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Entscheidung 1 Ob 243/02w×

Entscheidung 1 Ob 243/02w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob243/02w

Entscheidungsdatum

25.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Christa P*****, vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ernst P*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Scholz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. August 2002, GZ 16 R 279/02x-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei wird gem. Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 528 a, ZPO). Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 66/164 ist es gesicherte, bis in jüngste Zeit aufrecht erhaltene Rechtsprechung, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS-Justiz RS0012391). Vor dem Obersten Gerichtshof, der auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanzen ist, kann die Beweiswürdigung überhaupt nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0002192).

Auch im Provisorialverfahren können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (ÖBl 1978, 146; ÖBl 1996, 99 u.a.).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E67277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00243.02W.1025.000

Im RIS seit

24.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20021025_OGH0002_0010OB00243_02W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung