Im Zusammenhang mit den eingewendeten Gegenforderungen vertritt der Beklagte die Auffassung, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ursachen der Insolvenz der GmbH für allfällige Ansprüche des Beklagten ohne Bedeutung seien, ohne jedoch darzulegen, aus welchen konkreten Tatsachen und auf Grund welcher rechtlicher Erwägungen sich ein (eigener) Schadenersatzanspruch ergeben könnte. Der von ihm geltend gemachte Entfall von Geschäftsführerentgelt und Aufwandersatz durch die GmbH sowie die Notwendigkeit der Verwertung einer für Verbindlichkeiten der GmbH haftenden Liegenschaft mögen zwar "aus dem wirtschaftlichen Niedergang (Insolvenz)" der GmbH resultieren, stellen aber typischerweise sogenannte mittelbare Schäden dar, die nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen der Bank und der GmbH fallen (vgl dazu nur Koziol/Welser12 II, 298). Der Hinweis darauf, dass in der Entscheidung 8 Ob 217/99s - dort bestand zwischen den Streitteilen ein Diskontvertrag - Schadenersatzansprüche der dortigen Gemeinschuldnerin gegenüber der Hausbank grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden seien, übersieht, dass es hier nicht um das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden, sondern um Ersatzansprüche des außerhalb der Vertragsverhältnisse stehenden Beklagten geht, der jedenfalls mit seinen Ansprüchen als Geschäftsführer nicht anders zu behandeln ist als sonstige Gläubiger der GmbH.Im Zusammenhang mit den eingewendeten Gegenforderungen vertritt der Beklagte die Auffassung, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ursachen der Insolvenz der GmbH für allfällige Ansprüche des Beklagten ohne Bedeutung seien, ohne jedoch darzulegen, aus welchen konkreten Tatsachen und auf Grund welcher rechtlicher Erwägungen sich ein (eigener) Schadenersatzanspruch ergeben könnte. Der von ihm geltend gemachte Entfall von Geschäftsführerentgelt und Aufwandersatz durch die GmbH sowie die Notwendigkeit der Verwertung einer für Verbindlichkeiten der GmbH haftenden Liegenschaft mögen zwar "aus dem wirtschaftlichen Niedergang (Insolvenz)" der GmbH resultieren, stellen aber typischerweise sogenannte mittelbare Schäden dar, die nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen der Bank und der GmbH fallen vergleiche dazu nur Koziol/Welser12 römisch zwei, 298). Der Hinweis darauf, dass in der Entscheidung 8 Ob 217/99s - dort bestand zwischen den Streitteilen ein Diskontvertrag - Schadenersatzansprüche der dortigen Gemeinschuldnerin gegenüber der Hausbank grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden seien, übersieht, dass es hier nicht um das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden, sondern um Ersatzansprüche des außerhalb der Vertragsverhältnisse stehenden Beklagten geht, der jedenfalls mit seinen Ansprüchen als Geschäftsführer nicht anders zu behandeln ist als sonstige Gläubiger der GmbH.
Auch der Hinweis auf die in SZ 59/132 und SZ 61/26 veröffentlichten Entscheidungen, nach denen die "Hausbank" eines Unternehmens sehr weitreichende Verpflichtungen treffen, geht ins Leere, zumal im ersten Fall die Frage nach einer Schadenersatzverpflichtung wegen Konkursverzögerung durch die Gewährung von Kredit zu lösen war, wogegen der Beklagte der klagenden Partei im vorliegenden Fall gerade vorwirft, der GmbH keine weiteren Kredite mehr gewährt zu haben. In SZ 61/26 war der - hier nicht vorliegende - Sonderfall zu beurteilen, in dem eine "Hausbank" Inhaberin aller Geschäftsanteile an der GmbH geworden war und damit dem zu sanierenden Unternehmen nicht als außenstehender Geschäftspartner gegenüber stand, sondern als Eigentümer einen so maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen konnte, dass ihre Stellung sogar stärker war als jene der formell bestellten Geschäftsführer. Im hier zu beurteilenden Fall geht es auch gar nicht um die Frage einer Sanierung, sondern vielmehr um eine von der GmbH beabsichtigte - und in Angriff genommene - Expansion, für die zusätzliches Kapital erforderlich gewesen wäre.
Soweit der Revisionswerber schließlich von der "Versagung der verbindlich in Aussicht gestellten Kreditlinien" spricht, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen, die gerade eine verbindliche Zusage weiterer Kreditfinanzierung nicht feststellen konnten. Im Übrigen bliebe auch hier unbegründet, warum die klagende Partei nicht nur der GmbH, sondern darüber hinaus auch dem Beklagten persönlich haften sollte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).