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Entscheidung 1 Ob 245/11b×

Entscheidung 1 Ob 245/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob245/11b

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** A*****, vertreten durch DDr. Hanspeter Schwarz, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 95.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2011, GZ 6 R 298/11b-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Mai 2011, GZ 1 Cg 88/10x-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten in seiner Berufung behaupteten Verfahrensmangel mit dem Argument verneint, der Kläger sei trotz Ladung durch das Erstgericht zu seiner Vernehmung nicht erschienen und habe deshalb nicht vernommen werden können, weil eine Partei gemäß Paragraph 380, Absatz 3, ZPO nicht gezwungen werden könne, zu Gericht zu kommen und auszusagen.

Der Revisionswerber behauptet nun, dem Berufungsgericht sei ein Verfahrensmangel vorzuwerfen, weil es sich mit seiner Mängelrüge „nicht entsprechend“ auseinandergesetzt hätte. Ein inhaltliches Eingehen auf diesen Vorwurf ist nicht möglich, lässt der Revisionswerber doch jede Erörterung darüber vermissen, welche „entsprechende“ Auseinandersetzung seiner Ansicht nach geboten gewesen wäre. Er legt auch in keiner Weise dar, warum der Hinweis auf die fehlende Möglichkeit des Erstgerichts, eine Prozesspartei zum Erscheinen und zu einer Aussage zu zwingen, nicht ausreichen sollte.

2. Unter der Überschrift „Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ wiederholt der Revisionswerber den Vorwurf, durch die unterlassene Einvernahme des Klägers sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, sich „von seinem Verschuldensvorwurf freizubeweisen und gemäß Paragraph 1302, ABGB nachzuweisen, dass ihn kein bzw lediglich ein geringerer Anteil an den beim Kläger entstandenen Schaden trifft“.

Abgesehen davon, dass der Beklagte den Vorwurf fehlenden Verschuldens - zutreffend - nie erhoben, sondern sich auf die Behauptung mangelnder Kausalität seines (strafbaren) Verhaltens berufen hat, wirft er damit den Vorinstanzen (neuerlich) einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, also einen Verfahrensmangel, vor, erhebt aber nicht den Vorwurf, das Berufungsgericht hätte den festgestellten Sachverhalt materiellrechtlich unrichtig beurteilt bzw aufgrund einer unrichtigen materiellrechtlichen Rechtsauffassung rechtserhebliche Tatsachen nicht festgestellt.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E99581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00245.11B.1222.000

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111222_OGH0002_0010OB00245_11B0000_000