Aus den Entscheidungsgründen:
Für den Provisionsanspruch nach § 29 HVG. ist ein Vermittlungsauftrag erforderlich, der auch konkludent erteilt werden kann. Auch der ist provisionspflichtig, der die Tätigkeit eines Vermittlers zwar nicht durch Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages auslöst, wohl aber dessen Vermittlung duldet oder sich seiner Tätigkeit nutzbringend bedient, um den von ihm gewünschten Geschäftserfolg herbeizuführen (EvBl. 1967 Nr. 368). Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß für den Geschäftsherrn wenigstens erkennbar ist, die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Dasselbe hat auch für den Provisionsanspruch des Kaufmanns gemäß § 354 HGB. zu gelten, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Der dem Kaufmann auch ohne Vereinbarung zustehende Provisionsanspruch beruht auf der Überlegung, daß ein Kaufmann nichts umsonst tut und daß dies jedermann wissen muß, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen tritt (vgl. Godin in RGR.- Komm.[2], Bd. III S. 252 zu § 354 HGB.). Wenn aber für den Geschäftsherrn gar nicht erkennbar ist, es mit einem Vermittler zu tun zu haben, dann wäre es ungerechtfertigt, ihn nach § 354 HGB. für Provisionsansprüche haften zu lassen.Für den Provisionsanspruch nach Paragraph 29, HVG. ist ein Vermittlungsauftrag erforderlich, der auch konkludent erteilt werden kann. Auch der ist provisionspflichtig, der die Tätigkeit eines Vermittlers zwar nicht durch Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages auslöst, wohl aber dessen Vermittlung duldet oder sich seiner Tätigkeit nutzbringend bedient, um den von ihm gewünschten Geschäftserfolg herbeizuführen (EvBl. 1967 Nr. 368). Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß für den Geschäftsherrn wenigstens erkennbar ist, die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Dasselbe hat auch für den Provisionsanspruch des Kaufmanns gemäß Paragraph 354, HGB. zu gelten, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Der dem Kaufmann auch ohne Vereinbarung zustehende Provisionsanspruch beruht auf der Überlegung, daß ein Kaufmann nichts umsonst tut und daß dies jedermann wissen muß, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen tritt vergleiche Godin in RGR.- Komm.[2], Bd. römisch drei S. 252 zu Paragraph 354, HGB.). Wenn aber für den Geschäftsherrn gar nicht erkennbar ist, es mit einem Vermittler zu tun zu haben, dann wäre es ungerechtfertigt, ihn nach Paragraph 354, HGB. für Provisionsansprüche haften zu lassen.
Der Revisionswerber versucht darzutun, daß der Beklagte bzw. dessen Vertreter aus dem Begriff Reisemanager, dessen sich der Kläger zur Bezeichnung seiner Stellung bedient habe, hätte erkennen können, daß er als Quartiervermittler aufgetreten sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß die Beantwortung der Frage, was sich der Beklagte und dessen Vertreter unter einem Reisemanager des Mieters tatsächlich vorgestellt haben, in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung fällt. Ob sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hatten erkennen können, daß der Kläger nicht ausschließlich im Interesse des Mieters tätig geworden ist, ist allerdings eine Rechtsfrage. Nun ist nach dem Sprachgebrauch unter "Manager" keineswegs ein Vermittler zu verstehen. Das der englischen Sprache entlehnte Wort bedeutet vielmehr Leiter, Geschäftsführer, und läßt viel eher an einen unselbständigen Angestellten denken, besonders wenn die Funktion eines Managers im Zusammenhang mit der Person des sehr hochgestellten Mieters gebraucht wird. Es ist daher die rechtliche Beurteilung der Untergerichte zu billigen.