Die Revision in der Sache ist nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rückabwicklung im Valutaverhältnis fehlt, wenn die Garantieleistung - wie im Anlaßfall - an einen Vertreter des Begünstigen als Partei des Garantievertrags erbracht wurde; das Rechtsmittel des Masseverwalters ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision in der Sache ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rückabwicklung im Valutaverhältnis fehlt, wenn die Garantieleistung - wie im Anlaßfall - an einen Vertreter des Begünstigen als Partei des Garantievertrags erbracht wurde; das Rechtsmittel des Masseverwalters ist jedoch nicht berechtigt.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beweisrüge des Klägers nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zur rechtlichen Wertung festgestellter Urkundeninhalte verwies es ferner auf die Behandlung der Rechtsrüge. Der Kläger erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darin, daß das Gericht zweiter Instanz auf seine Beweisrüge "nicht näher eingegangen" sei und deshalb aus vorliegenden Urkunden nicht festgestellt habe, daß nicht die Stadt Wien, sondern die beklagte Partei des Garantievertrags sei.römisch eins. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beweisrüge des Klägers nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zur rechtlichen Wertung festgestellter Urkundeninhalte verwies es ferner auf die Behandlung der Rechtsrüge. Der Kläger erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO darin, daß das Gericht zweiter Instanz auf seine Beweisrüge "nicht näher eingegangen" sei und deshalb aus vorliegenden Urkunden nicht festgestellt habe, daß nicht die Stadt Wien, sondern die beklagte Partei des Garantievertrags sei.
Das Erstgericht traf aus Urkunden alle für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen. Da die Auslegung des reinen Wortlauts von Urkunden nicht Beweiswürdigung, sondern rechtliche Beurteilung ist, konnte das Berufungsgericht zur Erörterung solcher bedeutsamer Rechtsfragen nur auf die Erledigung der Rechtsrüge verweisen. Demnach kann die behauptete Nichtigkeit - fehlende Entscheidungsgründe - nicht vorliegen. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Somit ist die Revision, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückzuweisen.
II. Der erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung 1 Ob 208/99s jüngst mit einer bloß formellen Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis in einer mehrpersonalen Beziehung zu befassen. Dort wird dargelegt, daß eine derartige Abstraktionsvereinbarung die Verschiebung des nach einem ungerechtfertigten Garantieabruf sonst - jedenfalls beim Fehlen von Mängeln im Garantieverhältnis und in Ermangelung einer (evident) rechtsmißbräuchlichen Garantieinanspruchnahme - dem Garantieauftraggeber zustehenden Bereicherungsanspruchs gegen den Garantiebegünstigten auf den Garanten bewirkt. Näher erörtert wird auch die dispositive Rechtslage, die, wie den nachstehenden Erwägungen entnommen werden kann, im Anlaßfall von Bedeutung ist.römisch zwei. Der erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung 1 Ob 208/99s jüngst mit einer bloß formellen Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis in einer mehrpersonalen Beziehung zu befassen. Dort wird dargelegt, daß eine derartige Abstraktionsvereinbarung die Verschiebung des nach einem ungerechtfertigten Garantieabruf sonst - jedenfalls beim Fehlen von Mängeln im Garantieverhältnis und in Ermangelung einer (evident) rechtsmißbräuchlichen Garantieinanspruchnahme - dem Garantieauftraggeber zustehenden Bereicherungsanspruchs gegen den Garantiebegünstigten auf den Garanten bewirkt. Näher erörtert wird auch die dispositive Rechtslage, die, wie den nachstehenden Erwägungen entnommen werden kann, im Anlaßfall von Bedeutung ist.
II. 1. Der Rechtsmittelwerber unterstellt selbst, daß der Kondiktionsanspruch aus einer vom Begünstigten zu Unrecht in Anspruch genommenen abstrakten Garantie nach der Zweckbeziehung des Valutaverhältnisses an sich dem Auftraggeber zusteht, weil letzterer dem Garanten den abgerufenen Garantiebetrag ersetzen müsse und "zwischen Begünstigtem und Garanten nach wie vor der gültige Garantievertrag" bestehe. Diese Ansicht steht im Einklang mit den Erläuterungen zur dispositiven Rechtslage in der Entscheidung 1 Ob 208/99s. Der Kläger ist jedoch ferner der Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei hier gegen die Vertreterin der Werkbestellerin im Valutaverhältnis als alleinige Begünstigte des Garantievertrags zu richten, weil nur sie Partei des Garantievertrags geworden sei. Dafür spreche im Grundsätzlichen, daß "Einwände (Anm: des Garanten) hinsichtlich des Valutaverhältnisses nur bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Bankgarantie zulässig" seien, weshalb "dieser grundsätzliche Einwendungsausschluß e contrario auch für die andere Vertragsseite gelten" müsse und "ein fehlendes Valutaverhältnis (Anm: offenkundig zwischen dem bloßen Vertreter des Werkbestellers und dem Werkunternehmer) auch nicht von - laut Garantievertrag - Begünstigtem als Begründung für die Weigerung der Rückabwicklung herangezogen werden" könne, gehe es doch in einem solchen Fall um die Beurteilung eines Garantievertrags "mit einem nochmals erhöhten Abstraktionsgrad". Es ist daher noch zu klären, ob der Kondiktionsanspruch infolge ungerechtfertigten Abrufs des Garantiebetrags unter solchen Voraussetzungen gegen den Garantiebegünstigten als Vertreter des Werkbestellers besteht.römisch zwei. 1. Der Rechtsmittelwerber unterstellt selbst, daß der Kondiktionsanspruch aus einer vom Begünstigten zu Unrecht in Anspruch genommenen abstrakten Garantie nach der Zweckbeziehung des Valutaverhältnisses an sich dem Auftraggeber zusteht, weil letzterer dem Garanten den abgerufenen Garantiebetrag ersetzen müsse und "zwischen Begünstigtem und Garanten nach wie vor der gültige Garantievertrag" bestehe. Diese Ansicht steht im Einklang mit den Erläuterungen zur dispositiven Rechtslage in der Entscheidung 1 Ob 208/99s. Der Kläger ist jedoch ferner der Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei hier gegen die Vertreterin der Werkbestellerin im Valutaverhältnis als alleinige Begünstigte des Garantievertrags zu richten, weil nur sie Partei des Garantievertrags geworden sei. Dafür spreche im Grundsätzlichen, daß "Einwände Anmerkung, des Garanten) hinsichtlich des Valutaverhältnisses nur bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Bankgarantie zulässig" seien, weshalb "dieser grundsätzliche Einwendungsausschluß e contrario auch für die andere Vertragsseite gelten" müsse und "ein fehlendes Valutaverhältnis Anmerkung, offenkundig zwischen dem bloßen Vertreter des Werkbestellers und dem Werkunternehmer) auch nicht von - laut Garantievertrag - Begünstigtem als Begründung für die Weigerung der Rückabwicklung herangezogen werden" könne, gehe es doch in einem solchen Fall um die Beurteilung eines Garantievertrags "mit einem nochmals erhöhten Abstraktionsgrad". Es ist daher noch zu klären, ob der Kondiktionsanspruch infolge ungerechtfertigten Abrufs des Garantiebetrags unter solchen Voraussetzungen gegen den Garantiebegünstigten als Vertreter des Werkbestellers besteht.
II. 2. Die Werkunternehmerin erwirkte als Garantieauftraggeberin die Ausstellung einer Bankgarantie zugunsten der beklagten Partei. Sie wußte aber im Zeitpunkt des Garantieauftrags, daß die von ihr als Begünstigte bezeichnete beklagte Partei nicht selbst Werkbestellerin ist, sondern in allen Belangen nur in deren Namen und auf deren Rechnung handelt. Ihr war demnach klar, daß die Garantiesumme zwar von der beklagten Partei als Vertreterin abgerufen, jedoch - als unmittelbare Wirkung der Stellvertretung - nur für die Werkbestellerin zur Deckung allfälliger Forderungen aus dem Valutaverhältnis in Anspruch genommen werden kann und jede Leistung der Garantin in das Vermögen der Werkbestellerin fließen wird. Dabei sollte die Garantieleistung dem Zweck dienen, allfällige Ansprüche der durch die Begünstigte vertretenen Werkbestellerin aus dem Valutaverhältnis zu decken. Die Benennung der Begünstigten erfolgte daher vor dem Hintergrund ihrer Rechtsstellung als rechtsgeschäftliche Vertreterin.römisch zwei. 2. Die Werkunternehmerin erwirkte als Garantieauftraggeberin die Ausstellung einer Bankgarantie zugunsten der beklagten Partei. Sie wußte aber im Zeitpunkt des Garantieauftrags, daß die von ihr als Begünstigte bezeichnete beklagte Partei nicht selbst Werkbestellerin ist, sondern in allen Belangen nur in deren Namen und auf deren Rechnung handelt. Ihr war demnach klar, daß die Garantiesumme zwar von der beklagten Partei als Vertreterin abgerufen, jedoch - als unmittelbare Wirkung der Stellvertretung - nur für die Werkbestellerin zur Deckung allfälliger Forderungen aus dem Valutaverhältnis in Anspruch genommen werden kann und jede Leistung der Garantin in das Vermögen der Werkbestellerin fließen wird. Dabei sollte die Garantieleistung dem Zweck dienen, allfällige Ansprüche der durch die Begünstigte vertretenen Werkbestellerin aus dem Valutaverhältnis zu decken. Die Benennung der Begünstigten erfolgte daher vor dem Hintergrund ihrer Rechtsstellung als rechtsgeschäftliche Vertreterin.
Nun ist aber die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung - so auch die aus einem rechtsgrundlos abgerufenen Garantiebetrag, wie schon unter II. erläutert wurde - zwischen denjenigen Personen vorzunehmen, die nach dem jeweiligen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (1 Ob 2375/96p; SZ 69/89; SZ 58/19). Der Kondiktionsanspruch steht somit dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger zu.Nun ist aber die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung - so auch die aus einem rechtsgrundlos abgerufenen Garantiebetrag, wie schon unter römisch zwei. erläutert wurde - zwischen denjenigen Personen vorzunehmen, die nach dem jeweiligen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (1 Ob 2375/96p; SZ 69/89; SZ 58/19). Der Kondiktionsanspruch steht somit dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger zu.
Wenn auch der Garantievertrag im Anlaßfall in Ermangelung einer Offenlegung der Stellvertretung zwischen der Vertreterin und der Garantin zustandegekommen sein mag, so ist das in einer mehrpersonalen Garantiebeziehung jedenfalls nicht für Rückabwicklungsfragen von Belang, die - wie hier - allein das Valutaverhältnis betreffen. Die Stellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters als persönlich Begünstigter des Garantievertrags kann vielmehr - entsprechend den zutreffenden Hinweisen in der Revisionsbeantwortung - nur dann spezifische Bedeutung erlangen, wenn entweder der Garantievertrag selbst an Mängeln leidet (siehe dazu Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 43 Vorbem zu §§ 1431 ff; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 15a Vor § 1431) oder dem Garanten nach Zahlung trotz offenkundig rechtsmißbräuchlichen Garantieabrufs, falls in diesem Punkt Wilhelm (Unrechtmäßig gezogene Garantie - Rückforderungsanspruch der Garantin, ecolex 1998, 612) zu folgen wäre, kein Aufwandersatzanspruch gegen seinen Auftraggeber aus dem Garantiedeckungsverhältnis zustünde und die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Leistung deshalb nicht im Valuta-, sondern im Garantieverhältnis zu erfolgen hätte. Solche Rechtsfragen stellen sich im Anlaßfall jedoch nicht, weshalb auch nicht zu beantworten ist, ob die Garantin einen allenfalls aus dem Garantieverhältnis entspringenden Rückabwicklungsanspruch mangels Offenlegung der Stellvertretung direkt gegen die rechtsgeschäftliche Vertreterin des Vertragspartners der Garantieauftraggeberin als Begünstigte geltend machen könnte.Wenn auch der Garantievertrag im Anlaßfall in Ermangelung einer Offenlegung der Stellvertretung zwischen der Vertreterin und der Garantin zustandegekommen sein mag, so ist das in einer mehrpersonalen Garantiebeziehung jedenfalls nicht für Rückabwicklungsfragen von Belang, die - wie hier - allein das Valutaverhältnis betreffen. Die Stellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters als persönlich Begünstigter des Garantievertrags kann vielmehr - entsprechend den zutreffenden Hinweisen in der Revisionsbeantwortung - nur dann spezifische Bedeutung erlangen, wenn entweder der Garantievertrag selbst an Mängeln leidet (siehe dazu Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 43 Vorbem zu Paragraphen 1431, ff; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 15a Vor Paragraph 1431,) oder dem Garanten nach Zahlung trotz offenkundig rechtsmißbräuchlichen Garantieabrufs, falls in diesem Punkt Wilhelm (Unrechtmäßig gezogene Garantie - Rückforderungsanspruch der Garantin, ecolex 1998, 612) zu folgen wäre, kein Aufwandersatzanspruch gegen seinen Auftraggeber aus dem Garantiedeckungsverhältnis zustünde und die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Leistung deshalb nicht im Valuta-, sondern im Garantieverhältnis zu erfolgen hätte. Solche Rechtsfragen stellen sich im Anlaßfall jedoch nicht, weshalb auch nicht zu beantworten ist, ob die Garantin einen allenfalls aus dem Garantieverhältnis entspringenden Rückabwicklungsanspruch mangels Offenlegung der Stellvertretung direkt gegen die rechtsgeschäftliche Vertreterin des Vertragspartners der Garantieauftraggeberin als Begünstigte geltend machen könnte.
Hier wird der Kondiktionsanspruch der Sache nach auf das Valutaverhältnis gestützt. Es kann daher nur dieses für die Rückabwicklung einer angeblich rechtsgrundlosen Leistung der Garantin an die Begünstigte als rechtsgeschäftliche Vertreterin maßgeblich sein, diente doch die Inanspruchnahme der Garantie aus der Sicht der durch die Garantiebegünstige vertretenen Werkbestellerin allein dem Zweck, einen Anspruch gegen die Garantieauftraggeberin aus dem Valutaverhältnis zu tilgen. Die Garantiebegünstigte hatte nach dem Willen der Werkvertragsparteien lediglich die Funktion einer zum Geldempfang geeigneten Machthaberin im Sinne des § 1424 ABGB, auf deren Bankkonto als Zahlstelle (SZ 61/64; SZ 54/28) die Garantieleistung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der vertretenen Werkbestellerin zu überweisen war.Hier wird der Kondiktionsanspruch der Sache nach auf das Valutaverhältnis gestützt. Es kann daher nur dieses für die Rückabwicklung einer angeblich rechtsgrundlosen Leistung der Garantin an die Begünstigte als rechtsgeschäftliche Vertreterin maßgeblich sein, diente doch die Inanspruchnahme der Garantie aus der Sicht der durch die Garantiebegünstige vertretenen Werkbestellerin allein dem Zweck, einen Anspruch gegen die Garantieauftraggeberin aus dem Valutaverhältnis zu tilgen. Die Garantiebegünstigte hatte nach dem Willen der Werkvertragsparteien lediglich die Funktion einer zum Geldempfang geeigneten Machthaberin im Sinne des Paragraph 1424, ABGB, auf deren Bankkonto als Zahlstelle (SZ 61/64; SZ 54/28) die Garantieleistung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der vertretenen Werkbestellerin zu überweisen war.
Entgegen der unter II. 1. referierten Ansicht des Klägers kann daher der wegen eines ungerechtfertigten Garantieabrufs geltend gemachte Bereicherungsanspruch gerade nicht vom Valutaverhältnis abstrahiert und deshalb auch nicht die rechtsgeschäftliche Vertreterin, die nicht Partei des Valutaverhältnisses ist, auf deren Bankkonto als Zahlstelle aber die Garantieleistung an die Geschäftsherrin überwiesen wurde, als Kondiktionsschuldnerin in Anspruch genommen werden.Entgegen der unter römisch zwei. 1. referierten Ansicht des Klägers kann daher der wegen eines ungerechtfertigten Garantieabrufs geltend gemachte Bereicherungsanspruch gerade nicht vom Valutaverhältnis abstrahiert und deshalb auch nicht die rechtsgeschäftliche Vertreterin, die nicht Partei des Valutaverhältnisses ist, auf deren Bankkonto als Zahlstelle aber die Garantieleistung an die Geschäftsherrin überwiesen wurde, als Kondiktionsschuldnerin in Anspruch genommen werden.
Ist daher, wie zusammenzufassen ist, der Garantiebegünstigte im Verhältnis zum Garantieauftraggeber rechtsgeschäftlicher Vertreter dessen Vertragspartners im Valutaverhältnis, so kann der nach einem ungerechtfertigten Garantieabruf im Valutaverhältnis entstandene Kondiktionsanspruch nur gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden.
Somit haftet aber der Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger könne ein Kondiktionsanspruch aus dem Valutaverhältnis nur gegen die von der beklagten Partei im Werkvertrags- und Garantieverhältnis vertretene Stadt Wien zustehen, kein Rechtsirrtum an, weshalb der Revision nicht Folge zu geben ist.
II. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.römisch zwei. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.