1. Der Oberste Gerichtshof hielt zuletzt in der Entscheidung 5 Ob 36/06i den ernstlich geäußerten Wunsch einer Vierzehnjährigen nach einem Obsorgewechsel - dort von der Mutter auf den Vater - für einen wichtigen, eine solche Entscheidung tragenden Grund. Die Aufrechterhaltung einer bestehenden Obsorgeregelung gegen den Widerstand eines mündigen Kindes sei, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprächen und sich dessen Wunsch nicht gegen seine offenbar erkennbaren Interessen richte, abzulehnen. Diese - im Schrifttum gebilligte (Hopf in KBB § 176 ABGB Rz 7; Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ § 176 Rz 27) - Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung (siehe dazu im Einzelnen etwa 1 Ob 172/01b = JBl 2002, 374). Sie spiegelt vor allem auch die gesetzliche Verpflichtung der Eltern gemäß § 146 Abs 3 ABGB wider, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen eines einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen (5 Ob 36/06i; 1 Ob 172/01b). Gemäß § 146 Abs 3 ABGB ist der Wille des Kindes umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer seiner Pflege und Erziehung geltenden Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag. Insofern kommt deshalb der Meinung eines mündigen Minderjährigen im Allgemeinen bereits entscheidende Bedeutung zu (Hopf aaO; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 176-176b Rz 6a), soll doch einem solchen Minderjährigen das Andauern einer bestimmte Obsorgeregelung - ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe in seinem wohlverstandenen Interesse - nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden (1 Ob 172/01b; Weitzenböck aaO). Je älter daher ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen, wenn dadurch wichtige Interessen des Kindes - wie eben auch im Fall eines von ihm aus berücksichtigungswürdigen Gründen angestrebten Obsorgewechsels - beeinträchtigt werden (1 Ob 172/01b). Im Übrigen ist der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung nicht um seiner selbst willen aufrecht zu erhalten, sondern stets dem Kindeswohl unterzuordnen. Dabei kann auch eine Trennung von Geschwistern, die im elterlichen Haushalt leben, gerechtfertigt sein (5 Ob 36/06i).1. Der Oberste Gerichtshof hielt zuletzt in der Entscheidung 5 Ob 36/06i den ernstlich geäußerten Wunsch einer Vierzehnjährigen nach einem Obsorgewechsel - dort von der Mutter auf den Vater - für einen wichtigen, eine solche Entscheidung tragenden Grund. Die Aufrechterhaltung einer bestehenden Obsorgeregelung gegen den Widerstand eines mündigen Kindes sei, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprächen und sich dessen Wunsch nicht gegen seine offenbar erkennbaren Interessen richte, abzulehnen. Diese - im Schrifttum gebilligte (Hopf in KBB Paragraph 176, ABGB Rz 7; Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ Paragraph 176, Rz 27) - Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung (siehe dazu im Einzelnen etwa 1 Ob 172/01b = JBl 2002, 374). Sie spiegelt vor allem auch die gesetzliche Verpflichtung der Eltern gemäß Paragraph 146, Absatz 3, ABGB wider, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen eines einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen (5 Ob 36/06i; 1 Ob 172/01b). Gemäß Paragraph 146, Absatz 3, ABGB ist der Wille des Kindes umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer seiner Pflege und Erziehung geltenden Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag. Insofern kommt deshalb der Meinung eines mündigen Minderjährigen im Allgemeinen bereits entscheidende Bedeutung zu (Hopf aaO; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 176 -, 176 b, Rz 6a), soll doch einem solchen Minderjährigen das Andauern einer bestimmte Obsorgeregelung - ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe in seinem wohlverstandenen Interesse - nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden (1 Ob 172/01b; Weitzenböck aaO). Je älter daher ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen, wenn dadurch wichtige Interessen des Kindes - wie eben auch im Fall eines von ihm aus berücksichtigungswürdigen Gründen angestrebten Obsorgewechsels - beeinträchtigt werden (1 Ob 172/01b). Im Übrigen ist der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung nicht um seiner selbst willen aufrecht zu erhalten, sondern stets dem Kindeswohl unterzuordnen. Dabei kann auch eine Trennung von Geschwistern, die im elterlichen Haushalt leben, gerechtfertigt sein (5 Ob 36/06i).
2. Dass die Vater-Tochter-Beziehung problembehaftet ist, wird im Rechtsmittel nicht bestritten, sondern mit „einer ganz normalen adoleszenten pubertierenden Entwicklung" des Kindes erklärt. Damit wird die Richtigkeit der Feststellungen über die intellektuellen Fähigkeiten Nuras und deren daraus folgende Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht in Zweifel gezogen. Ausgehend davon ist sie aber als „in ihrer Kommunikation und Interaktion erheblich reif, intellektuell hochbegabt, an einer reflektierenden Auseinandersetzung mit der Welt, in der sie lebt, interessiert, durchsetzungsfähig, kreativ, sportlich leistungsfähig und über weite Strecken sehr selbstdiszipliniert" anzusehen. Vor diesem Hintergrund bildet der auf elterliche Rechte gestützte „Kampf ums Kind" den „roten Faden" der Rechtsmittelausführungen. Nicht Nuras Wohl, sondern das Recht der Eltern „auf das Kind", in das nur aus wichtigen, in ihrer Person liegenden Gründen eingegriffen werden dürfe, steht im Mittelpunkt der Erörterungen. Dabei verkennen die Eltern, dass der auf einer problembehafteten Vater-Kind-Beziehung im elterlichen Haushalt beruhende Wunsch Nuras nach einem Obsorgewechsel vor dem Hintergrund der voranstehenden Gründe nicht mehr unbeachtet bleiben kann. Nura ist eine einsichts- und urteilsfähige sowie gemäß § 104 AußStrG selbstständig verfahrensfähige Minderjährige im Alter von fast siebzehn Jahren. Angesichts dessen wäre ihrem Willen auch dann entscheidende Bedeutung zugekommen, wenn die grundsätzliche Eignung der Eltern zur weiteren Ausübung der Obsorge für Nura auf dem Boden gesicherter Tatsachen feststünde. Auch die Rechtsmittelwerber vermögen keine schwerwiegenden Gründe ins Treffen zu führen, weshalb Nura das Weiterbestehen der von ihr abgelehnten elterlichen Obsorge in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse aufgezwungen werden soll, obgleich sie sich im Kinderdorf wohlfühlt und ihre erfolgversprechende, zur Reifeprüfung führende Ausbildung an der von ihr besuchten Schule beenden will. Die Eltern, nach deren Ansicht der Aufenthalt Nuras im Kinderdorf der Wiederherstellung eines gedeihlichen familiären Klimas abträglich ist, reden nur eigenen, aus dem Elternrecht abgeleiteten Interessen das Wort. Sie übergehen jedoch etwa, wie belastend für Nura allein ein Schulwechsel kurz vor Erreichen der Schulstufe, nach deren Absolvierung die Reifeprüfung abgelegt werden wird, sein müsste.2. Dass die Vater-Tochter-Beziehung problembehaftet ist, wird im Rechtsmittel nicht bestritten, sondern mit „einer ganz normalen adoleszenten pubertierenden Entwicklung" des Kindes erklärt. Damit wird die Richtigkeit der Feststellungen über die intellektuellen Fähigkeiten Nuras und deren daraus folgende Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht in Zweifel gezogen. Ausgehend davon ist sie aber als „in ihrer Kommunikation und Interaktion erheblich reif, intellektuell hochbegabt, an einer reflektierenden Auseinandersetzung mit der Welt, in der sie lebt, interessiert, durchsetzungsfähig, kreativ, sportlich leistungsfähig und über weite Strecken sehr selbstdiszipliniert" anzusehen. Vor diesem Hintergrund bildet der auf elterliche Rechte gestützte „Kampf ums Kind" den „roten Faden" der Rechtsmittelausführungen. Nicht Nuras Wohl, sondern das Recht der Eltern „auf das Kind", in das nur aus wichtigen, in ihrer Person liegenden Gründen eingegriffen werden dürfe, steht im Mittelpunkt der Erörterungen. Dabei verkennen die Eltern, dass der auf einer problembehafteten Vater-Kind-Beziehung im elterlichen Haushalt beruhende Wunsch Nuras nach einem Obsorgewechsel vor dem Hintergrund der voranstehenden Gründe nicht mehr unbeachtet bleiben kann. Nura ist eine einsichts- und urteilsfähige sowie gemäß Paragraph 104, AußStrG selbstständig verfahrensfähige Minderjährige im Alter von fast siebzehn Jahren. Angesichts dessen wäre ihrem Willen auch dann entscheidende Bedeutung zugekommen, wenn die grundsätzliche Eignung der Eltern zur weiteren Ausübung der Obsorge für Nura auf dem Boden gesicherter Tatsachen feststünde. Auch die Rechtsmittelwerber vermögen keine schwerwiegenden Gründe ins Treffen zu führen, weshalb Nura das Weiterbestehen der von ihr abgelehnten elterlichen Obsorge in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse aufgezwungen werden soll, obgleich sie sich im Kinderdorf wohlfühlt und ihre erfolgversprechende, zur Reifeprüfung führende Ausbildung an der von ihr besuchten Schule beenden will. Die Eltern, nach deren Ansicht der Aufenthalt Nuras im Kinderdorf der Wiederherstellung eines gedeihlichen familiären Klimas abträglich ist, reden nur eigenen, aus dem Elternrecht abgeleiteten Interessen das Wort. Sie übergehen jedoch etwa, wie belastend für Nura allein ein Schulwechsel kurz vor Erreichen der Schulstufe, nach deren Absolvierung die Reifeprüfung abgelegt werden wird, sein müsste.
3. Die Eltern rügen eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren. Es sei ihnen kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Überdies beruhten wesentliche Feststellungen auf einem mängelbehafteten Verfahren. Mit der Behauptung einer unterbliebenen Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs wird eine Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG geltend gemacht. Insofern ist zunächst zu entgegnen, dass dieser Nichtigkeitsgrund, wie aus § 58 Abs 1 AußStrG folgt, weder absolut noch rein abstrakt wirkt (Näheres dazu bei Fucik/Kloiber, AußStrG § 58 Rz 1). Sollte die ins Treffen geführte Gehörsverletzung tatsächlich stattgefunden haben, könnten die Eltern in einem fortgesetzten Verfahren nur ihren Standpunkt durchsetzen, dass sie wegen der wiedergefundenen ehelichen Harmonie an sich weiterhin geeignet seien, die Obsorge für Nura im Familienverband zu besorgen, und dass diese Tatsache auch in einer möglicherweise besseren künftigen Vater-Tochter-Beziehung eine Stütze fände. Allein damit könnten sie jedoch ihr Ziel nicht erreichen, weil sie selbst keine schwerwiegenden Gründe geltend machten, die es rechtfertigen könnten, der bald siebzehnjährigen Nura das von ihr abgelehnte Fortbestehen der elterlichen Obsorge in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse aufzuzwingen.3. Die Eltern rügen eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren. Es sei ihnen kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Überdies beruhten wesentliche Feststellungen auf einem mängelbehafteten Verfahren. Mit der Behauptung einer unterbliebenen Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs wird eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG geltend gemacht. Insofern ist zunächst zu entgegnen, dass dieser Nichtigkeitsgrund, wie aus Paragraph 58, Absatz eins, AußStrG folgt, weder absolut noch rein abstrakt wirkt (Näheres dazu bei Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 58, Rz 1). Sollte die ins Treffen geführte Gehörsverletzung tatsächlich stattgefunden haben, könnten die Eltern in einem fortgesetzten Verfahren nur ihren Standpunkt durchsetzen, dass sie wegen der wiedergefundenen ehelichen Harmonie an sich weiterhin geeignet seien, die Obsorge für Nura im Familienverband zu besorgen, und dass diese Tatsache auch in einer möglicherweise besseren künftigen Vater-Tochter-Beziehung eine Stütze fände. Allein damit könnten sie jedoch ihr Ziel nicht erreichen, weil sie selbst keine schwerwiegenden Gründe geltend machten, die es rechtfertigen könnten, der bald siebzehnjährigen Nura das von ihr abgelehnte Fortbestehen der elterlichen Obsorge in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse aufzuzwingen.
4. Das Vorliegen behaupteter Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterbleiben einer Mediation und der Beiziehung eines Sachverständigen) wurde bereits vom Rekursgericht verneint. Im Übrigen bringen die Eltern erstmals im Revisionsrekurs vor, der erkennende Erstrichter hätte sich nicht mit dem Protokoll eines Rechtshilfegerichts begnügen dürfen, sondern hätte sich von der Minderjährigen einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz können indes nicht mehr erfolgreich mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn deren Vorliegen bereits das Rekursgericht verneinte oder wenn angebliche Mängel im Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz nicht gerügt wurden. Von diesen Grundsätzen könnte nur im Fall einer vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden Missachtung des Kindeswohls abgewichen werden (4 Ob 99/06x mwN). Dafür mangelt es hier an Anhaltspunkten. Es bedarf somit keiner Erörterung, ob - im Licht der voranstehenden Erwägungen - die behaupteten wesentlichen Verfahrensmängel überhaupt vorliegen.
5. Nach allen bisherigen Gründen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG ab. Dass die Gefährdung des Kindeswohls auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen kann, wenn dadurch wichtige Interessen des Minderjährigen - wie im Fall eines von ihm aus beachtlichen Gründen angestrebten Obsorgewechsels - beeinträchtigt werden, wurde von den Vorinstanzen zutreffend erkannt. Ob dem Wunsch Nuras in der Obsorgefrage nach den besonderen Umständen dieses Falls zu entsprechen war, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil dem angefochtenen Beschluss insofern zumindest keine auffallende Fehlbeurteilung anhaftet.5. Nach allen bisherigen Gründen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab. Dass die Gefährdung des Kindeswohls auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen kann, wenn dadurch wichtige Interessen des Minderjährigen - wie im Fall eines von ihm aus beachtlichen Gründen angestrebten Obsorgewechsels - beeinträchtigt werden, wurde von den Vorinstanzen zutreffend erkannt. Ob dem Wunsch Nuras in der Obsorgefrage nach den besonderen Umständen dieses Falls zu entsprechen war, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil dem angefochtenen Beschluss insofern zumindest keine auffallende Fehlbeurteilung anhaftet.