Entscheidung 1 Ob 249/04f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Helga Z*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die gefährdende Partei Mag. Robert Z*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert EUR 16.509,50) infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2003, GZ 45 R 298/03m-53, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen von den in § 402 EO enthaltenen Sonderregelungen gelten gemäß § 78 EO auch im Provisorialverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses (einschließlich des Revisionsrekurses). Nach diesen kommt im vorliegenden Fall ein "außerordentlicher Revisionsrekurs" nicht in Betracht, nachdem das Rekursgericht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat: Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt. In diesen Fällen steht der Partei nur die Möglichkeit offen, einen mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs zu stellen (§ 528 Abs 2a ZPO). Im vorliegenden Provisorialverfahren besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag, weil die gefährdete Partei einerseits eine Kostenforderung von EUR 8.254,75 abwehren und andererseits einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf in gleicher Höhe zugesprochen erhalten will. Das Erstgericht wird der Revisionsrekurswerberin daher unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben haben, klarzustellen, ob sie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht anstrebt. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - vom Obersten Gerichtshof zu behandeln.Abgesehen von den in Paragraph 402, EO enthaltenen Sonderregelungen gelten gemäß Paragraph 78, EO auch im Provisorialverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses (einschließlich des Revisionsrekurses). Nach diesen kommt im vorliegenden Fall ein "außerordentlicher Revisionsrekurs" nicht in Betracht, nachdem das Rekursgericht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat: Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt. In diesen Fällen steht der Partei nur die Möglichkeit offen, einen mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs zu stellen (Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO). Im vorliegenden Provisorialverfahren besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag, weil die gefährdete Partei einerseits eine Kostenforderung von EUR 8.254,75 abwehren und andererseits einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf in gleicher Höhe zugesprochen erhalten will. Das Erstgericht wird der Revisionsrekurswerberin daher unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben haben, klarzustellen, ob sie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht anstrebt. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - vom Obersten Gerichtshof zu behandeln.
Anmerkung
E75347
1Ob249.04f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00249.04F.1123.000
Dokumentnummer
JJT_20041123_OGH0002_0010OB00249_04F0000_000