Ob der Oberste Gerichtshof über den dagegen erhobenen Revisionsrekurs zu entscheiden hat, kann mangels eines Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht derzeit nicht beurteilt werden.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der - rein vermögensrechtliche (§ 62 Abs 4 AußStrG) - Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß § 59 Abs 2 AußStrG hat das Rekursgericht bei einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich aus einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht, sofern der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der - rein vermögensrechtliche (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG) - Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG hat das Rekursgericht bei einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich aus einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht, sofern der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde.
In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor, weshalb das Rekursgericht von einem Bewertungsausspruch zu Unrecht Abstand genommen hat; maßgeblich ist stets der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache, auch wenn das Rechtsmittelverfahren (nur) verfahrensrechtliche Fragen betrifft (vgl nur Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0010054 ua). Der fehlende Ausspruch wird nachzuholen sein.In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor, weshalb das Rekursgericht von einem Bewertungsausspruch zu Unrecht Abstand genommen hat; maßgeblich ist stets der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache, auch wenn das Rechtsmittelverfahren (nur) verfahrensrechtliche Fragen betrifft vergleiche nur Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 62, Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0010054 ua). Der fehlende Ausspruch wird nachzuholen sein.
Sollte ausgesprochen werden, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, wird das Rekursgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" als Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG zu behandeln haben. Andernfalls werden die Akten (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.Sollte ausgesprochen werden, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, wird das Rekursgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" als Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu behandeln haben. Andernfalls werden die Akten (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.