Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das unversöhnliche und ablehnende Verhalten des Klägers im Jahr 1957 kein Grund zur Annahme gewesen sei, er habe ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau. Wenn dies auch objektiv zutreffe, so sei in subjektiver Hinsicht ein genügender Verdachtsgrund vorgelegen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Nach den Feststellungen der Untergerichte begann die Beklagte den Kläger nicht erst im Jahr 1957 wegen ehewidriger Beziehungen zu verdächtigen, sondern schon viele Jahre vorher. Selbst wenn man der Beklagten daher zubilligen wollte, dass sie auf Grund des besonders schroffen Verhaltens des Klägers im Jahr 1957 subjektiv ehewidrige Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen vermuten konnte, so träfe dies keinesfalls für ihr früheres Verhalten zu.
Weiters führt die Beklagte aus, dass die Beziehungen des Klägers zu Stephanie K***** wahrscheinlich die Ursache des Gesinnungswechsels des Klägers und der völligen Zerrüttung der Ehe gewesen sei. Diese Ausführungen sind unbeachtlich. Denn sie stellen eine unzulässige Bekämpfung der Feststellung der Untergerichte dar, dass der Gesinnungswechsel bereits vor Beginn der Bekanntschaft des Klägers mit Stephanie K***** durch die ständigen unbegründeten Eifersuchtsszenen der Beklagten eingetreten war.
Ferner vertritt die Beklagte die Ansicht, dass dieses Verhältnis des Klägers entgegen der Ansicht der Untergerichte die Zerrüttung der Ehe noch vertieft habe. In der Unterlassung der Feststellung des wirklichen Verhältnisses des Klägers und der Stephanie K***** sei daher ein Feststellungsmangel gelegen.
Hiezu ist Folgendes zu sagen: Eine nähere Feststellung über die Beziehungen des Klägers zu der K***** erübrigt sich. Denn die von den Untergerichten hierüber getroffenen Feststellungen genügen bereits, um die Ehewidrigkeit dieser Beziehungen erkennen zu lassen. Hiezu es genügt, dass der Ehegatte gegen den Willen des anderen mit einer Person anderen Geschlechtes einen über den gesellschaftlichen Rahmen hinausgehenden Verkehr pflegt. Dies trifft hier immerhin zu, weil es keinesfalls nötig oder üblich war, dass der Kläger, wenn er wirklich nur ein Zimmer mieten wollte, die K***** wiederholt ihn ihrer Wohnung und sogar im Spital besuchte. Ferner ist der Beklagten darin beizupflichten, dass diese Beziehungen jedenfalls geeignet waren, die damals schon bestehende Ehezerrüttung noch zu vertiefen. Was schließlich die Frage der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens bzw der Verwirkung des Scheidungsrechtes gemäß § 49 zweiter Satz EheG anbelangt, so ist den Ausführungen der BeklagtenHiezu ist Folgendes zu sagen: Eine nähere Feststellung über die Beziehungen des Klägers zu der K***** erübrigt sich. Denn die von den Untergerichten hierüber getroffenen Feststellungen genügen bereits, um die Ehewidrigkeit dieser Beziehungen erkennen zu lassen. Hiezu es genügt, dass der Ehegatte gegen den Willen des anderen mit einer Person anderen Geschlechtes einen über den gesellschaftlichen Rahmen hinausgehenden Verkehr pflegt. Dies trifft hier immerhin zu, weil es keinesfalls nötig oder üblich war, dass der Kläger, wenn er wirklich nur ein Zimmer mieten wollte, die K***** wiederholt ihn ihrer Wohnung und sogar im Spital besuchte. Ferner ist der Beklagten darin beizupflichten, dass diese Beziehungen jedenfalls geeignet waren, die damals schon bestehende Ehezerrüttung noch zu vertiefen. Was schließlich die Frage der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens bzw der Verwirkung des Scheidungsrechtes gemäß Paragraph 49, zweiter Satz EheG anbelangt, so ist den Ausführungen der Beklagten
Folgendes zu erwidern:
Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die Beklagte den Kläger unbegründet schon lange Jahre vor 1957 ehewidriger Beziehungen beschuldigt und ist darin die Ursache der Streitigkeiten, der unversöhnlichen Haltung des Klägers und schließlich der Zerrüttung der Ehe gelegen. Die Eheverfehlungen der Beklagten begannen also nicht erst, als der Kläger sich unversöhnlich zeigte, sondern lange Zeit vorher. Demgegenüber begannen die Eheverfehlungen des Klägers, abgesehen von den Beschimpfungen, erst im vorgeschrittenen Stadium der Zerrüttung. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass der Kläger infolge seiner viel späteren, auch nicht schwereren Verfehlungen sein Scheidungsrecht verwirkt hat bzw dass sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Denn die in Rede stehende Bestimmung darf nicht zu einer Aufrechnung der beiderseitigen Verfehlungen führen.
Bei der Verschuldensabwägung sind nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch die nach dem Sommer 1958 von beiden Teilen begangenen Verfehlungen zu berücksichtigen. Als solche kommen die immerhin ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Stephanie K***** und die Mitteilung der Beklagten von der Geschlechtskrankheit des Klägers an ihre Söhne in Betracht. Wird aber berücksichtigt, dass diese Verfehlungen bereits im Zeitpunkt weitgehender Zerrüttung der Ehe gesetzt wurden und daher für diese nicht mehr von erheblicher Bedeutung waren, so kommt ihnen auch für die Verschuldensabwägung keine wesentliche Bedeutung zu. Auch unter Berücksichtigung dieser Verfehlungen ergibt sich keineswegs ein erhebliches Überwiegen des Verschuldens des Klägers.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.