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Entscheidung 1 Ob 244/99k×

Entscheidung 1 Ob 244/99k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob244/99k

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Bernadette G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eltern Irmgard und Ing. Werner G*****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. Juli 1999, GZ 17 R 1/99i-128, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber bestreiten nicht, dass es während der bloß teilstationären Unterbringung der Minderjährigen in der Heilpädagogischen Station im Zeitraum vom 4. 5. 1998 bis 15. 6. 1998 zu einer gravierenden Verschlechterung des Verhaltens des Kindes gekommen ist, führen dies jedoch auf einen ihrer Ansicht nach nur vorübergehenden Krankheitsschub bei der Mutter zurück. Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass die für das Kindeswohl als abträglich erkannten Auffälligkeiten der Mutter bereits seit Beginn der Befassung des Pflegschaftsgerichts beschrieben werden vergleiche den Bericht der Kindergärtnerin ON 12 vom März 1997) und somit offenkundig die latente Gefahr von Fehlleistungen besteht. Die Empfehlung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Gerhard Kaiser in seinem Gutachten vom 23. 2. 1998, ON 72, die Minderjährige nur mehr tagsüber in der Heilpädagogischen Station zu belassen, ist durch die nachfolgenden, eingangs erwähnten Ereignisse überholt, was durch die Angaben der vom Pflegschaftsgericht im zweiten Rechtsgang vernommenen sachverständigen Zeugen belegt wird. Ebenso weisen diese Ereignisse aus, dass der Vater - mag er auch eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht haben - nicht in der Lage ist, die Einwirkung der Mutter auf die Minderjährige günstig zu beeinflussen. Auf allfällige Therapieerfolge des Vaters allein kommt es daher nicht entscheidend an. Eine maßgebliche Veränderung der Familienverhältnisse wird aber - abgesehen vom Hinweis auf die bloß vorübergehende Natur des Krankheitsschubes bei der Mutter - auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Es bedurfte daher auch keiner neuerlichen Begutachtung der Minderjährigen, deren schwierige Persönlichkeitsstruktur im Akt vielfach und unbestritten dokumentiert ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen und stets nach den Umständen des Einzelfalls zu treffenden Entscheidungen der Vorinstanzen haben das unter anderem auch in der Gewährleistung stabiler Erziehungsverhältnisse liegende Kindeswohl ausreichend bedacht, sodass es keiner Korrektur der Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E57342 01A02449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00244.99K.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20000328_OGH0002_0010OB00244_99K0000_000