Sylvester Sch. war als Soldat eingerückt. Er ist am 24. August 1944 in Litauen gefallen. Am 6. April 1942 schrieb er dem Beklagten einen Brief, in dem es heißt: "Viel überschüssiges Geld habe ich ja nicht. Sanieren kann ich mich nicht damit. Meine Stiefmutter wird ja sehr enttäuscht sein, denn unser Einsatz ist vorläufig zu Ende. Es gibt ja nicht viel zu studieren in dieser Angelegenheit. Da aber unser Chef äußerst selten zu sprechen ist, will ich Ihnen meine Sache gleich anvertrauen, zwar nur provisorisch. Es kämen für den Fall meines Todes in Frage: Rosalia F. und Maria F. je 1000 RM, alles andere soll Ihnen, mein lieber Onkel, gehören. Da mich meine Stiefmutter nicht reell behandelt hat, hat sie kein Recht, einen Anspruch zu erheben. Und ich wünsche auch, falls sie es trotzdem tun würde, sollte man es ihr energisch abschlagen. Ich werde bald als möglich ein ordnungsgemäßes Testament schicken. Es grüßt Sie Ihr dankbarer Neffe Vesel."
Auf Grund dieses Briefes, der vom Abhandlungsgericht als Testament behandelt worden ist, wurde der Nachlaß dem Beklagten eingeantwortet.
Der Erstrichter hat die von den Klägern, den gesetzlichen Erben des Verstorbenen, erhobene Erbschaftsklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat verneint, daß in dem zitierten Brief eine letztwillige Verfügung zu erblicken sei und zwecks Feststellung der Erbquoten der einzelnen Kläger aufgehoben.
Das Berufungsgericht meint, daß der Erblasser mit dem Brief nur mitgeteilt habe, daß er die Absicht habe, ein Testament bestimmten Inhaltes zu verfassen, aber mit dem Brief noch nicht seinen letzten Willen erklärt habe. Da der Briefschreiber hervorhebt, daß der Einsatzvorläufig zu Ende sei, so sei daraus zu schließen, daß für den Briefschreiber keine zwingende Notwendigkeit bestanden habe, sofort ohne jeden Verzug eine letztwillige Erklärung abzufassen. Daß er nichtsdestoweniger beabsichtigte, mit dem vorliegenden Brief seinen letzten Willen zu erklären, sei aus dem Inhalt des Briefes nicht unzweifelhaft erkennbar, im Gegenteil lasse der Inhalt dieses Briefes, die vom Briefschreiber gebrauchten Redewendungen, ernstlich bezweifeln, daß die Absicht des Verfassers des Briefes darauf gerichtet war, mit diesem Briefe bereits einen letzten Willen zu erklären. Das ergebe sich nicht bloß aus dem Satze "da aber unser Chef äußerst selten zu sprechen ist, will ich Ihnen meine Sache gleich anvertrauen, zwar nur provisorisch", sondern aus dem weiteren Satze "es käme für den Fall meines Todes in Frage" und schließlich aus dem Schlusse "ich werde sobald als möglich ein ordnungsgemäßes Testament schicken". Gerade aus dem letzten Satze müsse geschlossen werden, daß der Briefschreiber erst seinen letzten Willen verfassen werde.
Der Aufhebungsbeschluß wurde vom Beklagten mit Rekurs angefochten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs Folge und trug dem Berufungsgerichte eine neuerliche Entscheidung auf.