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Entscheidung 1 Ob 245/04t×

Entscheidung 1 Ob 245/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob245/04t

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Rupert H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wider die beklagten Parteien 1. H. und H. S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Christian May, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. Herta S*****, vertreten durch Ramsauer/Perner/Holzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Leistung (Streitwert EUR 7.267,28) infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 1. Juli 2004, GZ 53 R 34/04p-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Radstadt vom 29. Oktober 2003, GZ 2 C 1281/98v-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger und die Zweitbeklagte (im Folgenden: Beklagte) sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften, auf denen sich jeweils Hotelgebäude befinden. Das Hotel auf der Liegenschaft der Beklagten wird seit 1. 11. 1991 von der erstbeklagten KG betrieben, der gegenüber dem Klagebegehren bereits rechtskräftig stattgegeben wurde. Der Sohn der Beklagten war im Jahr 1982 Pächter des Hotelbetriebs und später Komplementär der erstbeklagten Partei. Im Jahr 1982 vereinbarte der in der Zwischenzeit verstorbene Ehegatte der Beklagten als damaliger Hälteeigentümer im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Hotelerweiterung mit dem Kläger, dass auf der Liegenschaft der Beklagten im Zuge des Bauvorhabens eine Stützmauer an der Grundgrenze errichtet werden sollte, an die der Kläger bei einem späteren Ausbau seines Hotels direkt anbauen könne; damit war die Zustimmung des Klägers zu einer Vergrößerung des benachbarten Hotelgebäudes bis zur Grundgrenze verbunden. Dieses Projekt kam jedoch nicht zur Ausführung. Im Jahr 1983 richtete der Sohn der Beklagten ein neues Bauansuchen, dem - insbesondere dem Bauen bis an die Grundstücksgrenze - der Kläger als Nachbar seine Zustimmung unter anderem unter der Bedingung erteilte, dass die Fundierung der ostseitigen Außenmauer bis zum Kellerfundament seines Hotelgebäudes geführt werde, an die Baubehörde; im Gegenzug gestattete der Sohn der Beklagten das Heranbauen an "seine" ostseitige Außenmauer bei einer eventuellen Erweiterung des Hotels des Klägers. Nachdem auch dieses Bauprojekt nicht ausgeführt worden war, reichte der Sohn der Beklagten in deren sowie im eigenen Namen ein neues Erweiterungsprojekt bei der Baubehörde ein; das Bauansuchen wurde jedoch von der Beklagten nicht unterfertigt. Im Zusammenhang damit vereinbarte der Kläger mit dem Sohn der Beklagten, dass aus Kostengründen vorerst die Fundamentmauer entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen nicht hergestellt werden müsste, weil der Untergrund für eine genügende Standfestigkeit sorgte. Der Sohn der Beklagten erklärte jedoch, die Fundamentmauer würde im Zuge der Durchführung eines (späteren) Bauvorhabens des Klägers errichtet werden, wenn auf dessen Grundstück der Hang weggegraben werden und damit die Standfestigkeit für das Gebäude der Beklagten verloren gehen sollte. Diese Verpflichtung anerkannte der Sohn der Beklagten in der Folge mehrmals, wollte jedoch im Jahr 1996, als die Grabungsarbeiten auf der Liegenschaft des Klägers begannen, von der Zusage nichts mehr wissen.

Der Kläger beantragte nun, (auch) die Beklagte schuldig zu erkennen, die (näher beschriebene) Fundamentmauer an der Grundstücksgrenze herzustellen, hilfsweise eine derartige Bauführung zu dulden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe weder eine unmittelbare Verpflichtung übernommen, noch sei sie von ihrem Sohn durch eine in ihrem Vollmachtsnamen abgegebene Erklärung verpflichtet worden. Der bloße Umstand, dass die Beklagte die Abwicklung des Bauvorhabens durch ihren Sohn geduldet habe, reiche für eine Verpflichtung nicht aus; es sei nicht nachgewiesen worden, dass Erklärungen ihres Sohnes in ihrem Namen abgegeben worden wären. Die Beklagte sei aber auch nicht als Universalsukzessorin nach ihrem verstorbenen Ehegatten an dessen vertragliche Zusage aus dem Jahr 1982 gebunden; diese sei nur im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt erteilt worden, das nicht verwirklicht worden sei. Die Übernahme einer selbstständigen Verpflichtung auch für zukünftige Projekte könne dieser Vereinbarung nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000 übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Da die Beklagte an den Vereinbarungen mit dem Kläger nicht beteiligt gewesen sei, komme eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung der Fundamentmauer bzw zur Duldung ihrer Errichtung nur in Betracht, wenn für sie bindende Zusagen im Vollmachtsnamen abgegeben worden sein sollten. Die Behauptungs- und Beweislast für ein Handeln im Namen der Beklagten treffe grundsätzlich den Kläger. Selbst wenn man eine schlüssige Vollmacht der Beklagten an ihren Ehegatten im Zusammenhang mit der Abwicklung des seinerzeitigen Bauansuchens annehmen wollte, wäre für den Kläger, der im erstinstanzlichen Verfahren auch gar keine Behauptung in diese Richtung aufgestellt habe, nichts gewonnen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem bestimmten Bauprojekt abgegebene Zusage auch bei dessen Unterbleiben selbstständig Bestand haben sollte. Aus diesem Grund könne sich der Kläger auch nicht auf eine durch Rechtsnachfolge im Erbweg auf die Beklagte übergegangene Verpflichtung berufen, soweit deren Ehegatte seinerzeit die Herstellung der Fundamentmauer im eigenen Namen zugesagt hat. Ebensowenig könne eine Verpflichtung der Beklagten aus dem Verhalten ihres Sohnes abgeleitet werden, auch wenn dieser das Bauvorhaben mit ihrer Duldung organisiert habe. Weder aus den erstgerichtlichen Feststellungen noch aus dem Bauakt ergebe sich, dass der Sohn im Namen der Beklagten eingeschritten sei. Auch die Vereinbarung des Klägers mit ihrem Sohn enthalte keinen Hinweis auf eine zugleich von der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es gerade im Zusammenhang mit den behandelten Vollmachtsfragen und den Voraussetzungen einer Duldungspflicht der Beklagten an einer Rechtsprechung in einem vergleichbaren Fall fehle; da der Bauwerber nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks sein müsse, komme den behandelnden Rechtsfragen auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten dagegen erhobene Revision erweist sich als unzulässig, weil darin nicht aufgezeigt wird, inwieweit die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhinge. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann kein allgemeiner Rechtssatz darüber aufgestellt werden, "inwiefern Ehegatten sich in Bau- und Grundstücksangelegenheiten wechselseitig ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht vertreten können bzw welchen Umfang diese Vollmachten jeweils haben und inwiefern die Baubehörde und Nachbarn darauf vertrauen dürfen." Wie der Revisionswerber in der Folge selbst darlegt, könnte eine solche Vertretungsmacht nur nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zustande kommen, bei der es aber stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten des (möglicherweise) Vertretenen geeignet ist, das Vertrauen bestimmter Dritter in das Vorliegen einer Vertretungsmacht des Vertreters zu begründen. Darüber hinaus übergeht der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht die seinerzeitige Vereinbarung des Kläger mit ihrem Ehegatten dahin ausgelegt hat, dass die darin übernommene Verpflichtung nur für das seinerzeit geplante Bauvorhaben, das jedoch nicht zur Ausführung gelangte, gelten sollte. Argumente gegen dieses Auslegungsergebnis enthalten die Revisionsausführungen nicht. Zutreffend weist der Kläger in seiner Revision selbst darauf hin, dass entscheidende Voraussetzung für die Begründung von Rechtswirkungen in der Person eines anderen die Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses ist. Ein Handeln des Sohnes (auch) im Namen der Beklagten wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht festgestellt; insbesondere die Vereinbarung aus dem Jahr 1984 hat dieser mit dem Kläger allein im eigenen Namen geschlossen. Soweit das Berufungsgericht nun die Auffassung vertrat, die bloße Duldung der Organisation und Durchführung des von ihrem Sohn betriebenen Bauvorhabens könne keine Herstellungsverpflichtung der Beklagten begründen, kann darin kein Rechtsirrtum erkannt werden. Geht ein zur Benützung einer Liegenschaft Berechtigter im eigenen Namen Verbindlichkeiten gegenüber einem Nachbarn ein, so ist nicht zu erkennen, warum diese zugleich auch den Liegenschaftseigentümer treffen sollten.

Ob die Beklagte angesichts der Umstände dieses Falls allenfalls die Verpflichtung trifft, die Errichtung der Fundamentmauer - zu deren Herstellung die erstbeklagte Partei bereits rechtskräftig verurteilt wurde - zu dulden, ist nicht zu prüfen, weil der Revisionswerber auf sein darauf gerichtetes Eventualbegehren erkennbar nicht mehr zurückkommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme erweist.

Anmerkung

E75346 1Ob245.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00245.04T.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0010OB00245_04T0000_000