Aus der Begründung:
Wird das Vermögen eines Verbrechers vom Volksgericht für verfallen erklärt, so geht es gemäß § 20, Abs. 2 des oben zitierten Gesetzes auf die Republik Österreich über. Über das verfallene Vermögen hat die sogenannte Verwertungsstelle in einem besonderen Verfahren, das im § 21 des Gesetzes geregelt ist, zu verfügen. Gemäß § 21, Abs. 2 des Gesetzes gelten für das Verfahren vor der Verwertungsstelle zunächst sinngemäß die für das Verfahren bei der Vermögensbeschlagnahme gegebenen Vorschriften der §§ 12 bis 16. Gemäß § 16, Abs. 1 sind Klagen, die das beschlagnahmte Vermögen betreffen, nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 14) zulässig, also nur Klagen, die bücherliche Rechte an dem beschlagnahmten Vermögen, deren Rang der Anmerkung nach § 13, Abs. 2 vorausgeht, sowie dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, die zu ihrer Begründung keiner Eintragung im öffentlichen Buche bedürfen, zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung dient der Sicherung des Vermögenseinziehungsanspruches des Staates, indem sie verhindert, daß der Beschuldigte durch in Form eines Zivilprozesses gekleidete Umtriebe Bestandteile seines Vermögens verschiebt und dem Zugriff des Staates entzieht.Wird das Vermögen eines Verbrechers vom Volksgericht für verfallen erklärt, so geht es gemäß Paragraph 20,, Absatz 2, des oben zitierten Gesetzes auf die Republik Österreich über. Über das verfallene Vermögen hat die sogenannte Verwertungsstelle in einem besonderen Verfahren, das im Paragraph 21, des Gesetzes geregelt ist, zu verfügen. Gemäß Paragraph 21,, Absatz 2, des Gesetzes gelten für das Verfahren vor der Verwertungsstelle zunächst sinngemäß die für das Verfahren bei der Vermögensbeschlagnahme gegebenen Vorschriften der Paragraphen 12 bis 16, Gemäß Paragraph 16,, Absatz eins, sind Klagen, die das beschlagnahmte Vermögen betreffen, nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraph 14,) zulässig, also nur Klagen, die bücherliche Rechte an dem beschlagnahmten Vermögen, deren Rang der Anmerkung nach Paragraph 13,, Absatz 2, vorausgeht, sowie dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, die zu ihrer Begründung keiner Eintragung im öffentlichen Buche bedürfen, zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung dient der Sicherung des Vermögenseinziehungsanspruches des Staates, indem sie verhindert, daß der Beschuldigte durch in Form eines Zivilprozesses gekleidete Umtriebe Bestandteile seines Vermögens verschiebt und dem Zugriff des Staates entzieht.
Durch diese Vorschrift werden im wesentlichen alle Klagen vermögensrechtlicher Natur während der Dauer der Beschlagnahme für unzulässig erklärt.
Die Vorschrift des § 16, Abs. 1, Satz 1 des zitierten Gesetzes verliert aber ihren Sinn, sobald das Strafgericht den Verfall des gesamten Vermögens des Angeklagten ausgesprochen hat. Denn von diesem Zeitpunkt an ist nicht mehr der Verurteilte, sondern die Republik Österreich Eigentümerin der Aktiven. Schiebungen der oben angegebenen Art sind von jetzt an nicht mehr möglich, weil die Verwertungsstelle gemäß § 21, Abs. 4 selbst eine durch rechtskräftiges, gegen den verurteilten Verbrecher ergangenes Urteil festgestellte Forderung nicht anzuerkennen braucht, wenn diese Forderung begrundet wurde, um den Erfolg eines drohenden Verfalles zu vereiteln oder zu schmälern. Es besteht also nach dem Eintritt des Vermögensverfalles kein Bedürfnis und damit auch kein Raum für eine sinngemäße Anwendung des § 16, Satz 1 des Vermögenverfallsgesetzes in Bezug auf Klagen gegen den Verurteilten. Die Zulässigkeit von Klagen gegen den Staat als Übernehmer des verfallenen Vermögens ist aber im § 21, Abs. 4 des zitierten Gesetzes besonders geregelt.Die Vorschrift des Paragraph 16,, Absatz eins,, Satz 1 des zitierten Gesetzes verliert aber ihren Sinn, sobald das Strafgericht den Verfall des gesamten Vermögens des Angeklagten ausgesprochen hat. Denn von diesem Zeitpunkt an ist nicht mehr der Verurteilte, sondern die Republik Österreich Eigentümerin der Aktiven. Schiebungen der oben angegebenen Art sind von jetzt an nicht mehr möglich, weil die Verwertungsstelle gemäß Paragraph 21,, Absatz 4, selbst eine durch rechtskräftiges, gegen den verurteilten Verbrecher ergangenes Urteil festgestellte Forderung nicht anzuerkennen braucht, wenn diese Forderung begrundet wurde, um den Erfolg eines drohenden Verfalles zu vereiteln oder zu schmälern. Es besteht also nach dem Eintritt des Vermögensverfalles kein Bedürfnis und damit auch kein Raum für eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 16,, Satz 1 des Vermögenverfallsgesetzes in Bezug auf Klagen gegen den Verurteilten. Die Zulässigkeit von Klagen gegen den Staat als Übernehmer des verfallenen Vermögens ist aber im Paragraph 21,, Absatz 4, des zitierten Gesetzes besonders geregelt.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Schlusse, daß nach dem Vermögensverfall Klagen gegen den vom Strafgericht zum Vermögensverfall Verurteilten ohne Beschränkung zulässig sind und daß das Erstgericht demnach zu Unrecht die Unzulässigkeit des Rechtsweges angenommen hat.