Das Erstgericht sprach der klagenden Partei den aus dem Titel des entgangenen Gewinnes begehrten Betrag von 1800 US-Dollar, in österreichische Schilling umgerechnet, zu und sprach aus, daß die auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützte Gegenforderung des Beklagten in der Höhe von 20.000 S nicht zu Recht bestehe. Der Beklagte habe - so stellt das Erstgericht fest - mit dem Auftrag vom 22. Februar 1955 beim Vertreter Josef L. der klagenden Partei und dessen Subvertreter Ernst B. 100.800 m Stoff Vichy Qualität 273/X (avenir) zum Preis von 0.18 Dollar per Meter bestellt, wobei er die Bestellung von der Zusage einer Probesendung von 5000 bis 10.000 m abhängig gemacht habe. Die klagende Partei habe daraufhin dem Beklagten die Probesendung von 10.480 m Stoff zukommen lassen, die er unbeanstandet übernommen und bezahlt habe. Am 8. April 1955 habe der Beklagte die weitere Warenmenge abgerufen und um Lieferung von je 10.000 m wöchentlich ersucht. Nachdem die klagende Partei etwa 30.000 m des bestellten Stoffes nach Hamburg zum Weitertransport nach Wien verschifft hatte, hätten der Beklagte und dessen Geldgeberin, die Firma Adolf B. und P., am 17. Mai 1955 der klagenden Partei mitgeteilt, daß die gelieferte Ware nicht den Erwartungen entspreche und der Beklagte deshalb den Abruf der weiteren Stoffmenge storniere. Am 20. Mai 1955 habe der Beklagte die zuerst gelieferte Ware gerügt, weil sie unter den Händen zerreiße und die Farbe das Waschen nicht aushalte. Die klagende Partei habe aber mit den Schreiben vom 24. und 26. Mai 1955 die Beanstandungen zurückgewiesen, weil der Beklagte die Ware selbst ausgesucht und eine Probelieferung erhalten habe, die er habe untersuchen können. Die klagende Partei sei sodann am 4. November 1955 vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlange den entgangenen Gewinn von 0.02 Dollar pro Meter, für 90.000 m daher 1800 Dollar. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen Ing. G. der gelieferte Stoff ein Baumvollstoff minderer Qualität sei, der nur eine geringe Wasser- und Waschechtheit aufweise und an den nur geringste Gebrauchsansprüche gestellt werden dürften, da jeder Fachmann die mindere Qualität trotz der Appretur ohne weiteres feststellen könne, und da bei einem Stoff mit dem sehr niedrigen Preis von 0.18 Dollar (gleich 4 S 68 g) pro Meter mangels besonderer Zusage keine Waschechtheit vorausgesetzt werden könne, habe der Beklagte die Ware nicht nachträglich beanstanden können. Wegen des Annahmeverzuges des Beklagten sei die klagende Partei vielmehr berechtigt gewesen, ihren Rücktritt vom Vertrag, betreffend die 90.000 m Stoff, zu erklären und Schadenersatz zu verlangen. Der Beklagte sei nach §§ 920, 921 ABGB. verpflichtet, der klagenden Partei diesen Schaden, der auch den entgangenen Gewinn umfasse (Art. 8 Nr. 2 der 4. EVzHGB.), in der angemessenen Höhe des Klagebetrages zu ersetzen. Die Gegenforderung des Beklagten von 20.000 S, die er auf die angeblich nicht vertragsgemäße Lieferung durch die klagende Partei stütze, bestehe hingegen nicht zu Recht.Das Erstgericht sprach der klagenden Partei den aus dem Titel des entgangenen Gewinnes begehrten Betrag von 1800 US-Dollar, in österreichische Schilling umgerechnet, zu und sprach aus, daß die auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützte Gegenforderung des Beklagten in der Höhe von 20.000 S nicht zu Recht bestehe. Der Beklagte habe - so stellt das Erstgericht fest - mit dem Auftrag vom 22. Februar 1955 beim Vertreter Josef L. der klagenden Partei und dessen Subvertreter Ernst B. 100.800 m Stoff Vichy Qualität 273/X (avenir) zum Preis von 0.18 Dollar per Meter bestellt, wobei er die Bestellung von der Zusage einer Probesendung von 5000 bis 10.000 m abhängig gemacht habe. Die klagende Partei habe daraufhin dem Beklagten die Probesendung von 10.480 m Stoff zukommen lassen, die er unbeanstandet übernommen und bezahlt habe. Am 8. April 1955 habe der Beklagte die weitere Warenmenge abgerufen und um Lieferung von je 10.000 m wöchentlich ersucht. Nachdem die klagende Partei etwa 30.000 m des bestellten Stoffes nach Hamburg zum Weitertransport nach Wien verschifft hatte, hätten der Beklagte und dessen Geldgeberin, die Firma Adolf B. und P., am 17. Mai 1955 der klagenden Partei mitgeteilt, daß die gelieferte Ware nicht den Erwartungen entspreche und der Beklagte deshalb den Abruf der weiteren Stoffmenge storniere. Am 20. Mai 1955 habe der Beklagte die zuerst gelieferte Ware gerügt, weil sie unter den Händen zerreiße und die Farbe das Waschen nicht aushalte. Die klagende Partei habe aber mit den Schreiben vom 24. und 26. Mai 1955 die Beanstandungen zurückgewiesen, weil der Beklagte die Ware selbst ausgesucht und eine Probelieferung erhalten habe, die er habe untersuchen können. Die klagende Partei sei sodann am 4. November 1955 vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlange den entgangenen Gewinn von 0.02 Dollar pro Meter, für 90.000 m daher 1800 Dollar. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen Ing. G. der gelieferte Stoff ein Baumvollstoff minderer Qualität sei, der nur eine geringe Wasser- und Waschechtheit aufweise und an den nur geringste Gebrauchsansprüche gestellt werden dürften, da jeder Fachmann die mindere Qualität trotz der Appretur ohne weiteres feststellen könne, und da bei einem Stoff mit dem sehr niedrigen Preis von 0.18 Dollar (gleich 4 S 68 g) pro Meter mangels besonderer Zusage keine Waschechtheit vorausgesetzt werden könne, habe der Beklagte die Ware nicht nachträglich beanstanden können. Wegen des Annahmeverzuges des Beklagten sei die klagende Partei vielmehr berechtigt gewesen, ihren Rücktritt vom Vertrag, betreffend die 90.000 m Stoff, zu erklären und Schadenersatz zu verlangen. Der Beklagte sei nach Paragraphen 920, 921, ABGB. verpflichtet, der klagenden Partei diesen Schaden, der auch den entgangenen Gewinn umfasse (Artikel 8, Nr. 2 der 4. EVzHGB.), in der angemessenen Höhe des Klagebetrages zu ersetzen. Die Gegenforderung des Beklagten von 20.000 S, die er auf die angeblich nicht vertragsgemäße Lieferung durch die klagende Partei stütze, bestehe hingegen nicht zu Recht.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil als Zwischenurteil insofern, als das grundsätzliche Bestehen der Klageforderung und das Nichtbestehen der Gegenforderung des Beklagten angenommen wurde. Hinsichtlich der Höhe des Schadens der klagenden Partei hob das Berufungsgericht aber das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und im wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache. Die geringe Reißfestigkeit des Stoffes sei - so nimmt das Berufungsgericht an - kein geheimer Mangel gewesen, so daß er vom Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden könne. Ebensowenig sei das Zustandekommen einer Vereinbarung erwiesen, wonach die geringe Waschechtheit objektiv ein Mangel der an sich mustergemäßen Ware wäre, die der Lieferung die Eignung zur Erfüllung des Kaufvertrages nähme. Der Beklagte habe deshalb die Bestellung vom 22. Februar und 8. April 1955 nicht stornieren dürfen, und die klagende Partei habe das Recht gehabt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Feststellung der Höhe des der klagenden Partei entgangenen Gewinnes bedürfe jedoch noch weiterer Feststellungen. Maßgebend seien nämlich die konkreten Verhältnisse der klagenden Partei, da sie sich schon in der Klage auf die vorzulegenden Kalkulationsgrundlagen berufen und bei der Streitverhandlung vom 4. Februar 1956 vorgebracht habe, daß 0.02 Dollar pro Meter für sie ein angemessener Gewinn sei, weil ihr die Stellung einer Produzentin und Exporteurin zukomme. Da das Erstgericht keine Tatsachen festgestellt hat, welche die Höhe des der Klägerin gebührenden Schadenersatzbetrages rechtfertigten, müßten bei Berechnung des abstrakten Differenzschadens im Sinne des § 921 ABGB. die maßgebenden typischen Grenzwerte (Einstandspreis, Verkaufspreis und allenfalls Kosten der Lieferung) konkret festgestellt werden.Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil als Zwischenurteil insofern, als das grundsätzliche Bestehen der Klageforderung und das Nichtbestehen der Gegenforderung des Beklagten angenommen wurde. Hinsichtlich der Höhe des Schadens der klagenden Partei hob das Berufungsgericht aber das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und im wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache. Die geringe Reißfestigkeit des Stoffes sei - so nimmt das Berufungsgericht an - kein geheimer Mangel gewesen, so daß er vom Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden könne. Ebensowenig sei das Zustandekommen einer Vereinbarung erwiesen, wonach die geringe Waschechtheit objektiv ein Mangel der an sich mustergemäßen Ware wäre, die der Lieferung die Eignung zur Erfüllung des Kaufvertrages nähme. Der Beklagte habe deshalb die Bestellung vom 22. Februar und 8. April 1955 nicht stornieren dürfen, und die klagende Partei habe das Recht gehabt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Feststellung der Höhe des der klagenden Partei entgangenen Gewinnes bedürfe jedoch noch weiterer Feststellungen. Maßgebend seien nämlich die konkreten Verhältnisse der klagenden Partei, da sie sich schon in der Klage auf die vorzulegenden Kalkulationsgrundlagen berufen und bei der Streitverhandlung vom 4. Februar 1956 vorgebracht habe, daß 0.02 Dollar pro Meter für sie ein angemessener Gewinn sei, weil ihr die Stellung einer Produzentin und Exporteurin zukomme. Da das Erstgericht keine Tatsachen festgestellt hat, welche die Höhe des der Klägerin gebührenden Schadenersatzbetrages rechtfertigten, müßten bei Berechnung des abstrakten Differenzschadens im Sinne des Paragraph 921, ABGB. die maßgebenden typischen Grenzwerte (Einstandspreis, Verkaufspreis und allenfalls Kosten der Lieferung) konkret festgestellt werden.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes.