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Entscheidung 1 Ob 247/01g×

Entscheidung 1 Ob 247/01g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob247/01g

Entscheidungsdatum

22.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Herwig S*****, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2001, GZ 11 R 137/01w-26, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei wirft dem Berufungsgericht vor, seine Entscheidung auf eine aktenwidrige Tatsache gestützt zu haben. Das Erstgericht habe nämlich nicht festgestellt, dass eine der Rechtsvorgängerinnen der klagenden Partei dem Vater des Beklagten ein vertragliches Weitergaberecht für das strittige Bestandobjekt eingeräumt habe.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verstand die erstgerichtlichen Feststellungen "in ihrer Gesamtschau" im Sinne einer nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens gewollten Vereinbarung eines Weitergaberechts auch für den Vater des Beklagten. Es erörterte dabei die vom Erstgericht aufgenommene Beweise und hob in diesem Zusammenhang insbesondere die Zeugenaussage des seinerzeitigen Geschäftsführers jener Rechtsvorgängerin der klagenden Partei hervor, die anlässlich des 1982 vereinbarten Eintritts des Vaters des Beklagten als Mieter in ein bestehendes Bestandverhältnis als Vermieterin aufgetreten war. Nach dessen Aussage wurde unter "Pkt. römisch zehn. Rechtsnachfolge" des schriftlichen Mietvertrags nicht vereinbart, dass das dort eingeräumte Weitergaberecht "bei einmaliger Ausübung erledigt sein sollte". Es sei also nicht daran gedacht gewesen, dass "es bloß ein einmaliges Weitergaberecht geben sollte" (ON 11 S. 7).

Damit hat aber jedenfalls das Berufungsgericht eine durch Beweisergebnisse gedeckte Feststellung über den der maßgebenden Vertragsklausel zugrunde liegenden Parteiwillen getroffen, sodass nunmehr ausdrücklich auch jene Tatsache irrevisibel feststeht, die nach Ansicht der klagenden Partei aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ableitbar sein soll. Ob diese Feststellung auf einem mängelfreien Verfahren beruht, ist nicht zu prüfen, weil die klagende Partei keine Mängelrüge erhob.

Bediente sich aber der Beklagte anlässlich der Weitergabe des Bestandobjekts eines von der Vermieterin eingeräumten und von ihm im Wege einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Rechts, so musste das Klagebegehren aufgrund des im Revisionsverfahren nur noch relevanten Kündigungsgrunds gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG scheitern, ohne dass es einer Lösung der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf.

Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist somit gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E63716 01A02471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00247.01G.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20011022_OGH0002_0010OB00247_01G0000_000