Entscheidungsgründe:
Unstrittig ist, dass ein Mitarbeiter der klagenden Partei mit einem in deren Reiseunternehmen verwendeten in Ungarn zum Verkehr zugelassenen Reisebus eine Rundreise mit einer Touristengruppe durchführte. Dabei wurde die Reisegruppe am Flughafen Wien - Schwechat abgeholt, anschließend fand eine Rundreise durch Ungarn, Österreich und die Tschechische Republik statt, wonach die Reisegruppe wieder zum Flughafen Wien - Schwechat gebracht werden sollte. Dabei handelte es sich um eine sogenannte „Rundfahrt mit geschlossenen Türen", die ungeachtet des sonst geltenden Verbots gemäß Art 7 Abs 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nicht linienmäßigen Verkehr auf der Straße (BGBl III 150/2002) genehmigungsfrei zulässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass - wie im vorliegenden Fall - alle Fahrten mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden und auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und an den Ausgangspunkt zurückgebracht wird, sofern während der Reise das Drittland berührt wird, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Obwohl der Busfahrer auch der aus der genannten bilateralen Vereinbarung entspringenden Verpflichtung, bei der erstmaligen Einreise nach Österreich zwei komplett ausgefüllte Formulare (technischer Fahrzeugbericht, Fahrtenblatt) mitzuführen, nachgekommen war, wurde der Reisebus nach der Wiedereinreise der Reisegruppe nach Österreich vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmt. Das vom Busfahrer mitgeführte Fahrtenblatt war insoweit unrichtig ausgefüllt, als in der Rubrik 4 nicht das für sogenannte „Rundfahrten mit geschlossenen Türen" vorgesehene Feld A, sondern das Feld D angekreuzt war, das richtigerweise nur dann Verwendung zu finden gehabt hätte, wenn eine Leerfahrt nach Österreich mit anschließendem Transport nach Ungarn ohne spätere Rückkehr an den Einstiegsort erfolgt wäre. Aus den Eintragungen in Feld 5 des Formblatts war jedoch die genaue Reiseroute ersichtlich.Unstrittig ist, dass ein Mitarbeiter der klagenden Partei mit einem in deren Reiseunternehmen verwendeten in Ungarn zum Verkehr zugelassenen Reisebus eine Rundreise mit einer Touristengruppe durchführte. Dabei wurde die Reisegruppe am Flughafen Wien - Schwechat abgeholt, anschließend fand eine Rundreise durch Ungarn, Österreich und die Tschechische Republik statt, wonach die Reisegruppe wieder zum Flughafen Wien - Schwechat gebracht werden sollte. Dabei handelte es sich um eine sogenannte „Rundfahrt mit geschlossenen Türen", die ungeachtet des sonst geltenden Verbots gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nicht linienmäßigen Verkehr auf der Straße Bundesgesetzblatt Teil 3, 150 aus 2002,) genehmigungsfrei zulässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass - wie im vorliegenden Fall - alle Fahrten mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden und auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und an den Ausgangspunkt zurückgebracht wird, sofern während der Reise das Drittland berührt wird, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Obwohl der Busfahrer auch der aus der genannten bilateralen Vereinbarung entspringenden Verpflichtung, bei der erstmaligen Einreise nach Österreich zwei komplett ausgefüllte Formulare (technischer Fahrzeugbericht, Fahrtenblatt) mitzuführen, nachgekommen war, wurde der Reisebus nach der Wiedereinreise der Reisegruppe nach Österreich vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmt. Das vom Busfahrer mitgeführte Fahrtenblatt war insoweit unrichtig ausgefüllt, als in der Rubrik 4 nicht das für sogenannte „Rundfahrten mit geschlossenen Türen" vorgesehene Feld A, sondern das Feld D angekreuzt war, das richtigerweise nur dann Verwendung zu finden gehabt hätte, wenn eine Leerfahrt nach Österreich mit anschließendem Transport nach Ungarn ohne spätere Rückkehr an den Einstiegsort erfolgt wäre. Aus den Eintragungen in Feld 5 des Formblatts war jedoch die genaue Reiseroute ersichtlich.
Bei der dem Beschlagnahmebescheid vorangegangenen Vernehmung des Busfahrers wurde diesem vom vernehmenden Organ vorgehalten, es sei festgestellt worden, dass die Rundreise am 21. 4. 2001 in Wien - Schwechat begonnen habe, durch Österreich, Ungarn und Tschechien geführt habe und wieder beim Flughafen Wien - Schwechat enden sollte, von wo die Reisegruppe nach Hause fliege (./3). Dieser Sachverhalt wurde auch den weiteren Entscheidungen im Zollverfahren, so etwa dem Bescheid vom 11. 5. 2001 über die Abgabenbemessung (./5) zugrundegelegt. Der Beschlagnahmebescheid vom 27. 4. 2001 (./4) enthält hingegen keine detaillierte Begründung, sondern lediglich den Hinweis, dass die zur Sicherung des Verfalls verfügte Beschlagnahme darauf beruhe, dass insbesondere auf Grund der Einvernahme des Buslenkers der Verdacht bestehe, er habe mit dem eine eingangsabgabenpflichtige Nichtgemeinschaftsware darstellenden Reisebus entgegen den Bestimmungen des Zollrechts eine Personenbeförderung mit Beginn und Ende im Zollgebiet der Europäischen Union vorgenommen. Die Bescheide des Hauptzollamts wurden in der Folge im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, es habe eine „Rundfahrt mit geschlossenen Türen" stattgefunden, die keine Abgabenpflicht auslöse. Ungeachtet des unrichtigen Ankreuzens des Feldes D anstelle des für eine derartige Rundreise vorgesehenen Felds A seien angesichts des sonstigen Akteninhalts die Voraussetzungen für eine erlaubte „Rundfahrt mit geschlossenen Türen" erfüllt. Der Reisebus sei somit für einen erlaubten Verkehr von Ungarn nach Österreich eingebracht und somit nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden; das Tatbild des Schmuggels sei bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Die klagende Partei begehrte nun den Ersatz ihres durch die 90 Tage dauernde Beschlagnahme des Busses entstandenen Schadens in Höhe des Klagsbetrags. Das Hauptzollamt habe die einschlägigen Rechtsvorschriften in „denkunwürdiger Weise" angewendet. Der Verdacht eines Zollvergehens habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Behörde seien im Zeitpunkt der Amtshandlung alle zur Beurteilung des angeblichen Tatbestands erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden.
Die beklagte Partei wandte dagegen im Wesentlichen ein, es habe sich anlässlich einer Zollkontrolle am 27. 4. 2001 der Verdacht ergeben, dass der Reisebus als eingangsabgabenpflichtige Nichtgemeinschaftsware entgegen den Bestimmungen des Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in das Zollgebiet eingebracht und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, wodurch das Vergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a dritter Fall FinStrG begangen worden wäre. Dieser Verdacht sei durch Einsicht in die vom Buslenker mitgeführten Dokumente verstärkt worden. Durch das Ankreuzen des Feldes D sei die Einbringung des Busses als Leerfahrt mit Fahrgastaufnahme in Österreich und Absetzort in Ungarn deklariert worden. Die Einsicht in das Programm der Rundreise habe jedoch ergeben, dass deren Beginn und Ende in Österreich gelegen gewesen sei und die Angaben im Fahrtenblatt nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Demzufolge sei der Verdacht eines Finanzvergehens in rechtmäßiger, zumindest aber vertretbarer Weise angenommen worden. Bereits auf Grund der Angaben im Fahrtenblatt und der Erklärung des Buslenkers, rechtsunkundig zu sein, habe der Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels in objektiver und subjektiver Hinsicht in vertretbarer Weise angenommen werden dürfen. Der bilateralen Vereinbarung zwischen Österreich und Ungarn sei nicht eindeutig zu entnehmen, wie hinsichtlich eines unrichtig ausgefüllten Fahrtenblattes und der dadurch vorgenommenen unrichtigen Zollanmeldung vorzugehen sei, insbesondere ob und wie diese Verletzung der Vereinbarung das anwendbare Zollverfahren beeinflusse. Auch aus Art 718 ZK-DVO ergebe sich nicht eindeutig, ob die Regelungen des Verfahrens der vorläufigen Verwendung auch anzuwenden seien, wenn zwar eine Vorschrift iSd Art 718 Abs 7 ZK-DVO - hier die bilaterale Vereinbarung - grundsätzlich gegeben sei, aber deren Bestimmungen - etwa durch ein falsch ausgefülltes Fahrtenblatt - verletzt worden seien. Zumal auch höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage im Entscheidungszeitpunkt nicht existiert habe, sei nicht von einer vollkommen eindeutigen Rechtslage auszugehen. Die bilaterale Vereinbarung sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht einmal im Bundesgesetzblatt kundgemacht gewesen, weshalb deren Nichtanwendung für das handelnde Organ zumindest vertretbar gewesen sei.Die beklagte Partei wandte dagegen im Wesentlichen ein, es habe sich anlässlich einer Zollkontrolle am 27. 4. 2001 der Verdacht ergeben, dass der Reisebus als eingangsabgabenpflichtige Nichtgemeinschaftsware entgegen den Bestimmungen des Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in das Zollgebiet eingebracht und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, wodurch das Vergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, dritter Fall FinStrG begangen worden wäre. Dieser Verdacht sei durch Einsicht in die vom Buslenker mitgeführten Dokumente verstärkt worden. Durch das Ankreuzen des Feldes D sei die Einbringung des Busses als Leerfahrt mit Fahrgastaufnahme in Österreich und Absetzort in Ungarn deklariert worden. Die Einsicht in das Programm der Rundreise habe jedoch ergeben, dass deren Beginn und Ende in Österreich gelegen gewesen sei und die Angaben im Fahrtenblatt nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Demzufolge sei der Verdacht eines Finanzvergehens in rechtmäßiger, zumindest aber vertretbarer Weise angenommen worden. Bereits auf Grund der Angaben im Fahrtenblatt und der Erklärung des Buslenkers, rechtsunkundig zu sein, habe der Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels in objektiver und subjektiver Hinsicht in vertretbarer Weise angenommen werden dürfen. Der bilateralen Vereinbarung zwischen Österreich und Ungarn sei nicht eindeutig zu entnehmen, wie hinsichtlich eines unrichtig ausgefüllten Fahrtenblattes und der dadurch vorgenommenen unrichtigen Zollanmeldung vorzugehen sei, insbesondere ob und wie diese Verletzung der Vereinbarung das anwendbare Zollverfahren beeinflusse. Auch aus Artikel 718, ZK-DVO ergebe sich nicht eindeutig, ob die Regelungen des Verfahrens der vorläufigen Verwendung auch anzuwenden seien, wenn zwar eine Vorschrift iSd Artikel 718, Absatz 7, ZK-DVO - hier die bilaterale Vereinbarung - grundsätzlich gegeben sei, aber deren Bestimmungen - etwa durch ein falsch ausgefülltes Fahrtenblatt - verletzt worden seien. Zumal auch höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage im Entscheidungszeitpunkt nicht existiert habe, sei nicht von einer vollkommen eindeutigen Rechtslage auszugehen. Die bilaterale Vereinbarung sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht einmal im Bundesgesetzblatt kundgemacht gewesen, weshalb deren Nichtanwendung für das handelnde Organ zumindest vertretbar gewesen sei.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Angesichts des Ausnahmetatbestands der „Rundfahrten mit geschlossenen Türen" nach Art 7 der bilateralen Vereinbarung hätte das handelnde Organ des Zollamts Wien bei pflichtgemäßer Überlegung aller zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände, nämlich der Verantwortung des Buslenkers und des vorgefundenen Fahrtenblatts vertretbarer Weise eine Beschlagnahme des Reisebusses nicht durchführen dürfen. Insbesondere habe sich die Behörde mit der Frage, ob die bilaterale Vereinbarung eine Vorschrift gemäß Art 718 Abs 7 lit c ZK-DVO darstelle, überhaupt nicht beschäftigt. Es habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass im Autobus ein vollständig ausgefülltes Fahrtenblatt mit einer Reiseroute vorgefunden wurde, welches mit dem Inhalt der Vernehmung des Buslenkers übereingestimmt habe. Auch das offensichtlich irrtümliche Ankreuzen eines falschen Feldes hätte bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände - also auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Reiseroute - vertretbarerweise nicht für eine Beschlagnahme des Reisebusses als vom Verfall bedrohtes Beförderungsmittel führen dürfen.Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Angesichts des Ausnahmetatbestands der „Rundfahrten mit geschlossenen Türen" nach Artikel 7, der bilateralen Vereinbarung hätte das handelnde Organ des Zollamts Wien bei pflichtgemäßer Überlegung aller zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände, nämlich der Verantwortung des Buslenkers und des vorgefundenen Fahrtenblatts vertretbarer Weise eine Beschlagnahme des Reisebusses nicht durchführen dürfen. Insbesondere habe sich die Behörde mit der Frage, ob die bilaterale Vereinbarung eine Vorschrift gemäß Artikel 718, Absatz 7, Litera c, ZK-DVO darstelle, überhaupt nicht beschäftigt. Es habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass im Autobus ein vollständig ausgefülltes Fahrtenblatt mit einer Reiseroute vorgefunden wurde, welches mit dem Inhalt der Vernehmung des Buslenkers übereingestimmt habe. Auch das offensichtlich irrtümliche Ankreuzen eines falschen Feldes hätte bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände - also auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Reiseroute - vertretbarerweise nicht für eine Beschlagnahme des Reisebusses als vom Verfall bedrohtes Beförderungsmittel führen dürfen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Maßgeblich sei ausschließlich die Frage, ob die Beschlagnahme ungeachtet des Umstands vertretbar gewesen sei, dass der Beschlagnahmebescheid in der Folge aufgehoben wurde. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließe ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus. Zu prüfen sei, ob die beanstandete (objektiv unrichtige) Entscheidung auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Auslegung oder Rechtsanwendung beruhe. Seien Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthielten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts, und stehe zudem keine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, dann komme es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden könne. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so könne die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der Behörde, wonach der Lenker des Reisebusses im Verdacht stehe, das Finanzvergehens des Schmuggels begangen zu haben, gerade noch bejaht werden. Voraussetzung der Beschlagnahme sei der Verdacht eines Finanzvergehens. Dieser sei vom Hauptzollamt Wien vor allem deshalb in noch vertretbarer Weise angenommen worden, weil der Lenker des Reisebusses entgegen den bestehenden Zollvorschriften das Fahrtenblatt unrichtig ausgefüllt habe. Berücksichtige man, dass die Beschlagnahme noch vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union erfolgt sei, sei der (richtigen) Zollanmeldung - wenn auch in standardisierter Form durch Formulare - angesichts der allgemein notorischen Dichte des Grenzreiseverkehrs an der österreichisch-ungarischen Grenze entscheidende Bedeutung zugekommen. Demzufolge habe das Hauptzollamt Wien vertretbarerweise von den Angaben in der Zollanmeldung im Fahrtenblatt ausgehen dürfen. Bei der am 26. 5. 1998 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn geschlossenen Vereinbarung über die internationale Beförderung von Personen im nicht linienmäßigen Verkehr auf der Straße handle es sich um eine auf Grund des Art 718 Abs 7 lit c ZK-DVO erlassene Vorschrift, die eine Ausnahme vom grundsätzlichen Kabotageverbot darstelle. Nach dieser Vereinbarung seien bei der erstmaligen Einreise zwei komplett ausgefüllte Formulare (technischer Fahrzeugbericht, Fahrtenblatt) mitzuführen. Beide Dokumente seien vom Busfahrer anlässlich der Beschlagnahme des Reisebusses mitgeführt worden, wobei sich - abgesehen vom unrichtigen Ankreuzen im Fahrtenblatt - aus dessen Rubrik 5 die Reiseroute für die Rundfahrt durch Österreich, Ungarn und Tschechien ergeben habe. Unabhängig davon, ob die damit dokumentierten Daten zur Reiseroute für die zollrechtliche Behandlung ausgereicht hätten oder nicht, sei jedenfalls der im Ankreuzen des falschen Feldes gelegene Formalfehler vorgelegen. Demzufolge wäre das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nach dem ZK bzw der ZK-DVO durchzuführen gewesen. Der maßgeblichen Bestimmung des Art 718 ZK-DVO sei allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Regelungen des Verfahrens der vorläufigen Verwendung auch anzuwenden seien, wenn zwar eine Vorschrift iSd Art 718 Abs 7 ZK-DVO grundsätzlich gegeben sei, aber deren Bestimmungen, etwa durch ein falsch ausgefülltes Fahrtenblatt, verletzt worden seien. Dazu habe auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert. Daher sei die von der Verwaltungsbehörde erfolgte Beschlagnahme des Reisebusses zwar im Ergebnis unrichtig, unter den geschilderten Umständen jedoch gerade noch vertretbar gewesen. Ob die tatsächlich erst am 12. 7. 2002 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich kundgemachte bilaterale Vereinbarung auf Grund der zwischenzeitigen Notifizierungen des Abschlusses der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren durch die Vertragsparteien (Art 13 der Vereinbarung) zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Hauptzollamt Wien anzuwenden gewesen sei, könne aus obigen Erwägungen dahingestellt bleiben. Ebenso erübrigten sich die von der beklagten Partei als sekundäre Feststellungsmängel monierten Feststellungen zur subjektiven Verwirklichung des Tatbestands des Schmuggels. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen sei und Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen gewesen seien.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Maßgeblich sei ausschließlich die Frage, ob die Beschlagnahme ungeachtet des Umstands vertretbar gewesen sei, dass der Beschlagnahmebescheid in der Folge aufgehoben wurde. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließe ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus. Zu prüfen sei, ob die beanstandete (objektiv unrichtige) Entscheidung auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Auslegung oder Rechtsanwendung beruhe. Seien Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthielten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts, und stehe zudem keine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, dann komme es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden könne. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so könne die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der Behörde, wonach der Lenker des Reisebusses im Verdacht stehe, das Finanzvergehens des Schmuggels begangen zu haben, gerade noch bejaht werden. Voraussetzung der Beschlagnahme sei der Verdacht eines Finanzvergehens. Dieser sei vom Hauptzollamt Wien vor allem deshalb in noch vertretbarer Weise angenommen worden, weil der Lenker des Reisebusses entgegen den bestehenden Zollvorschriften das Fahrtenblatt unrichtig ausgefüllt habe. Berücksichtige man, dass die Beschlagnahme noch vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union erfolgt sei, sei der (richtigen) Zollanmeldung - wenn auch in standardisierter Form durch Formulare - angesichts der allgemein notorischen Dichte des Grenzreiseverkehrs an der österreichisch-ungarischen Grenze entscheidende Bedeutung zugekommen. Demzufolge habe das Hauptzollamt Wien vertretbarerweise von den Angaben in der Zollanmeldung im Fahrtenblatt ausgehen dürfen. Bei der am 26. 5. 1998 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn geschlossenen Vereinbarung über die internationale Beförderung von Personen im nicht linienmäßigen Verkehr auf der Straße handle es sich um eine auf Grund des Artikel 718, Absatz 7, Litera c, ZK-DVO erlassene Vorschrift, die eine Ausnahme vom grundsätzlichen Kabotageverbot darstelle. Nach dieser Vereinbarung seien bei der erstmaligen Einreise zwei komplett ausgefüllte Formulare (technischer Fahrzeugbericht, Fahrtenblatt) mitzuführen. Beide Dokumente seien vom Busfahrer anlässlich der Beschlagnahme des Reisebusses mitgeführt worden, wobei sich - abgesehen vom unrichtigen Ankreuzen im Fahrtenblatt - aus dessen Rubrik 5 die Reiseroute für die Rundfahrt durch Österreich, Ungarn und Tschechien ergeben habe. Unabhängig davon, ob die damit dokumentierten Daten zur Reiseroute für die zollrechtliche Behandlung ausgereicht hätten oder nicht, sei jedenfalls der im Ankreuzen des falschen Feldes gelegene Formalfehler vorgelegen. Demzufolge wäre das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nach dem ZK bzw der ZK-DVO durchzuführen gewesen. Der maßgeblichen Bestimmung des Artikel 718, ZK-DVO sei allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Regelungen des Verfahrens der vorläufigen Verwendung auch anzuwenden seien, wenn zwar eine Vorschrift iSd Artikel 718, Absatz 7, ZK-DVO grundsätzlich gegeben sei, aber deren Bestimmungen, etwa durch ein falsch ausgefülltes Fahrtenblatt, verletzt worden seien. Dazu habe auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert. Daher sei die von der Verwaltungsbehörde erfolgte Beschlagnahme des Reisebusses zwar im Ergebnis unrichtig, unter den geschilderten Umständen jedoch gerade noch vertretbar gewesen. Ob die tatsächlich erst am 12. 7. 2002 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich kundgemachte bilaterale Vereinbarung auf Grund der zwischenzeitigen Notifizierungen des Abschlusses der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren durch die Vertragsparteien (Artikel 13, der Vereinbarung) zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Hauptzollamt Wien anzuwenden gewesen sei, könne aus obigen Erwägungen dahingestellt bleiben. Ebenso erübrigten sich die von der beklagten Partei als sekundäre Feststellungsmängel monierten Feststellungen zur subjektiven Verwirklichung des Tatbestands des Schmuggels. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen sei und Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen gewesen seien.
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.