Aus der Begründung:
Zu dem Rekursantrag ist vorweg zu bemerken, daß im Rekurse gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß, der das erstrichterliche Urteil aufhebt, nicht Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann.
Da das Berufungsgericht unangefochten und mit Recht die Pflicht zum Ersatze der Anwaltskosten auf jene bestimmten Leistungen beschränkt hat, hinsichtlich deren die Ersatzpflicht vom Bundesminister für Justiz anerkannt worden ist, kann keine Rede davon sein, daß mangels hinreichender Bestimmtheit der im Aufforderungsverfahren nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242, erhobenen Entschädigungsansprüche gemäß § 4 Abs. 2 l. c. der Rechtsweg unzulässig sei.Da das Berufungsgericht unangefochten und mit Recht die Pflicht zum Ersatze der Anwaltskosten auf jene bestimmten Leistungen beschränkt hat, hinsichtlich deren die Ersatzpflicht vom Bundesminister für Justiz anerkannt worden ist, kann keine Rede davon sein, daß mangels hinreichender Bestimmtheit der im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242, erhobenen Entschädigungsansprüche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, l. c. der Rechtsweg unzulässig sei.
In Ansehung der Anerkennung der Pflicht zum Ersatz der Anwaltskosten für diese bestimmten Leistungen im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz ("Im einzelnen werden daher die Kosten für ... zu ersetzen sein.") kann von der beklagten Partei die Ersatzpflicht dem Gründe nach auch nicht mehr bestritten werden. Abgesehen davon, ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß die Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel gegen das ungerechtfertigte Urteil den Entschädigungsanspruch nach dem Gesetze BGBl. Nr. 242/32 nicht unstatthaft macht. Das erwähnte Gesetz unterscheidet nicht, ob das ungerechtfertigte Urteil durch Unterlassung oder Verwerfung der ordentlichen Rechtsmittel rechtskräftig geworden ist, und es besteht bei dem besonderen öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Behebung ungerechtfertigter Strafurteile (das u. a. aus der Berechtigung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten, aus der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und aus der Zulässigkeit der a. o. Wiederaufnahme nach § 362 ABGB. hervorgeht) zu einer solchen Unterscheidung auch kein Grund. Die abweichende Regelung des Amtshaftungsgesetzes (§ 2 Abs. 2) ist aus dem Fehlen dieses besonderen öffentlichen Interesses zu erklären. Da die Kausalitätskette zwischen der die Haftung begrundenden ungerechtfertigten Verurteilung und dem geltend gemachten Schaden erst mit der Rechtskraft des ungerechtfertigten Urteiles zu laufen beginnt, kann von der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch Unterlassung der ordentlichen Rechtsmittel keine Rede sein. Die Rekurswerberin macht mit ihren Ausführungen in Wahrheit Mitverschulden des Klägers an seiner rechtskräftigen ungerechtfertigten Verurteilung geltend, übersieht aber dabei, daß die Frage, wann ein solches Mitverschulden den Entschädigungsanspruch ausschließt, in § 1 Abs. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 242/32 erschöpfend geregelt ist und die beklagte Partei das Vorliegen eines den Entschädigungsanspruch ausschließenden Sachverhaltes im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht behaupten kann. Aus dieser Gesetzesstelle folgt arg. a contr. (wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat), daß das Unterlassen ordentlicher Rechtsmittel gegen das ungerechtfertige Urteil den Entschädigungsanspruch nicht ausschließt, aber auch nicht der Höhe nach berührt. Die begehrten Anwaltskosten für die Leistungen, hinsichtlich deren vom Bundesminister für Justiz die Ersatzpflicht anerkannt wurde, sind demnach als zweckmäßiger Rettungsaufwand zu ersetzen.In Ansehung der Anerkennung der Pflicht zum Ersatz der Anwaltskosten für diese bestimmten Leistungen im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz ("Im einzelnen werden daher die Kosten für ... zu ersetzen sein.") kann von der beklagten Partei die Ersatzpflicht dem Gründe nach auch nicht mehr bestritten werden. Abgesehen davon, ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß die Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel gegen das ungerechtfertigte Urteil den Entschädigungsanspruch nach dem Gesetze BGBl. Nr. 242/32 nicht unstatthaft macht. Das erwähnte Gesetz unterscheidet nicht, ob das ungerechtfertigte Urteil durch Unterlassung oder Verwerfung der ordentlichen Rechtsmittel rechtskräftig geworden ist, und es besteht bei dem besonderen öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Behebung ungerechtfertigter Strafurteile (das u. a. aus der Berechtigung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten, aus der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und aus der Zulässigkeit der a. o. Wiederaufnahme nach Paragraph 362, ABGB. hervorgeht) zu einer solchen Unterscheidung auch kein Grund. Die abweichende Regelung des Amtshaftungsgesetzes (Paragraph 2, Absatz 2,) ist aus dem Fehlen dieses besonderen öffentlichen Interesses zu erklären. Da die Kausalitätskette zwischen der die Haftung begrundenden ungerechtfertigten Verurteilung und dem geltend gemachten Schaden erst mit der Rechtskraft des ungerechtfertigten Urteiles zu laufen beginnt, kann von der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch Unterlassung der ordentlichen Rechtsmittel keine Rede sein. Die Rekurswerberin macht mit ihren Ausführungen in Wahrheit Mitverschulden des Klägers an seiner rechtskräftigen ungerechtfertigten Verurteilung geltend, übersieht aber dabei, daß die Frage, wann ein solches Mitverschulden den Entschädigungsanspruch ausschließt, in Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes BGBl. Nr. 242/32 erschöpfend geregelt ist und die beklagte Partei das Vorliegen eines den Entschädigungsanspruch ausschließenden Sachverhaltes im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht behaupten kann. Aus dieser Gesetzesstelle folgt arg. a contr. (wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat), daß das Unterlassen ordentlicher Rechtsmittel gegen das ungerechtfertige Urteil den Entschädigungsanspruch nicht ausschließt, aber auch nicht der Höhe nach berührt. Die begehrten Anwaltskosten für die Leistungen, hinsichtlich deren vom Bundesminister für Justiz die Ersatzpflicht anerkannt wurde, sind demnach als zweckmäßiger Rettungsaufwand zu ersetzen.
Dem Rekurs kann aber auch darin nicht beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht über den Betrag der zu ersetzenden Anwaltskosten auf Grund eigener Sachkenntnis hätte erkennen müssen. Darin, daß sich das Gericht nicht genügend Sachkenntnis zutraut, ohne Zuhilfenahme von Sachverständigen gewisse Tatsachen (oder Tatsachenzusammenhänge), wie im gegenständlichen Fall die Angemessenheit des Anwaltshonorars (§§ 1004, 1152 ABGB.), zu erkennen (zu erschließen), kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht gelegen sein. Die Angemessenheit des Entgeltes ist insofern eine Tatfrage, als sie sich nach dem für solche Leistungen redlicher- und üblicherweise berechneten Honorar richtet.Dem Rekurs kann aber auch darin nicht beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht über den Betrag der zu ersetzenden Anwaltskosten auf Grund eigener Sachkenntnis hätte erkennen müssen. Darin, daß sich das Gericht nicht genügend Sachkenntnis zutraut, ohne Zuhilfenahme von Sachverständigen gewisse Tatsachen (oder Tatsachenzusammenhänge), wie im gegenständlichen Fall die Angemessenheit des Anwaltshonorars (Paragraphen 1004, 1152, ABGB.), zu erkennen (zu erschließen), kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht gelegen sein. Die Angemessenheit des Entgeltes ist insofern eine Tatfrage, als sie sich nach dem für solche Leistungen redlicher- und üblicherweise berechneten Honorar richtet.