrund ab; dafür, dass der Beklagten oder ihrem Prozessvertreter die Ehe zwischen Dr. Ulrike und Dr. Andreas Neundlinger bereits früher bekannt gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.Zutreffend wendet sich die Beklagte hingegen gegen die vom Erstgericht angenommene Verspätung des Ablehnungsantrags im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, JN. Die bloße Vermutung, die Beklagte könnte mit dem Ablehnungsantrag allenfalls aus prozesstaktischen Erwägungen zugewartet haben, reicht jedenfalls nicht aus, um ihre Behauptung, sie habe durch ihren Prozessvertreter erstmals am 16. 8. 2001 von der Ehe zwischen Dr. Ulrike Neundlinger und dem mit einem "Vorprozess" befassten Richter Dr. Andreas Neundlinger Kenntnis erlangt, zu widerlegen. Paragraph 21, Absatz 2, JN stellt nach seinem klaren Wortlaut auf den der Partei "bekannten" Ablehnungsgrund ab; dafür, dass der Beklagten oder ihrem Prozessvertreter die Ehe zwischen Dr. Ulrike und Dr. Andreas Neundlinger bereits früher bekannt gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Damit ist aber für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen, weil ein ausreichender Ablehnungsgrund vorliegen muss, also eine Tatsache, die geeignet ist, mit zureichendem Grund die Unbefangenheit des betreffenden Richters in Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN).Damit ist aber für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen, weil ein ausreichender Ablehnungsgrund vorliegen muss, also eine Tatsache, die geeignet ist, mit zureichendem Grund die Unbefangenheit des betreffenden Richters in Zweifel zu ziehen (Paragraph 19, Ziffer 2, JN).
Soweit die Beklagte neuerlich behauptet, eine Beeinflussung von Dr. Ulrike Neundlinger liege deshalb auf der Hand, weil ihr Ehegatte im Urteil des "Vorprozesses" die Beklagte als unglaubwürdig dargestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Berufungssenat des Oberlandesgerichts Linz, dem auch Dr. Ulrike Neundlinger angehörte, hat sich nämlich in seiner Berufungsentscheidung gar nicht mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Beklagten auseinandergesetzt. Den Schwerpunkt der Erledigung der Beweisrüge bilden vielmehr eingehende Ausführungen zu den verschiedenen Sachverständigengutachten; darüber hinaus geht der Berufungssenat auch auf einzelne Zeugenaussagen ein. Zur Glaubwürdigkeit der Beklagten wird gar nicht Stellung genommen.
Darüber hinaus besteht auch sonst kein Anlass, an der Richtigkeit der von Dr. Ulrike Neundlinger im Ablehnungsverfahren abgegebenen Äußerung zu zweifeln, dass das von ihrem Ehegatten im Vorverfahren gefällte Urteil ihre Entscheidung nicht beeinflusst habe. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin besteht auch ein ganz erheblicher Unterschied zwischen der hier zu beurteilenden Konstellation und jenem Fall, in dem zu einem Richter, dessen Entscheidung überprüft wird, ein besonderes Naheverhältnis besteht.
Eine Befangenheit von Dr. Ulrike Neundlinger auf Grund ihrer Ehe mit Dr. Andreas Neundlinger, der in einem mit derselben Verlassenschaftssache im Zusammenhang stehenden "Vorprozess" eine Entscheidung zu Lasten der Beklagten gefällt hat, ist somit nicht gegeben.
Darüber hinaus will die Beklagte aus der Entscheidung des Berufungssenats vom 12. 6. 2001 die Befangenheit aller Senatsmitglieder wegen deren aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Parteilichkeit ableiten. Dabei zitiert sie ganz zutreffend die herrschende Auffassung, Verfahrensmängel oder eine unrichtige Beweiswürdigung könnten ebenso wie eine unrichtige Beurteilung einen Ablehnungsgrund nur in den (seltenen) Fällen bilden, in denen die unterlaufenen Verstöße derart schwerwiegend sind, dass an der Objektivität der beteiligten Richter mit Grund gezweifelt werden kann (Nachweise etwa bei Mayr in Rechberger2, Rz 6 zu § 19 JN). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen derart gravierende Beurteilungsfehler aber keineswegs vor.Darüber hinaus will die Beklagte aus der Entscheidung des Berufungssenats vom 12. 6. 2001 die Befangenheit aller Senatsmitglieder wegen deren aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Parteilichkeit ableiten. Dabei zitiert sie ganz zutreffend die herrschende Auffassung, Verfahrensmängel oder eine unrichtige Beweiswürdigung könnten ebenso wie eine unrichtige Beurteilung einen Ablehnungsgrund nur in den (seltenen) Fällen bilden, in denen die unterlaufenen Verstöße derart schwerwiegend sind, dass an der Objektivität der beteiligten Richter mit Grund gezweifelt werden kann (Nachweise etwa bei Mayr in Rechberger2, Rz 6 zu Paragraph 19, JN). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen derart gravierende Beurteilungsfehler aber keineswegs vor.
Die Behauptung, das Berufungsgericht gehe davon aus, dass der Erblasser auf Grund eines Wahnes den Kläger nicht für seinen Sohn gehalten habe, ihm aber seine Villa, seinen Betrieb und 23.000 m2 Baugrund und damit ein Vermögen von weit über 20 Mio S habe zukommen lassen, und dass der Wahn nur deshalb vorgelegen sei, weil der Kläger nicht mehr als die Beklagte bekommen habe, ist nicht nur aktenwidrig, sondern auch kaum verständlich. Eine derartige Äußerung hat das Berufungsgericht in seine Entscheidungsbegründung nicht einmal sinngemäß aufgenommen. Vielmehr wurde damit argumentiert, dass die Errichtung eines beide Kinder einigermaßen gleichmäßig bedenkenden Testaments nach notarieller Beratung im Juni 1971 nicht unbedingt gegen das Vorliegen der Testierunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt sprechen müsse, zumal sich der Erblasser schon einige Monate später in einem Telefonat mit dem Notar einer Beratung unzugänglich gezeigt habe und schließlich am 11. 4. 1972 das Testament widerrufen habe. Zur Frage, ob der Erblasser den Kläger für seinen Sohn hielt, spricht der Berufungssenat von "Vaterschaftszweifeln"; es erscheint auch keineswegs unwahrscheinlich, dass sich die Intensität dieser Zweifel je nach aktuellem Krankheitszustand veränderte.
Der Vorwurf, das im "Vorverfahren" des Landesgerichts Wels eingeholte Sachverständigengutachten sei im damaligen Verfahren gegen die Beklagte sehr wohl, und jetzt, wo es für sie sprechen würde, nicht berücksichtigt worden, ist schon deshalb unberechtigt, weil Streitgegenstand des "Vorverfahrens" ausschließlich die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers im Jahr 1976 war. Allfällige Ausführungen des Sachverständigen zur Testierfähigkeit in den Jahren 1971 und 1972 waren daher im seinerzeitigen Verfahren ohne Bedeutung, sodass auch kein Anlass für das Gericht bestand, diese näher zu erörtern oder zu hinterfragen; schon deshalb kann dem seinerzeitigen Sachverständigengutachten für die (damals nicht streiterheblichen) Jahre 1971 und 1972 keine maßgebende Bedeutung zuerkannt werden. Im Übrigen steht fest, dass der Erblasser jedenfalls im Jahre 1976 wegen seiner Wahnkrankheit nicht mehr testierfähig war, sodass sich die Beklagte nicht dadurch beschwert erachten kann, dass dieses Gutachten der seinerzeitigen Entscheidung zu ihren Lasten zu Grunde gelegt wurde. Die Frage der Testierfähigkeit in den Jahren 1971 und 1972 war dagegen erstmals Gegenstand des nunmehrigen Feststellungsprozesses, in dem das Gutachten eines anderen medizinischen Sachverständigen eingeholt wurde. Soweit der Berufungssenat - mit dem Erstgericht - nach eingehender Auseinandersetzung mit den für diesen Zeitraum divergierenden Gutachtensergebnissen unter Berücksichtigung des übrigen Beweisverfahrens zur Auffassung gelangte, die Wahnkrankheit habe mit größter Wahrscheinlichkeit bereits im Jahr 1971 bestanden, kann dies keinesfalls als gravierende - und damit bedenkliche - Fehlbeurteilung angesehen werden.
Ebensowenig ist ein solcher Vorwurf im Zusammenhang mit der Auffassung des Berufungssenats berechtigt, die Aussagen der Zeuginnen S***** und M***** zur sogenannten "Klogeschichte" seien deshalb irrelevant, weil sie den Jahren 1974 und 1975 - also der Zeit nach Verfassung der zu beurteilenden letztwilligen Verfügungen - zuzuordnen seien. Soweit die Beklagte nun argumentiert, sie habe bereits darauf hingewiesen, dass die Zeuginnen im Zusammenhang mit diesen Aussagen erwiesenermaßen gelogen hätten, ist schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen dies als erwiesen anzunehmen sein sollte. Vor allem übersieht die Rekurswerberin aber, dass es nicht unbedingt einen nachteiligen Einfluss auf die generelle Glaubwürdigkeit eines Zeugen haben muss, wenn dieser zu einzelnen Umständen objektiv die Unwahrheit sagt, insbesondere, wenn diese nicht entscheidungserheblich sind. Die Beklagte behauptet selbst nicht, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen bewusst gelogen hätten, um das Prozessergebnis zu Ungunsten der Beklagten zu beeinflussen. Es kann daher dem Berufungssenat kein Vorwurf gemacht werden, dass er diese für die Entscheidung unerhebliche Aussage nicht zum Anlass genommen hat, dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufzutragen, die sich nur ganz allgemein mit der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen hätte beschäftigen können.
Soweit die Beklagte schließlich "zur Untermauerung der Parteilichkeit der Mitglieder des Berufungssenats" auf Ausführungen in der Revisionsschrift verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist (1 Ob 170/00g, SZ 69/209; 1 Ob 236/01i uva); das Rechtsmittel stellt eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung dar, die durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (1 Ob 527/85, 1 Ob 236/01i).
Dem Rechtsmittel muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO.