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Entscheidung 1 Ob 245/07x×

Entscheidung 1 Ob 245/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob245/07x

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Chantal-Gabrielle B*****, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. Herwig B*****, wegen Ehescheidung und Feststellung, infolge Revisionsrekurses der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. August 2007, GZ 44 R 351/07d-289, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 2007, GZ 2 C 14/07b-261, ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Tagsatzung vom 25. 4. 2007 verhängte das Erstgericht über den Beklagten eine Ordnungsstrafe; dieser Beschluss wurde als ON 261 ausgefertigt. In der folgenden Tagsatzung vom 2. 7. 2007 wurden drei weitere Ordnungsstrafen gegen den Beklagten verhängt (ON 267 bis 269). Über Rekurs des Beklagten hob das Rekursgericht (ON 289) die am 25. 4. 2007 (ON 261) verhängte Ordnungsstrafe ersatzlos auf. Mit Eingabe vom 11. 9. 2007 (ON 292) erhob der Beklagte einen Fristsetzungsantrag, in eventu einen „ao. Revisionsrekurs". Damit wandte er sich dagegen, dass mit dem Beschluss des Rekursgerichts ON 289 lediglich eine der über ihn verhängten Ordnungsstrafe behandelt wurde, obwohl er auch die weiteren Ordnungsstrafen bekämpft habe. Da angenommen werde, dass das Rechtsmittelgericht die Ordnungsstrafen in getrennten Verfahren abzuhandeln gedenke, werde im Rahmen des Fristsetzungsantrags beantragt, das Instanzgericht möge dem Rekursgericht auftragen, die restlichen Rekurse gegen die Ordnungsstrafen „fristenkonform zu erledigen". In eventu erhebe der Beklagte Zulassungsbeschwerde nebst „ao. Revisionsrekurs" gegen die bis dato noch nicht behandelten Rekurse zu den Ordnungsstrafen wegen mangelhafter Entscheidung des Rekursgerichts zu 44 R 351/07d. Mit Beschluss vom 20. 9. 2007 (ON 293) erledigte das Rekursgericht den gegen die weiteren Ordnungsstrafen erhobenen Rekurs (ON 276) des Beklagten.

Das Erstgericht legte nun die vom Beklagten erstattete Eingabe ON 292 als „ordentlichen Rekurs an den OGH" vor und verwies darauf, dass damit der Beschluss vom 21. 8. 2007 (ON 287) angefochten werde. Mit diesem Beschluss hatte das Rekursgericht einem Rekurs des Beklagten gegen die Verwerfung eines Ablehnungsantrags gegen den Erstrichter nicht Folge gegeben.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts richtet sich der „in eventu" erhobene „ao. Revisionsrekurs" nicht gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 8. 2007 im Ablehnungsverfahren (ON 287). Vielmehr gibt der Rechtsmittelwerber klar zu erkennen, dass er (hilfsweise) den rekursgerichtlichen Beschluss ON 289 vom 21. 8. 2007 bekämpfen will, wobei er dem Rekursgericht eine unvollständige Erledigung seiner Rechtsmittel vorwirft.

Darüber hinaus hat der Beklagte auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Entscheidung über seinen „ao. Revisionsrekurs" nur für den Fall anstrebt, dass das Rekursgericht nicht in angemessener Frist über die „restlichen Rekurse gegen die Ordnungsstrafen" entscheidet. Eine solche Entscheidung ist wenige Tage nach Einbringung des Fristsetzungsantrags erfolgt, womit sich der - nur für den gegenteiligen Fall erhobene - Eventualantrag erledigt hat. Da somit ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof allenfalls zu entscheiden hätte, nicht (mehr) vorliegt, sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E85994 1Ob245.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00245.07X.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20071129_OGH0002_0010OB00245_07X0000_000