Begründung:
Das Erstgericht fasste in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. 10. 2002 den Beschluss, von der Einvernahme des Beklagten Abstand zu nehmen. Mit Urteil vom 22. 10. 2002 (ON 12) erkannte es den Beklagten schuldig, dem Kläger 28.342,40 EUR sA zu zahlen. Unter anderem führte es in dieser Entscheidung aus, dass der Beklagte zur Verhandlungstagsatzung vom 22. 10. 2002 unentschuldigt nicht erschienen sei, weshalb man davon ausgehen müsse, er habe dem Standpunkt des Klägers keine berechtigten Argumente entgegenzusetzen, und der Sachverhalt habe "nach dem Standpunkt des Beklagten" infolge dessen Nichtbeteiligung am weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden können.
Der Beklagte bekämpfte den Beschluss, mit dem von seiner Einvernahme Abstand genommen wurde (ON 11), mit Rekurs und focht das Urteil des Erstgerichts zur Gänze an, wobei er seine mangelnde Einvernahme auch als Berufungsgrund - Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO - geltend machte.Der Beklagte bekämpfte den Beschluss, mit dem von seiner Einvernahme Abstand genommen wurde (ON 11), mit Rekurs und focht das Urteil des Erstgerichts zur Gänze an, wobei er seine mangelnde Einvernahme auch als Berufungsgrund - Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO - geltend machte.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Beklagten zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Des Weiteren änderte es das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren im Teilbetrag von 13.907,83 EUR (gemeint: 13.807,83) sA - unangefochten - abwies und im Teilbetrag von 14.434,57 EUR (gemeint: 14.534,57 EUR) die erstinstanzliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung aufhob; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei der Entscheidung über den Rekurs vertrat es die Ansicht, die Erhebung eines eigenständigen Rekurses gegen den Beschluss über die Abstandnahme von der Einvernahme des Beklagten als Partei sei unzulässig. Die Beweisaufnahme betreffende Beschlüsse seien in teleologischer Reduzierung der §§ 515, 291 Abs 1 ZPO mit "eigenem" Rekurs überhaupt nicht anfechtbar, der Rechtsmittelwerber habe die Mängelrüge bei der Anfechtung der Sachentscheidung auszuführen. Im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses führte das Berufungsgericht aus, dem Erstgericht sei ein Verstoß gegen § 399 Abs 1 ZPO anzulasten. Es habe den Beklagten nicht mit dem ergänzenden Vorbringen des Klägers, dass er aus dem Titel des Darlehens für 14.434,57 (gemeint: 14.534,57) EUR hafte, konfrontiert. Die Verhandlung hätte erstreckt und der Beklagte hätte neuerlich geladen werden müssen. Insoweit sei eine Verfahrensergänzung nötig, wobei das Erstgericht die Behauptung des Klägers, er habe dem Beklagten ein Darlehen in der erwähnten Höhe, das bereits zur Rückzahlung fällig sei, gewährt, nach Erörterung dieses Vorbringens mit dem Beklagten zu prüfen und insoweit neuerlich Feststellungen zu treffen haben werde.Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Beklagten zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Des Weiteren änderte es das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren im Teilbetrag von 13.907,83 EUR (gemeint: 13.807,83) sA - unangefochten - abwies und im Teilbetrag von 14.434,57 EUR (gemeint: 14.534,57 EUR) die erstinstanzliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung aufhob; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei der Entscheidung über den Rekurs vertrat es die Ansicht, die Erhebung eines eigenständigen Rekurses gegen den Beschluss über die Abstandnahme von der Einvernahme des Beklagten als Partei sei unzulässig. Die Beweisaufnahme betreffende Beschlüsse seien in teleologischer Reduzierung der Paragraphen 515, 291, Absatz eins, ZPO mit "eigenem" Rekurs überhaupt nicht anfechtbar, der Rechtsmittelwerber habe die Mängelrüge bei der Anfechtung der Sachentscheidung auszuführen. Im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses führte das Berufungsgericht aus, dem Erstgericht sei ein Verstoß gegen Paragraph 399, Absatz eins, ZPO anzulasten. Es habe den Beklagten nicht mit dem ergänzenden Vorbringen des Klägers, dass er aus dem Titel des Darlehens für 14.434,57 (gemeint: 14.534,57) EUR hafte, konfrontiert. Die Verhandlung hätte erstreckt und der Beklagte hätte neuerlich geladen werden müssen. Insoweit sei eine Verfahrensergänzung nötig, wobei das Erstgericht die Behauptung des Klägers, er habe dem Beklagten ein Darlehen in der erwähnten Höhe, das bereits zur Rückzahlung fällig sei, gewährt, nach Erörterung dieses Vorbringens mit dem Beklagten zu prüfen und insoweit neuerlich Feststellungen zu treffen haben werde.