Die von der Beklagten dagegen erhobene Revision erweist sich als unzulässig, weil darin nicht aufgezeigt wird, inwieweit die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhinge. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann kein allgemeiner Rechtssatz darüber aufgestellt werden, "inwiefern Ehegatten sich in Bau- und Grundstücksangelegenheiten wechselseitig ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht vertreten können bzw welchen Umfang diese Vollmachten jeweils haben und inwiefern die Baubehörde und Nachbarn darauf vertrauen dürfen." Wie der Revisionswerber in der Folge selbst darlegt, könnte eine solche Vertretungsmacht nur nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zustande kommen, bei der es aber stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten des (möglicherweise) Vertretenen geeignet ist, das Vertrauen bestimmter Dritter in das Vorliegen einer Vertretungsmacht des Vertreters zu begründen. Darüber hinaus übergeht der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht die seinerzeitige Vereinbarung des Kläger mit ihrem Ehegatten dahin ausgelegt hat, dass die darin übernommene Verpflichtung nur für das seinerzeit geplante Bauvorhaben, das jedoch nicht zur Ausführung gelangte, gelten sollte. Argumente gegen dieses Auslegungsergebnis enthalten die Revisionsausführungen nicht. Zutreffend weist der Kläger in seiner Revision selbst darauf hin, dass entscheidende Voraussetzung für die Begründung von Rechtswirkungen in der Person eines anderen die Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses ist. Ein Handeln des Sohnes (auch) im Namen der Beklagten wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht festgestellt; insbesondere die Vereinbarung aus dem Jahr 1984 hat dieser mit dem Kläger allein im eigenen Namen geschlossen. Soweit das Berufungsgericht nun die Auffassung vertrat, die bloße Duldung der Organisation und Durchführung des von ihrem Sohn betriebenen Bauvorhabens könne keine Herstellungsverpflichtung der Beklagten begründen, kann darin kein Rechtsirrtum erkannt werden. Geht ein zur Benützung einer Liegenschaft Berechtigter im eigenen Namen Verbindlichkeiten gegenüber einem Nachbarn ein, so ist nicht zu erkennen, warum diese zugleich auch den Liegenschaftseigentümer treffen sollten.Die von der Beklagten dagegen erhobene Revision erweist sich als unzulässig, weil darin nicht aufgezeigt wird, inwieweit die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhinge. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann kein allgemeiner Rechtssatz darüber aufgestellt werden, "inwiefern Ehegatten sich in Bau- und Grundstücksangelegenheiten wechselseitig ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht vertreten können bzw welchen Umfang diese Vollmachten jeweils haben und inwiefern die Baubehörde und Nachbarn darauf vertrauen dürfen." Wie der Revisionswerber in der Folge selbst darlegt, könnte eine solche Vertretungsmacht nur nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zustande kommen, bei der es aber stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten des (möglicherweise) Vertretenen geeignet ist, das Vertrauen bestimmter Dritter in das Vorliegen einer Vertretungsmacht des Vertreters zu begründen. Darüber hinaus übergeht der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht die seinerzeitige Vereinbarung des Kläger mit ihrem Ehegatten dahin ausgelegt hat, dass die darin übernommene Verpflichtung nur für das seinerzeit geplante Bauvorhaben, das jedoch nicht zur Ausführung gelangte, gelten sollte. Argumente gegen dieses Auslegungsergebnis enthalten die Revisionsausführungen nicht. Zutreffend weist der Kläger in seiner Revision selbst darauf hin, dass entscheidende Voraussetzung für die Begründung von Rechtswirkungen in der Person eines anderen die Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses ist. Ein Handeln des Sohnes (auch) im Namen der Beklagten wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht festgestellt; insbesondere die Vereinbarung aus dem Jahr 1984 hat dieser mit dem Kläger allein im eigenen Namen geschlossen. Soweit das Berufungsgericht nun die Auffassung vertrat, die bloße Duldung der Organisation und Durchführung des von ihrem Sohn betriebenen Bauvorhabens könne keine Herstellungsverpflichtung der Beklagten begründen, kann darin kein Rechtsirrtum erkannt werden. Geht ein zur Benützung einer Liegenschaft Berechtigter im eigenen Namen Verbindlichkeiten gegenüber einem Nachbarn ein, so ist nicht zu erkennen, warum diese zugleich auch den Liegenschaftseigentümer treffen sollten.
Ob die Beklagte angesichts der Umstände dieses Falls allenfalls die Verpflichtung trifft, die Errichtung der Fundamentmauer - zu deren Herstellung die erstbeklagte Partei bereits rechtskräftig verurteilt wurde - zu dulden, ist nicht zu prüfen, weil der Revisionswerber auf sein darauf gerichtetes Eventualbegehren erkennbar nicht mehr zurückkommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme erweist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme erweist.